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Entscheidung 9 ObA 59/15i×

Entscheidung 9 ObA 59/15i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005256 Rechtssatz 12.04.1973Zivilrecht
Die Gefahr des Verlustes von Kunden kommt bereits als ein einem Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden in Betracht (5 Ob 145/59, 6 Ob 39/61).
RS0005270 Rechtssatz 15.09.1977Zivilrecht
Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten und wenn die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann (Zahlungsunfähigkeit des B …
RS0005275 Rechtssatz 10.11.1954Zivilrecht
Zum Begriff des unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO (Befahren einer Wiese).
RS0029953 Rechtssatz 09.11.1982Zivilrecht
Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig; daher muss die für die Dauer einer Beschränkung von zwei Jahren vereinbarte Konventionalstrafe mit der Dauer des gesetzlich zulässigen Höchstausmaß …
RS0029956 Rechtssatz 14.12.1976Zivilrecht
Durch die mit einer Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung darf der Angestellte nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine …
RS0043401 Rechtssatz 29.03.1978Zivilrecht
Erachtet das Berufungsgericht die in der Berufung geltend gemachte Aktenwidrigkeit als unwesentlich, weil es den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auch ohne die aktenwidrige Annahme als erwiesen ansieht, beruht dies auf einem Beweiswürdigungsvorgan …
RS0115372 Rechtssatz 12.06.2001Zivilrecht
Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wur …
RS0118907 Rechtssatz 15.04.2004Zivilrecht
Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Ko …