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Entscheidung 8 ObA 72/13s×

Entscheidung 8 ObA 72/13s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029848 Rechtssatz 29.11.1983Zivilrecht
Ist eine Schädigung des Arbeitgebers durch das (an sich vertragswidrige Konkurrenzverhalten) Verhalten des Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, dann widerspräche es den bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen …
RS0029953 Rechtssatz 09.11.1982Zivilrecht
Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig; daher muss die für die Dauer einer Beschränkung von zwei Jahren vereinbarte Konventionalstrafe mit der Dauer des gesetzlich zulässigen Höchstausmaß …
RS0029967 Rechtssatz 25.09.1979Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig, also überhöht ist, sind vor allem die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommensverhältnisse bezie …
RS0032138 Rechtssatz 08.11.1973Zivilrecht
Eine Übermäßigkeit der Vertragsstrafe liegt insbesonders dann vor, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag.
RS0032156 Rechtssatz 24.11.1966Zivilrecht
Die Vertragsstrafe kann nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens herabgesetzt werden.
RS0040440 Rechtssatz 23.10.1980Zivilrecht
Der Richter ist berechtigt, ein Sachverständigengutachten über die Höhe üblicher Beträge einzuholen, im konkreten Fall aber dann die Bemessung eines begehrten Betrages nach freiem Ermessen vorzunehmen.
RS0118907 Rechtssatz 15.04.2004Zivilrecht
Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Ko …
RS0129352 Rechtssatz 29.11.2013Zivilrecht
Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe, die nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, ist der tatsächliche Schaden des Dienstgebers. Wenn die Konventionalstrafe den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel sanktioniert, kommt e …