Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war bei der Klägerin als Angestellter im Außendienst tätig. Er betreute in dieser Eigenschaft den Kundenstock laut Liste Blg./A. Es handelte sich dabei hauptsächlich um Altkunden, die er bei Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin übernommen hatte. Die von ihm geworbenen Neukunden stellten demgegenüber die Minderheit dar. Dem Beklagten stand während seines Arbeitsverhältnisses ein Laptop der Klägerin zur Verfügung, mit dem er Zugriff auf die Daten der Klägerin über Versicherungspolizzen, Anschriften, Geburtsdaten udgl hatte. Daneben legte er sich eine eigene Kundenkartei an. Diese enthielt die Namen von Versicherungsnehmern, Anschriften, Telefonnummern, Namen deren Kinder und Geburtsdaten, Versicherungsverträge sowie Angaben darüber, ob der Versicherungsnehmer ein Kfz besitzt, ob Versicherungsverträge zu anderen Versicherungen bestehen, etc. Über Initiative des Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis am 25. 7. 2003 zum 1. 9. 2003 einvernehmlich aufgelöst. Dabei stand im Raum, dass der Beklagte in Hinkunft als selbständiger Makler arbeiten wolle. Die Zustimmung der Klägerin zur einvernehmlichen Auflösung war davon abhängig, dass der Beklagte die folgenden von seinem Vorgesetzten Direktor Reinhard R***** formulierten Bedingungen akzeptierte:
"Im Zuge der Gespräche mit Herrn Andreas W***** wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass seitens der G***** Gruppe kein Interesse daran gibt, dass nach einer einvernehmlichen Lösung eine Maklertätigkeit durch Herrn W***** ausgeübt wird.
Sollte Herr W***** dennoch als Makler tätig werden, ist er sich bewusst, dass der bisher von ihm betreute Bestand Eigentum der I***** bzw G***** ist und bleibt und daher auch eine Übergabe in seine Maklertätigkeit keineswegs erfolgen wird und kann. Ebenso nimmt Herr W***** ausdrücklich zur Kenntnis, dass nach KVA Folgeprovision aus dem Altprovisionsbestand nur zu 25 % (von 100 %) vergütet wird. Weiters sagt der § 6 Abs 5 KVA, dass kein Anspruch auf Folgeprovision oder auf Teile einer solchen besteht, wenn der (dann ehem.) Angestellte etwas unternimmt, was eine Beeinträchtigung oder Schmälerung des Geschäftsbestands oder der geschäftlichen Interessen oder des Ansehens des Dienstgebers zur Folge haben könnte. Das Recht auf Unterlassung (sprich aktive Abwerbung oder Betreuung von Kunden) zu klagen behält sich das Unternehmen immer vor. Ebenso die rechtlichen Möglichkeiten nach UWG."Sollte Herr W***** dennoch als Makler tätig werden, ist er sich bewusst, dass der bisher von ihm betreute Bestand Eigentum der I***** bzw G***** ist und bleibt und daher auch eine Übergabe in seine Maklertätigkeit keineswegs erfolgen wird und kann. Ebenso nimmt Herr W***** ausdrücklich zur Kenntnis, dass nach KVA Folgeprovision aus dem Altprovisionsbestand nur zu 25 % (von 100 %) vergütet wird. Weiters sagt der Paragraph 6, Absatz 5, KVA, dass kein Anspruch auf Folgeprovision oder auf Teile einer solchen besteht, wenn der (dann ehem.) Angestellte etwas unternimmt, was eine Beeinträchtigung oder Schmälerung des Geschäftsbestands oder der geschäftlichen Interessen oder des Ansehens des Dienstgebers zur Folge haben könnte. Das Recht auf Unterlassung (sprich aktive Abwerbung oder Betreuung von Kunden) zu klagen behält sich das Unternehmen immer vor. Ebenso die rechtlichen Möglichkeiten nach UWG."
