Rechtssatz RS0115372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115372
Entscheidungsdatum
17.10.2022
Rechtssatz
Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wurden, seiner Entscheidung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 126/01k
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 126/01k
- 4 Ob 93/02h
Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 93/02h
Beisatz: Die Zurückweisung von Schriftsätzen dient damit dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Damit steht im Einklang, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, der gefährdeten Partei die Äußerung zu einer Gegenäußerung zuzustellen. (T1)
- 9 ObA 59/15i
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 59/15i
Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren besteht keine Eventualmaxime. (T2)
- 6 Ob 163/22x
Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 163/22x
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115372
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00126_01K0000_001