Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht mit den in beiden Berufungen aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich nicht auseinandersetzte. Die Frage der Zuordnung und Zulässigkeit von Mandantenschutzklauseln stellt sich als erhebliche Rechtsfrage dar.
Der Rekurs ist im Ergebnis auch berechtigt.
Vereinbarungen, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, werden als sogenannte Mandantenschutzklauseln bezeichnet, deren Zweck darin liegt, den Klientenstock des Dienstgebers zu schützen (vgl zum Begriff ZAS 1988/17 [Weilinger]; Löschnigg Arbeitsrecht10 267; Löschnigg, Klientenschutzvereinbarung eines angestellten Wirtschaftstreuhänders, DRdA 1981, 415 [420]). Von der deutschen Lehre und Rechtsprechung werden Mandantenschutzklauseln den Konkurrenzklauseln zugeordnet und unterliegen den für diese geltenden Bestimmungen (Schaub, Arb-HdB10 § 58 RN 13; Staub Großkomm z HGB4 Vor § 74 Rz 23 jeweils mit Hinweisen auf die Rsp des BAG). Auch für das österreichische Recht ist die prinzipielle Zuordnung von Klientenschutzklauseln zu den Konkurrenzklauseln zu bejahen: Auch der durch eine Mandantenschutzklausel gebundene ehemalige Arbeitnehmer ist in der Ausübung seines Berufes zumindest dann erheblich eingeschränkt, wenn er sich im Wirkungsbereich seines früheren Arbeitgebers selbständig machen will. Gerade im freien Beruf des Wirtschaftstreuhänders sind das allmählich anwachsende Vertrauen des Klienten und der Umstand, dass der Beratende in dem bestimmten Lebensbereich als kenntnisreich und zuverlässig bekannt ist, ausschlaggebend für den Aufbau einer eigenen Kanzlei. All das zeigt, dass die typische Klienten- oder Mandantenschutzklausel vom Tatbestand der Konkurrenzklausel des § 36 AngG erfasst wird (so auch Löschnigg aaO 420).Vereinbarungen, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, werden als sogenannte Mandantenschutzklauseln bezeichnet, deren Zweck darin liegt, den Klientenstock des Dienstgebers zu schützen vergleiche zum Begriff ZAS 1988/17 [Weilinger]; Löschnigg Arbeitsrecht10 267; Löschnigg, Klientenschutzvereinbarung eines angestellten Wirtschaftstreuhänders, DRdA 1981, 415 [420]). Von der deutschen Lehre und Rechtsprechung werden Mandantenschutzklauseln den Konkurrenzklauseln zugeordnet und unterliegen den für diese geltenden Bestimmungen (Schaub, Arb-HdB10 Paragraph 58, RN 13; Staub Großkomm z HGB4 Vor Paragraph 74, Rz 23 jeweils mit Hinweisen auf die Rsp des BAG). Auch für das österreichische Recht ist die prinzipielle Zuordnung von Klientenschutzklauseln zu den Konkurrenzklauseln zu bejahen: Auch der durch eine Mandantenschutzklausel gebundene ehemalige Arbeitnehmer ist in der Ausübung seines Berufes zumindest dann erheblich eingeschränkt, wenn er sich im Wirkungsbereich seines früheren Arbeitgebers selbständig machen will. Gerade im freien Beruf des Wirtschaftstreuhänders sind das allmählich anwachsende Vertrauen des Klienten und der Umstand, dass der Beratende in dem bestimmten Lebensbereich als kenntnisreich und zuverlässig bekannt ist, ausschlaggebend für den Aufbau einer eigenen Kanzlei. All das zeigt, dass die typische Klienten- oder Mandantenschutzklausel vom Tatbestand der Konkurrenzklausel des Paragraph 36, AngG erfasst wird (so auch Löschnigg aaO 420).
Nur wenn eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG aufgrund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten verstößt, ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und inwieweit sie im Sinne des § 36 Abs 2 AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt (RIS-Justiz RS0029891; zuletzt 9 ObA 182/99a). Von der Ausübung erheblichen Druckes der klagenden Partei auf den Beklagten kann hier keine Rede sein.Nur wenn eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des Paragraph 36, AngG aufgrund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten verstößt, ist sie gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und inwieweit sie im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt (RIS-Justiz RS0029891; zuletzt 9 ObA 182/99a). Von der Ausübung erheblichen Druckes der klagenden Partei auf den Beklagten kann hier keine Rede sein.