R***** machte den Beklagten ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beklagte nicht auf die Kunden der Klägerin zugehen bzw diese abwerben dürfe; andernfalls würde die Klägerin eine Unterlassungsklage einbringen. Der Beklagte war damit einverstanden, dass er in Zukunft die bisher von ihm betreuten Kunden der Klägerin nicht mehr betreuen werde. Wenn er die Bedingungen der Klägerin nicht unterschrieben hätte, wäre sein Dienstvertrag nicht einvernehmlich aufgelöst worden. Der Beklagte trat in der Folge nicht wie zunächst beabsichtigt zur Maklerprüfung an. Er ist seit 1. 9. 2003 als Versicherungsagent (Mehrfachagent) selbständig tätig. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst worden war, schloss der Beklagte mit fünf anderen Versicherungen Agenturverträge. Am 26. 9. 2003 schloss er auch mit der Klägerin einen Agenturvertrag. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:
„2.1. Auf der Grundlage der dem Vermittler vom Versicherungsnehmer erteilten Vollmacht oder dessen konkreter Auftragserteilung übermittelt der Vermittler an die I***** Anträge von Versicherungskunden auf Abschluss, Verlängerung oder Abänderung von Versicherungsverträgen.
....
2.6. Aufgrund dieses Vermittlervertrages hat der Vermittler neben der Wahrung der Interessen der Versicherungskunden grundsätzlich auch die Interessen der I***** zu wahren
....
2.8. Die Vertragspartner halten einvernehmlich fest, dass der gegenständliche Vertrag auf einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis beruht und nach den Grundsätzen von Fairness, Treu und Glauben auszulegen ist.
....
5. Der Vermittler verpflichtet sich, zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 20 Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherung. Der Vermittler nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass alle automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten, die ihm durch die I***** aufgrund der beruflichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden bzw worden sind - unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten - nur aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung der I***** an Dritte übermittelt werden dürfen. Diese Verpflichtung besteht auch für die Zeit nach der Beendigung des Vermittlervertrages mit der I***** ...."5. Der Vermittler verpflichtet sich, zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 20, Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherung. Der Vermittler nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass alle automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten, die ihm durch die I***** aufgrund der beruflichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden bzw worden sind - unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten - nur aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung der I***** an Dritte übermittelt werden dürfen. Diese Verpflichtung besteht auch für die Zeit nach der Beendigung des Vermittlervertrages mit der I***** ...."
Bei der Klägerin ging man davon aus, dass der Beklagte auch für andere Versicherungen tätig werde. Die Weiterverwendung der Kundendaten, die dem Beklagten bei seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin zur Verfügung gestanden waren, war bei Abschluss des neuen Agenturvertrags zwischen den Parteien kein besonderes Thema. Mit Schreiben vom 22. 4. 2004 kündigte die Klägerin den Agenturvertrag mit dem Beklagten zum 31. 5. 2004 wieder auf. Das Kündigungsschreiben wurde an den Beklagten nach dem 23. 4. 2004 zugestellt, nicht behoben und am 18. 5. 2004 an die Klägerin retourniert, wobei es sodann in Verlust geraten ist. Der Beklagte war vom 25. 4. bis 4. 5. 2004 im Ausland. Ob überhaupt und wann ihm das Schreiben der Klägerin zwischendurch zugegangen ist, war nicht feststellbar. Der Beklagte suchte seine Kunden, die er früher bei der Klägerin betreut hatte, auf, um zu überprüfen, ob deren Versicherungsverträge jeweils die besten am Markt angebotenen Konditionen hatten, soweit es die vom Beklagten vertretenen Versicherungen betraf. Je nach dem veranlasste er die Kunden dazu, die Versicherungsverträge aufzukündigen und Verträge mit anderen Versicherungen abzuschließen. Die entsprechenden Erklärungen wurden unter seiner Anleitung abgegeben. Die Kundenbesuche wären dem Beklagten ohne die früheren Kundendaten nicht möglich gewesen. Am 31. 