Rechtssatz RS0129352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129352
Entscheidungsdatum
29.11.2013
Norm
ABGB §1336 F
AngG §36 III
AngG §38
Rechtssatz
Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe, die nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, ist der tatsächliche Schaden des Dienstgebers. Wenn die Konventionalstrafe den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel sanktioniert, kommt es auf den Schaden an, der durch das konkurrenzverbotswidrige Verhalten entsteht. Bei Verstoß gegen eine Kundenschutzklausel ist dies der durch das vertragswidrige Abwerben von Kunden dem bisherigen Dienstgeber entgangene Nettogewinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129352
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131129_OGH0002_008OBA00072_13S0000_001