Vor einem näheren Eingehen auf die Zulässigkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel bedarf es der Ermittlung ihres Inhaltes; gegebenenfalls unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 914 f ABGB (RIS-Justiz RS0111387). Schon das Erstgericht hat den Einwand des Beklagten, er habe die Dienstordnung als Berufsanwärter unterfertigt, sie gelte daher für seine ab 1. 8. 1995 ausgeübte Tätigkeit als angestellter Wirtschaftstreuhänder nicht, zutreffend verworfen: Aus dem klaren und insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Dienstordnung geht hervor, dass sich jeder Dienstnehmer der Gesellschaft verpflichtet, für den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine unter die Bestimmungen der WTBO fallende Tätigkeit im Kreis der von der L***** zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Ausscheidens vertretenen Auftraggeber auszuüben. Warum diese Dienstordnung nur für den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Berufsanwärter Geltung haben soll, zeigt der Rekurs nicht auf. Auch wenn Konkurrenzklauseln im Zweifel einschränkend ausgelegt werden müssen (RIS-Justiz RS0016612), ist der klagenden Partei darin zu folgen, dass die vereinbarte Konkurrenzklausel nicht nur auf die im § 32 WTBO normierten Vorbehaltsaufgaben der Buchprüfer (Prüfungsaufgaben, mit denen die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist; Erstattung von Sachverständigengutachten in bestimmten Angelegenheiten) beschränkt ist: Der erste Satz der Konkurrenzklausel ("keine unter die Bestimmungen der WTBO fallende Tätigkeit....") spricht jedenfalls für diese Auslegung. Der zweite Satz "dies gilt für jede der L***** nach § 32 WTBO zustehende Vorbehaltsaufgabe, sei es als selbständige Tätigkeit oder ihm Rahmen eines Dienstverhältnisses" ist nach dem klar erkennbaren Zweck der Regelung nicht als Einschränkung des ersten Satzes zu verstehen, sondern als Klarstellung, dass unter "Tätigkeit" nicht nur die Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater (§ 33 WTBO), sondern auch die ausdrücklich den Buchprüfern vorbehaltenen Aufgaben (§ 32 WTBO) zu verstehen sind. Das ergibt sich im Übrigen auch aus § 32 Abs 3 WTBO, der ausdrücklich normiert, dass Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften zugleich alle Befugnisse des Steuerberaters (§ 33 WTBO) genießen. Darauf, dass der Beklagte für jene Klienten, die nach der (bekämpften) Feststellung des Erstgerichtes zum Beklagten wechselten, keine unter die WTBO fallende Tätigkeit ausübt, berief sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Er behauptete lediglich, als Steuerberater tätig zu sein, während in § 32 WTBO Vorbehaltsaufgaben des Buchprüfers geregelt seien. Aus den dargelegten Gründen ist aber jede unter die WTBO fallende Tätigkeit des Beklagten für Klienten der klagenden Partei von der vereinbarten Konkurrenzklausel umfasst.Vor einem näheren Eingehen auf die Zulässigkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel bedarf es der Ermittlung ihres Inhaltes; gegebenenfalls unter Heranziehung der Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB (RIS-Justiz RS0111387). Schon das Erstgericht hat den Einwand des Beklagten, er habe die Dienstordnung als Berufsanwärter unterfertigt, sie gelte daher für seine ab 1. 8. 