3. 2004 übergab der Vater des Beklagten, der als Außendienstangestellter bei der Klägerin beschäftigt ist, auf Ersuchen des Beklagten insgesamt neun Kündigungsschreiben von Versicherungsverträgen von Versicherungsnehmern der Klägerin aus dem Kundenstock laut Liste Blg./A. Diese Kündigungen waren vom Beklagten für seine Kunden geschrieben worden, sodass diese nur mehr unterschreiben mussten. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die aus dem Spruch ersichtliche Unterlassung und führt dazu aus, dass der Beklagte in zwölf Fällen für ihre Kunden Kündigungen vorbereitet und diese Kunden an andere Versicherungen vermittelt habe. Er habe damit gegen die Vereinbarung anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die §§ 1, 11 UWG verstoßen. Der Agenturvertrag mit dem Beklagten vom 26. 9. 2003 sei von ihr am 22. 4. 2004 zum 31. 5. 2004 gekündigt worden. Im Übrigen sei dieser Vertrag auf den Abschluss neuer Versicherungen und nicht auf die Abwerbung bestehender Kunden gerichtet gewesen. Der Beklagte sei, obwohl nur Versicherungsagent, unzulässigerweise als Versicherungsmakler aufgetreten. Dazu sei er mangels Gewerbeberechtigung nicht befugt gewesen. Wer bewusst in den Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreife, handle sittenwidrig iSd § 1 UWG.Bei der Klägerin ging man davon aus, dass der Beklagte auch für andere Versicherungen tätig werde. Die Weiterverwendung der Kundendaten, die dem Beklagten bei seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin zur Verfügung gestanden waren, war bei Abschluss des neuen Agenturvertrags zwischen den Parteien kein besonderes Thema. Mit Schreiben vom 22. 4. 2004 kündigte die Klägerin den Agenturvertrag mit dem Beklagten zum 31. 5. 2004 wieder auf. Das Kündigungsschreiben wurde an den Beklagten nach dem 23. 4. 2004 zugestellt, nicht behoben und am 18. 5. 2004 an die Klägerin retourniert, wobei es sodann in Verlust geraten ist. Der Beklagte war vom 25. 4. bis 4. 5. 2004 im Ausland. Ob überhaupt und wann ihm das Schreiben der Klägerin zwischendurch zugegangen ist, war nicht feststellbar. Der Beklagte suchte seine Kunden, die er früher bei der Klägerin betreut hatte, auf, um zu überprüfen, ob deren Versicherungsverträge jeweils die besten am Markt angebotenen Konditionen hatten, soweit es die vom Beklagten vertretenen Versicherungen betraf. Je nach dem veranlasste er die Kunden dazu, die Versicherungsverträge aufzukündigen und Verträge mit anderen Versicherungen abzuschließen. Die entsprechenden Erklärungen wurden unter seiner Anleitung abgegeben. Die Kundenbesuche wären dem Beklagten ohne die früheren Kundendaten nicht möglich gewesen. Am 31. 3. 2004 übergab der Vater des Beklagten, der als Außendienstangestellter bei der Klägerin beschäftigt ist, auf Ersuchen des Beklagten insgesamt neun Kündigungsschreiben von Versicherungsverträgen von Versicherungsnehmern der Klägerin aus dem Kundenstock laut Liste Blg./A. Diese Kündigungen waren vom Beklagten für seine Kunden geschrieben worden, sodass diese nur mehr unterschreiben mussten. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die aus dem Spruch ersichtliche Unterlassung und führt dazu aus, dass der Beklagte in zwölf Fällen für ihre Kunden Kündigungen vorbereitet und diese Kunden an andere Versicherungen vermittelt habe. Er habe damit gegen die Vereinbarung anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Paragraphen eins, 11, UWG verstoßen. Der Agenturvertrag mit dem Beklagten vom 26. 9. 2003 sei von ihr am 22. 4. 2004 zum 31. 5. 2004 gekündigt worden. Im Übrigen sei dieser Vertrag auf den Abschluss neuer Versicherungen und nicht auf die Abwerbung bestehender Kunden gerichtet gewesen. Der Beklagte sei, obwohl nur Versicherungsagent, unzulässigerweise als Versicherungsmakler aufgetreten. Dazu sei er mangels Gewerbeberechtigung nicht befugt gewesen. Wer bewusst in den Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreife, handle sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG.
