Rechtssatz
Ist eine Schädigung des Arbeitgebers durch das (an sich vertragswidrige Konkurrenzverhalten) Verhalten des Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, dann widerspräche es den bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Billigkeit, den Arbeitnehmer zur Zahlung auch nur eines Teiles der vereinbarten Konventionalstrafe zu verhalten. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen vielmehr eine Mäßigung dieser Zahlungspflicht auf Null gerechtfertigt erscheinen.
Schlagworte
Angestellte, Konkurrenzklausel, Eintritt, Schaden, Schadenseintritt, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vertragsbruch, Verstoß, Vertragsstrafe, Treuepflicht, Grenzen, Maßstab, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029848
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00124_8200000_001