1995 ausgeübte Tätigkeit als angestellter Wirtschaftstreuhänder nicht, zutreffend verworfen: Aus dem klaren und insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Dienstordnung geht hervor, dass sich jeder Dienstnehmer der Gesellschaft verpflichtet, für den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine unter die Bestimmungen der WTBO fallende Tätigkeit im Kreis der von der L***** zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Ausscheidens vertretenen Auftraggeber auszuüben. Warum diese Dienstordnung nur für den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Berufsanwärter Geltung haben soll, zeigt der Rekurs nicht auf. Auch wenn Konkurrenzklauseln im Zweifel einschränkend ausgelegt werden müssen (RIS-Justiz RS0016612), ist der klagenden Partei darin zu folgen, dass die vereinbarte Konkurrenzklausel nicht nur auf die im Paragraph 32, WTBO normierten Vorbehaltsaufgaben der Buchprüfer (Prüfungsaufgaben, mit denen die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist; Erstattung von Sachverständigengutachten in bestimmten Angelegenheiten) beschränkt ist: Der erste Satz der Konkurrenzklausel ("keine unter die Bestimmungen der WTBO fallende Tätigkeit....") spricht jedenfalls für diese Auslegung. Der zweite Satz "dies gilt für jede der L***** nach Paragraph 32, WTBO zustehende Vorbehaltsaufgabe, sei es als selbständige Tätigkeit oder ihm Rahmen eines Dienstverhältnisses" ist nach dem klar erkennbaren Zweck der Regelung nicht als Einschränkung des ersten Satzes zu verstehen, sondern als Klarstellung, dass unter "Tätigkeit" nicht nur die Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater (Paragraph 33, WTBO), sondern auch die ausdrücklich den Buchprüfern vorbehaltenen Aufgaben (Paragraph 32, WTBO) zu verstehen sind. Das ergibt sich im Übrigen auch aus Paragraph 32, Absatz 3, WTBO, der ausdrücklich normiert, dass Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften zugleich alle Befugnisse des Steuerberaters (Paragraph 33, WTBO) genießen. Darauf, dass der Beklagte für jene Klienten, die nach der (bekämpften) Feststellung des Erstgerichtes zum Beklagten wechselten, keine unter die WTBO fallende Tätigkeit ausübt, berief sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Er behauptete lediglich, als Steuerberater tätig zu sein, während in Paragraph 32, WTBO Vorbehaltsaufgaben des Buchprüfers geregelt seien. Aus den dargelegten Gründen ist aber jede unter die WTBO fallende Tätigkeit des Beklagten für Klienten der klagenden Partei von der vereinbarten Konkurrenzklausel umfasst.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist die Konkurrenzklausel auch in der Frage der Höhe der Konventionalstrafe weder unklar noch überhaupt auslegungsbedürftig: Nach dem klaren Wortlaut wird für den Fall des Zuwiderhandelns die Entrichtung einer Konventionalstrafe in eineinhalbfacher Höhe des letzten von der klagenden Partei an diesen Auftraggeber verrechneten Jahreshonorars vereinbart. Inwiefern der Begriff "letztes Jahreshonorar" erörterungsbedürftig ist, ist dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes nicht konkret zu entnehmen. Einer Heranziehung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB bedarf es daher nicht (RIS-Justiz RS0017752).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist die Konkurrenzklausel auch in der Frage der Höhe der Konventionalstrafe weder unklar noch überhaupt auslegungsbedürftig: Nach dem klaren Wortlaut wird für den Fall des Zuwiderhandelns die Entrichtung einer Konventionalstrafe in eineinhalbfacher Höhe des letzten von der klagenden Partei an diesen Auftraggeber verrechneten Jahreshonorars vereinbart. Inwiefern der Begriff "letztes Jahreshonorar" erörterungsbedürftig ist, ist dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes nicht konkret zu entnehmen. Einer Heranziehung des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB bedarf es daher nicht (RIS-Justiz RS0017752).