Der Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass er nach wie vor in einem aufrechten Agenturvertrag mit der Klägerin stehe. Er habe nämlich bisher keine Kündigung erhalten. Mit Abschluss des Agenturvertrags habe die Klägerin schlüssig darin eingewilligt, dass der Beklagte den bisherigen Kundenstock weiter verwenden dürfe. Anders sei eine pflichtgemäße Kundenbetreuung nämlich gar nicht möglich. Es sei kein Verstoß gegen das UWG, wenn sich ein Angestellter, der sich selbständig gemacht habe, um die Kunden seines früheren Arbeitgebers bewerbe. Die Auferlegung eines Konkurrenzverbots für die nachvertragliche Zeit sei nur unter den Voraussetzungen des § 36 AngG, insb auch dessen zeitlicher Befristung, zulässig. Er habe kein Interesse, der Klägerin Kunden zu entziehen, zumal er von ihr Folgeprovisionen beziehe. Der Beklagte habe seinen Kunden jeweils die besten Konditionen der von ihm vertretenen Versicherungen angeboten. Von einem planmäßigen Abwerben der Kunden der Klägerin könne keine Rede sein. Der Kundenkreis der Klägerin sei im Übrigen kein geschütztes Rechtsgut. Das Eindringen in den Kundenkreis gehöre zum Wesen des Wettbewerbs. Das Klagebegehren sei überdies zu unbestimmt.Der Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass er nach wie vor in einem aufrechten Agenturvertrag mit der Klägerin stehe. Er habe nämlich bisher keine Kündigung erhalten. Mit Abschluss des Agenturvertrags habe die Klägerin schlüssig darin eingewilligt, dass der Beklagte den bisherigen Kundenstock weiter verwenden dürfe. Anders sei eine pflichtgemäße Kundenbetreuung nämlich gar nicht möglich. Es sei kein Verstoß gegen das UWG, wenn sich ein Angestellter, der sich selbständig gemacht habe, um die Kunden seines früheren Arbeitgebers bewerbe. Die Auferlegung eines Konkurrenzverbots für die nachvertragliche Zeit sei nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 36, AngG, insb auch dessen zeitlicher Befristung, zulässig. Er habe kein Interesse, der Klägerin Kunden zu entziehen, zumal er von ihr Folgeprovisionen beziehe. Der Beklagte habe seinen Kunden jeweils die besten Konditionen der von ihm vertretenen Versicherungen angeboten. Von einem planmäßigen Abwerben der Kunden der Klägerin könne keine Rede sein. Der Kundenkreis der Klägerin sei im Übrigen kein geschütztes Rechtsgut. Das Eindringen in den Kundenkreis gehöre zum Wesen des Wettbewerbs. Das Klagebegehren sei überdies zu unbestimmt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Feststellungen mit der Einschränkung statt, dass es die Unterlassung mit 31. 8. 2006 befristete; das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin wies es hingegen ab. Rechtlich sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Klausel zwar kein Beschäftigungsverbot enthalte, jedoch einer Konkurrenzklausel nach § 36 AngG ähnlich sei. Diese Bestimmung sei daher analog anzuwenden. Eine unbillige Härte liege nicht vor, weil die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten durch die Klausel nicht brachgelegen seien. Es sei dementsprechend angemessen, den Jahreszeitraum nach § 36 Abs 2 Z 1 AngG weit auszulegen. Ein Zeitraum von drei Jahren sei durchaus sachgerecht. Auf die §§ 1 ff UWG müsse nicht eingegangen werden, weil sich auch daraus kein weitergehender Anspruch der Klägerin ergebe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Feststellungen mit der Einschränkung statt, dass es die Unterlassung mit 31. 8. 