Rechtssatz RS0029953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029953
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Rechtssatz
Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig; daher muss die für die Dauer einer Beschränkung von zwei Jahren vereinbarte Konventionalstrafe mit der Dauer des gesetzlich zulässigen Höchstausmaßes von einem Jahr in Einklang gebracht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 138/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 138/82
Veröff: Arb 10190
- 7 Ob 811/82
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 811/82
Auch
- 8 ObA 268/97p
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 268/97p
Auch; Beisatz: Zeitlich längere Verpflichtungen zur Zahlung von Transfersummen, für die kein gerechtfertigter Grund vorliegt, müssen daher, auch wenn sie der teilweisen Abgeltung von an den Vorverein gezahlten Transfersummen dienen, jedenfalls als eine unzulässige sittenwidrige Behinderung der freien Erwerbstätigkeit beurteilt werden. (T1)
Beisatz: Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte. (T2)
- 8 ObA 21/04b
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 21/04b
Beisatz: Daraus folgt aber nur, dass die Teilnichtigkeit einer Konkurrenzklausel im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung gegebenenfalls im Rahmen der Mäßigung der Konventionalstrafe zu berücksichtigen ist. Eine "automatische" Verknüpfung dahin, dass die im zeitlichen Bereich teilnichtige Beschränkung auch zu einer prozentuellen Kürzung der vereinbarten Konventionalstrafe zu führen habe, ist nicht abzuleiten. (T3)
Veröff: SZ 2004/52
- 9 ObA 185/05d
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
Auch; Beisatz: Die Kundenschutzklausel ist nach § 36 Z 2 AngG nur insoweit wirksam, als die Beschränkung den Zeitraum eines Jahrs nicht übersteigt. Da die gegenständliche Vereinbarung keine zeitliche Begrenzung enthält, ist sie jedenfalls hinsichtlich des ein Jahr übersteigenden Zeitraums teilnichtig. (T4)
- 3 Ob 198/10d
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 198/10d
Vgl; nur: Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig. (T5)
- 8 ObA 72/13s
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 72/13s
Vgl; Veröff: SZ 2013/121
- 9 ObA 59/15i
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 59/15i
Auch
Schlagworte
Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Angestellte, Verbotsfrist, Frist, Erwerbstätigkeit, Vertragsstrafe, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029953
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00138_8200000_001