Misst man nun die vorliegende Konkurrenzklausel an § 36 AngG, so ergibt sich - auch von der klagenden Partei nicht bezweifelt - zunächst, dass die dem Beklagten auferlegte Beschränkung insoweit teilnichtig (RIS-Justiz RS0029953) ist, als sie den Zeitraum von einem Jahr übersteigt. Im Übrigen ist jedoch von einer Wirksamkeit der Klausel auszugehen: Weder war der Beklagte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig noch bezieht sich die Beschränkung auf eine Tätigkeit außerhalb des Geschäftszweiges der klagenden Partei (§ 36 Z 1 und 2 AngG). Auch von einer "unbilligen Erschwerung" des Fortkommens des Beklagten im Sinne des § 36 Z 3 AngG kann in Ansehung der hier zu beurteilenden Mandantenschutzklausel nicht ausgegangen werden: Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029956; ARD 4432/7/93; SZ 66/158) darf der Angestellte durch die mit einer Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln. Bei der Interessenabwägung im Rahmen des gesetzlichen beweglichen Systems des § 36 Z 3 AngG ist einerseits das Interesse der klagenden Partei an der Erhaltung ihres Klientenstockes, andererseits aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die klagende Partei, die einen weitgehend auf persönlicher Betreuung der Klienten beruhenden freien Beruf in der Rechtsform einer GmbH mit Zweigniederlassungen ausübt, auch ohne aktive Konkurrenzierung durch einen ehemaligen Mitarbeiter mit dem Verlust eines erheblichen Teiles des von ihm betreuten Kundenstockes insbesondere dann rechnen muss, wenn dieser Mitarbeiter jahrelang zur Zufriedenheit der Kunden gearbeitet hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die klagende Partei in ihrer Existenz dadurch gefährdet ist, dass anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters ein Teil des ausschließlich von ihm betreuten Klientenstockes verloren geht (vgl dazu SZ 66/158). Der wesentliche Unterschied zwischen dem hier zu beurteilenden Fall und der Konkurrenzklausel, der der Entscheidung SZ 66/158 zugrunde lag (siehe dazu auch N.N. Unwirksame Konkurrenzklausel eines Wirtschaftstreuhänders RdW 1995, 244), liegt darin, dass dem Beklagten durch die Dienstordnung hier nicht generell die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig der klagenden Partei verboten wurde, sondern nur eine unter die Bestimmungen der WTBO fallende Tätigkeit für zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bestehende Kunden der klagenden Partei. Damit ist aber dem Beklagten hier nicht die Möglichkeit genommen worden, seine in seinem erlernten Beruf erworbenen Spezialkenntnisse für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses der klagenden Partei zu verwerten. Er konnte vielmehr sowohl Angestellter einer Wirtschaftstreuhandkanzlei werden als auch seinen Beruf als Steuerberater selbständig ausüben, soferne er nur nicht während des ersten Jahres nach Beendigung seines Dienstverhältnisses Kunden der klagenden Partei betreute. Unter diesen Umständen ist - mit der Einschränkung der Beschränkung auf ein Jahr - die Konkurrenzklausel als wirksam anzusehen (so auch Löschnigg aaO 421). Die Frage, ob die Konkurrenzklausel einer örtlichen Begrenzung bedurft hätte (siehe ebenfalls Löschnigg aaO 420) muss hier nicht beantwortet werden, weil aus den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes mit hinreichender Deutlichkeit abzuleiten ist, dass jene Klienten, die zum Beklagten wechselten, Klienten der klagenden Partei in der Zweigstelle K***** waren.Misst man nun die vorliegende Konkurrenzklausel an Paragraph 36, AngG, so ergibt sich - auch von der klagenden Partei nicht bezweifelt - zunächst, dass die dem Beklagten auferlegte Beschränkung insoweit teilnichtig (RIS-Justiz RS0029953) ist, als sie den Zeitraum von einem Jahr übersteigt. Im Übrigen ist jedoch von einer Wirksamkeit der Klausel auszugehen: Weder war der Beklagte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig noch bezieht sich die Beschränkung auf eine Tätigkeit außerhalb des Geschäftszweiges der klagenden Partei (Paragraph 36, Ziffer eins und 2 AngG). Auch von einer "unbilligen Erschwerung" des Fortkommens des Beklagten im Sinne des Paragraph 36, Ziffer 3, AngG kann in Ansehung der hier zu beurteilenden Mandantenschutzklausel nicht ausgegangen werden: Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029956; ARD 4432/7/93; SZ 66/158) darf der Angestellte durch die mit einer Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln. Bei der Interessenabwägung im Rahmen des gesetzlichen beweglichen Systems des Paragraph 36, Ziffer 