2006 befristete; das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin wies es hingegen ab. Rechtlich sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Klausel zwar kein Beschäftigungsverbot enthalte, jedoch einer Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, AngG ähnlich sei. Diese Bestimmung sei daher analog anzuwenden. Eine unbillige Härte liege nicht vor, weil die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten durch die Klausel nicht brachgelegen seien. Es sei dementsprechend angemessen, den Jahreszeitraum nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, AngG weit auszulegen. Ein Zeitraum von drei Jahren sei durchaus sachgerecht. Auf die Paragraphen eins, ff UWG müsse nicht eingegangen werden, weil sich auch daraus kein weitergehender Anspruch der Klägerin ergebe.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagestattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Die vorliegende Kundenschutzklausel unterliege entgegen der Auffassung der Klägerin als Konkurrenzklausel § 36 AngG. Auch der durch eine solche Kundenschutzklausel gebundene ehemalige Arbeitnehmer sei nämlich in der Ausübung seines Berufs zumindest dann erheblich eingeschränkt, wenn er sich im Wirkungsbereich seines früheren Arbeitgebers selbständig machen wolle. Die Konkurrenzklausel sei insoweit teilnichtig, als sie den Zeitraum von einem Jahr übersteige. Die Frist habe bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz geendet. Das Klagebegehren sei daher, soweit es sich auf die vertragliche Vereinbarung gründe, nicht berechtigt. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei aber dennoch berechtigt, weil das Vorgehen des Beklagten als sittenwidrig iSd § 1 UWG anzusehen sei. Zwischen den Streitteilen liege ein Wettbewerbsverhältnis vor; es genüge, dass der Störer, auch wenn er nicht selbst Mitbewerber sei, in der Absicht handle, einen Mitbewerber zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. Der Beklagte sei ab 1. 9. 2003 als Versicherungsagent tätig gewesen. Das Gewerberecht gestatte zwar dem Versicherungsagenten, durch Eingehen von Agenturverhältnissen mit mehr als einer Versicherung als Mehrfachagent tätig zu werden, verbiete ihm jedoch, zu gleichartigen Produkten seiner Versicherungen eine auf die Kundenbedürfnisse abstellende, evaluierende Beratung anzubieten und damit die Rolle eines Maklers zu unternehmen. Der Beklagte sei jedoch als Versicherungsmakler tätig gewesen, weil er Kunden aufgesucht habe, um zu überprüfen, ob ihre Versicherungsverträge jeweils die besten am Markt angebotenen Konditionen haben, und er die Kunden gegebenenfalls dazu veranlasst habe, die Versicherungsverträge mit der Klägerin aufzukündigen und Verträge bei anderen Versicherungen abzuschließen. Dies sei nicht nur deshalb unzulässig, weil der Beklagte nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung (§ 94 Abs 1 Z 77 GewO in der bis zum 14. 1. 2005 gültigen Fassung nach BGBl I 2002/111) besessen habe, sondern auch, weil die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten verboten sei (§ 138 Abs 4 GewO idF BGBl I 2002/111). Nach herrschender Rechtsprechung sei das planmäßige Übertreten gewerberechtlicher Normen, um sich gegenüber gesetzestreuen Konkurrenten einen Vorsprung zu verschaffen, sittenwidrig. Der Beklagte habe für seine Maklertätigkeit Daten aus dem seinerzeit von ihm bearbeiteten Kundenstock der Klägerin benutzt (Blg./A). Dieses Eingreifen in den Kundenstock der Klägerin entgegen der im Zug der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vereinbarung in Verbindung mit der Versicherungsmaklertätigkeit des Beklagten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung sei sittenwidrig iSd § 1 UWG. