Rechtssatz RS0111387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111387
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Norm
ABGB §914 IIIj
AngG §36 I
Rechtssatz
Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen einer bezahlten Karenz als Gegenleistung grundsätzlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, so dass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Interpretation unabhängig davon zu wählen ist, ob sich der Arbeitgeber undeutlicher Formulierungen bedient hat.Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen einer bezahlten Karenz als Gegenleistung grundsätzlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, so dass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Interpretation unabhängig davon zu wählen ist, ob sich der Arbeitgeber undeutlicher Formulierungen bedient hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 209/98w
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 209/98w
- 8 ObA 21/04b
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 21/04b
nur: Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen. (T1); Veröff: SZ 2004/52
- 8 ObA 12/19a
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 12/19a
nur T1
- 8 ObA 62/19d
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObA 62/19d
- 7 Ob 20/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 20/23a
vgl; nur T1
- 6 Ob 109/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 109/23g
nur T1
- 1 Ob 120/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 120/25s
Beisatz: Hier: Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag, wonach die Vermieterin mit der Mieterin ein Einvernehmen herstellen wird, wenn Betriebsflächen im Einzelausmaß von mehr als 500 m² für Herrenbekleidung und/oder Damenbekleidung und/oder Kinderbekleidung zur Vergabe gelangen sollten. (T2)
Schlagworte
Beschränkung, Auslegung, Beschäftigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111387
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_009OBA00209_98W0000_001