3, AngG ist einerseits das Interesse der klagenden Partei an der Erhaltung ihres Klientenstockes, andererseits aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die klagende Partei, die einen weitgehend auf persönlicher Betreuung der Klienten beruhenden freien Beruf in der Rechtsform einer GmbH mit Zweigniederlassungen ausübt, auch ohne aktive Konkurrenzierung durch einen ehemaligen Mitarbeiter mit dem Verlust eines erheblichen Teiles des von ihm betreuten Kundenstockes insbesondere dann rechnen muss, wenn dieser Mitarbeiter jahrelang zur Zufriedenheit der Kunden gearbeitet hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die klagende Partei in ihrer Existenz dadurch gefährdet ist, dass anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters ein Teil des ausschließlich von ihm betreuten Klientenstockes verloren geht vergleiche dazu SZ 66/158). Der wesentliche Unterschied zwischen dem hier zu beurteilenden Fall und der Konkurrenzklausel, der der Entscheidung SZ 66/158 zugrunde lag (siehe dazu auch N.N. Unwirksame Konkurrenzklausel eines Wirtschaftstreuhänders RdW 1995, 244), liegt darin, dass dem Beklagten durch die Dienstordnung hier nicht generell die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig der klagenden Partei verboten wurde, sondern nur eine unter die Bestimmungen der WTBO fallende Tätigkeit für zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bestehende Kunden der klagenden Partei. Damit ist aber dem Beklagten hier nicht die Möglichkeit genommen worden, seine in seinem erlernten Beruf erworbenen Spezialkenntnisse für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses der klagenden Partei zu verwerten. Er konnte vielmehr sowohl Angestellter einer Wirtschaftstreuhandkanzlei werden als auch seinen Beruf als Steuerberater selbständig ausüben, soferne er nur nicht während des ersten Jahres nach Beendigung seines Dienstverhältnisses Kunden der klagenden Partei betreute. Unter diesen Umständen ist - mit der Einschränkung der Beschränkung auf ein Jahr - die Konkurrenzklausel als wirksam anzusehen (so auch Löschnigg aaO 421). Die Frage, ob die Konkurrenzklausel einer örtlichen Begrenzung bedurft hätte (siehe ebenfalls Löschnigg aaO 420) muss hier nicht beantwortet werden, weil aus den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes mit hinreichender Deutlichkeit abzuleiten ist, dass jene Klienten, die zum Beklagten wechselten, Klienten der klagenden Partei in der Zweigstelle K***** waren.
Zur Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die aus § 36 Z 2 AngG resultierende Beschränkung der Wirksamkeit der Konkurrenzklausel auf den Zeitraum eines Jahres auch zur Halbierung der vereinbarten Konventionalstrafe zu führen habeZur Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die aus Paragraph 36, Ziffer 2, AngG resultierende Beschränkung der Wirksamkeit der Konkurrenzklausel auf den Zeitraum eines Jahres auch zur Halbierung der vereinbarten Konventionalstrafe zu führen habe
In der Entscheidung 4 Ob 138/82 (= Arb 10.190) wurde ausgesprochen, dass bei Mäßigung der Konventionalstrafe die für die Dauer einer Beschränkung von zwei Jahren vereinbarte Konventionalstrafe mit der Dauer des gesetzlich zulässigen Höchstausmaßes von einem Jahr in Einklang gebracht werden müsse. Daraus folgt aber nur, dass die Teilnichtigkeit einer Konkurrenzklausel im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung gegebenenfalls im Rahmen der Mäßigung der Konventionalstrafe zu berücksichtigen ist. Eine "automatische" Verknüpfung dahin, dass die im zeitlichen Bereich teilnichtige Beschränkung auch zu einer prozentuellen Kürzung der vereinbarten Konventionalstrafe zu führen habe, ist aus der Entscheidung nicht abzuleiten. Gerade im hier zu beurteilenden Fall ist eine solche Vorgangsweise abzulehnen: Das eineinhalbfache Jahreshonorar, welches als Konventionalstrafe vereinbart wurde, bezieht sich jeweils auf jene Klienten, die der Beklagte vereinbarungswidrig nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur klagenden Partei betreute. Eine "natürliche" Reduktion der Konventionalstrafe ergibt sich ohnedies bereits daraus, dass der Beklagte - wegen der insoweit gegebenen Teilnichtigkeit der Vereinbarung - nur dann rechtswidrig handelt, wenn er im ersten Jahr nach Beendigung seines Dienstverhältnisses frühere Klienten der klagenden Partei betreut. Die Annahme einer darüber hinausgehenden Teilnichtigkeit der Konventionalstrafe wegen der Teilnichtigkeit des vereinbarten Zeitraumes, für den die Konkurrenzklausel gilt, ist daher nicht geboten.