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei ausreichend bestimmt, weil es praktisch unmöglich sei, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Es sei auch nicht zu weit gefasst, weil es inhaltlich dem Zweck der vereinbarten Kundenschutzklausel entspreche. Die ordentliche Revision sei nach § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel bei Hinzutreten weiterer Umstände (Sittenwidrigkeit) auch dann noch berechtigt sei, wenn die nach § 36 Abs 2 Z 1 AngG zulässige Jahresfrist bereits abgelaufen sei, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.Das Berufungsgericht gab der gegen den klagestattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Die vorliegende Kundenschutzklausel unterliege entgegen der Auffassung der Klägerin als Konkurrenzklausel Paragraph 36, AngG. Auch der durch eine solche Kundenschutzklausel gebundene ehemalige Arbeitnehmer sei nämlich in der Ausübung seines Berufs zumindest dann erheblich eingeschränkt, wenn er sich im Wirkungsbereich seines früheren Arbeitgebers selbständig machen wolle. Die Konkurrenzklausel sei insoweit teilnichtig, als sie den Zeitraum von einem Jahr übersteige. Die Frist habe bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz geendet. Das Klagebegehren sei daher, soweit es sich auf die vertragliche Vereinbarung gründe, nicht berechtigt. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei aber dennoch berechtigt, weil das Vorgehen des Beklagten als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG anzusehen sei. Zwischen den Streitteilen liege ein Wettbewerbsverhältnis vor; es genüge, dass der Störer, auch wenn er nicht selbst Mitbewerber sei, in der Absicht handle, einen Mitbewerber zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. Der Beklagte sei ab 1. 9. 2003 als Versicherungsagent tätig gewesen. Das Gewerberecht gestatte zwar dem Versicherungsagenten, durch Eingehen von Agenturverhältnissen mit mehr als einer Versicherung als Mehrfachagent tätig zu werden, verbiete ihm jedoch, zu gleichartigen Produkten seiner Versicherungen eine auf die Kundenbedürfnisse abstellende, evaluierende Beratung anzubieten und damit die Rolle eines Maklers zu unternehmen. Der Beklagte sei jedoch als Versicherungsmakler tätig gewesen, weil er Kunden aufgesucht habe, um zu überprüfen, ob ihre Versicherungsverträge jeweils die besten am Markt angebotenen Konditionen haben, und er die Kunden gegebenenfalls dazu veranlasst habe, die Versicherungsverträge mit der Klägerin aufzukündigen und Verträge bei anderen Versicherungen abzuschließen. Dies sei nicht nur deshalb unzulässig, weil der Beklagte nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 77, GewO in der bis zum 14. 1. 2005 gültigen Fassung nach BGBl römisch eins 2002/111) besessen habe, sondern auch, weil die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten verboten sei (Paragraph 138, Absatz 4, GewO in der Fassung BGBl römisch eins 2002/111). Nach herrschender Rechtsprechung sei das planmäßige Übertreten gewerberechtlicher Normen, um sich gegenüber gesetzestreuen Konkurrenten einen Vorsprung zu verschaffen, sittenwidrig. Der Beklagte habe für seine Maklertätigkeit Daten aus dem seinerzeit von ihm bearbeiteten Kundenstock der Klägerin benutzt (Blg./A). Dieses Eingreifen in den Kundenstock der Klägerin entgegen der im Zug der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vereinbarung in Verbindung mit der Versicherungsmaklertätigkeit des Beklagten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung sei sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei ausreichend bestimmt, weil es praktisch unmöglich sei, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Es sei auch nicht zu weit gefasst, weil es inhaltlich dem Zweck der vereinbarten Kundenschutzklausel entspreche. Die ordentliche Revision sei nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel bei Hinzutreten weiterer Umstände (Sittenwidrigkeit) auch dann noch berechtigt sei, wenn die nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, AngG zulässige Jahresfrist bereits abgelaufen sei, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil iSd vollinhaltlichen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.