Rechtssatz RS0118907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118907
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Rechtssatz
Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren.Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem Paragraph 36, AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 21/04b
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 21/04b
Veröff: SZ 2004/52
- 9 ObA 185/05d
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
Beisatz: Der Zweck einer „Mandantenschutzklausel" liegt darin, den Kundenstock der Arbeitgeberin zu schützen. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. (T1)
- 9 ObA 37/07t
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 ObA 37/07t
Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen beziehungsweise diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher, um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. (T2)
- 8 ObA 58/08z
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 58/08z
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derartige „Kundenschutzklauseln" sind grundsätzlich zulässig. (T3)
- 6 Ob 88/11a
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 88/11a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 25 HVertrG. (T4)
- 8 ObA 72/13s
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 72/13s
Auch; Veröff: SZ 2013/121
- 9 ObA 59/15i
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 59/15i
- 8 ObA 12/19a
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 12/19a
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mit Konkurrenzklausel mitvereinbarte Kundenschutzklausel. (T5)
- 9 ObA 134/19z
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 ObA 134/19z
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel. (T6)
- 8 ObA 48/20x
Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 48/20x
Anm: Veröff: SZ 2020/100
- 8 ObA 50/22v
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 ObA 50/22v
Vgl; Beisatz: Hier: Auch Kundenschutzklauseln können mobilitätshemmend wirken, sodass der Gesetzeszweck des § 36 Abs 2 AngG („Entgeltgrenze“) genauso für sie gilt. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118907
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20040415_OGH0002_008OBA00021_04B0000_001