Damit ist zuletzt auf die Frage der Mäßigung der Konventionalstrafe einzugehen: Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung hat sich der Beklagte in erster Instanz ausreichend auf das richterliche Mäßigungsrecht berufen. Neben dem allgemeinen Hinweis auf die vorsichtshalber beantragte richterliche Mäßigung (S 3 in ON 3) ist auch der Beweisantrag des Beklagten auf seine Einvernahme bezüglich seiner Einkünfte während des aufrechten Dienstverhältnisses zur klagenden Partei (S 3 in ON 24) zumindest als impliziter Hinweis auf die im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Beklagten zu verstehen. Der Beklagte ist somit seiner entsprechenden Behauptungslast (RIS-Justiz RS0032195) gerade noch ausreichend nachgekommen. Bereits das Erstgericht hat jene Faktoren, die für die Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig ist, heranzuziehen sind, richtig dargestellt. Es sind die Verhältnismäßigkeit der Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0029967). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass eine Übermäßigkeit der Vertragsstrafe insbesondere dann vorliegt, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag (RIS-Justiz RS0032138). Die Vertragsstrafe kann nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens herabgesetzt werden (RIS-Justiz RS0032156; DRdA 1984/8 [kritisch Steinbauer]). In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren auf die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens nicht Bezug nahm. Ihr erst im Berufungsverfahren dazu erstattetes Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot. Die vereinbarte Konventionalstrafe (1,5-fache Jahreshonorare) kann schon begrifflich nicht mit dem der klagenden Partei eingetretenen Schaden gleichgesetzt werden: Die Gleichsetzung eines einem Klienten verrechneten Jahreshonorars (wobei hier überdies als Konventionalstrafe das Eineinhalbfache des Jahreshonorars vereinbart wurde) mit dem aus einer Klientenbetreuung resultierenden Jahresgewinn würde tatsächlich - wie vom Beklagten in erster Instanz auch vorgebracht - einer "Milchmädchenrechnung" gleichkommen. Entsprechendes hat aber die klagende Partei ohnedies nicht behauptet. Sie ist im Übrigen, wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 1336 Abs 2 ABGB ergibt, nicht damit behauptungs- und beweisbelastet, dass der eingetretene Schaden die Konventionalstrafe erreiche. Vielmehr läge es am Beklagten, einen tatsächlich eingetretenen niedrigeren Schaden zu behaupten und nachzuweisen (DRdA 1984/8 uva). Der vom Berufungsgericht amtswegig erteilte Auftrag auf Einholung eines "synoptischen Sachverständigengutachtens" zur Ermittlung des der klagenden Partei tatsächlich entstandenen Schadens kommt ohne entsprechendes Vorbringen des Beklagten nicht in Betracht.Damit ist zuletzt auf die Frage der Mäßigung der Konventionalstrafe einzugehen: Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung hat sich der Beklagte in erster Instanz ausreichend auf das richterliche Mäßigungsrecht berufen. Neben dem allgemeinen Hinweis auf die vorsichtshalber beantragte richterliche Mäßigung (S 3 in ON 3) ist auch der Beweisantrag des Beklagten auf seine Einvernahme bezüglich seiner Einkünfte während des aufrechten Dienstverhältnisses zur klagenden Partei (S 3 in ON 24) zumindest als impliziter Hinweis auf die im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Beklagten zu verstehen. Der Beklagte ist somit seiner entsprechenden Behauptungslast (RIS-Justiz RS0032195) gerade noch ausreichend nachgekommen. Bereits das Erstgericht hat jene Faktoren, die für die Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig ist, heranzuziehen sind, richtig dargestellt. Es sind die Verhältnismäßigkeit der Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0029967). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass eine Übermäßigkeit der Vertragsstrafe insbesondere dann vorliegt, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag (RIS-Justiz RS0032138). Die Vertragsstrafe kann nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens herabgesetzt werden (RIS-Justiz RS0032156; DRdA 1984/8 [kritisch Steinbauer]). In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren auf die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens nicht Bezug nahm. Ihr erst im Berufungsverfahren dazu erstattetes Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot. Die vereinbarte Konventionalstrafe (1,5-fache Jahreshonorare) kann schon begrifflich nicht mit dem der klagenden Partei eingetretenen Schaden gleichgesetzt werden: Die Gleichsetzung eines einem Klienten verrechneten Jahreshonorars (wobei hier überdies als Konventionalstrafe das Eineinhalbfache des Jahreshonorars vereinbart wurde) mit dem aus einer Klientenbetreuung resultierenden Jahresgewinn würde tatsächlich - wie vom Beklagten in erster Instanz auch vorgebracht - einer "Milchmädchenrechnung" gleichkommen. Entsprechendes hat aber die klagende Partei ohnedies nicht behauptet. Sie ist im Übrigen, wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB ergibt, nicht damit behauptungs- und beweisbelastet, dass der eingetretene Schaden die Konventionalstrafe erreiche. Vielmehr läge es am Beklagten, einen tatsächlich eingetretenen niedrigeren Schaden zu behaupten und nachzuweisen (DRdA 1984/8 uva). Der vom Berufungsgericht amtswegig erteilte Auftrag auf Einholung eines "synoptischen Sachverständigengutachtens" zur Ermittlung des der klagenden Partei tatsächlich entstandenen Schadens kommt ohne entsprechendes Vorbringen des Beklagten nicht in Betracht.
Aus folgenden Überlegungen ist die Rechtssache jedoch noch nicht entscheidungsreif:
Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge des Beklagten zur - verfahrensentscheidenden - Feststellung, dass 42 Klienten zum Beklagten wechselten, nicht behandelt. Bevor nicht feststeht, ob diese erstgerichtliche Feststellung über den Klientenwechsel zutrifft, lässt sich nicht einmal beurteilen, ob der Beklagte überhaupt gegen die vereinbarte Mandantenschutzklausel verstoßen hat.
Sollte das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung übernehmen, wird überdies zu beachten sein, dass die Höhe der der klagenden Partei gebührenden Konventionalstrafe unmittelbar von der Höhe jener Jahreshonorare abhängt, die die klagende Partei jenen Kunden verrechnete, die der Beklagte entgegen der Mandantenschutzklausel im ersten Jahr nach Beendigung seines Dienstverhältnisses übernahm. Die klagende Partei selbst geht in ihrer Aufstellung/C - wie auch vom Erstgericht festgestellt - davon aus, dass unter Berücksichtigung von 55 Klienten, die zum Beklagten wechselten, die entsprechenden Jahreshonorare 1,672.989 S betrügen. Von diesem Betrag ging die klagende Partei auch bei Errechnung der ihr gebührenden Konventionalstrafe aus. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wechselten 42 Klienten zum Beklagten; ein Wechsel von 45 Klienten hätte einem Nettojahresumsatz 2000 von 1,567.562 S entsprochen. Da aber Ausgangsbasis für die Höhe der Konventionalstrafe genau jene Klienten bzw die ihnen von der klagenden Partei im Jahr 2000 verrechneten Honorare sind, die zum Beklagten wechselten, wird es zur Beurteilung der Höhe der Konventionalstrafe unerlässlich sein, festzustellen, welche Jahreshonorare die klagende Partei im Jahr 2000 genau jenen Klienten verrechnete, die tatsächlich zum Beklagten wechselten. Erst dann wird sich die Ausgangsbasis für die Konventionalstrafe und die sich daran anknüpfende Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes ergeben. Dem Einwand des Beklagten, die klagende Partei habe ihre Zweigstelle geschlossen, sie habe sich daher ihres Klientenschutzes begeben, ist zu entgegnen, dass dieser Einwand jedenfalls dann als nicht zutreffend zu qualifizieren ist, wenn der Klientenwechsel zum Beklagten vor Schließung der Filiale in K***** erfolgte. Wechselte nämlich ein wesentlicher Teil der Klienten, deren Jahreshonorare hier Bemessungsgrundlage für die Konventionalstrafe sind, vor Schließung der Filiale, kann die Schließung der Filiale in K***** weder ein "Mitverschulden" der klagenden Partei am Verstoß des Beklagten gegen die Konkurrenzklausel darstellen noch im Rahmen des Mäßigungsrechtes berücksichtigt werden.
Das Berufungsgericht wird daher zunächst die Tatsachenrüge des Beklagten in seiner Berufung zu erledigen haben. Aus diesem Grund hatte eine Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes zu erfolgen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.