Grundsätzlich ist die Begründung des Berufungsgerichtes, soweit sie die zweite Begründungslinie (sittenwidrige Beschränkung iSd § 879 ABGB) betrifft, zutreffend, sodaß diesbezüglich auf sie verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Grundsätzlich ist die Begründung des Berufungsgerichtes, soweit sie die zweite Begründungslinie (sittenwidrige Beschränkung iSd Paragraph 879, ABGB) betrifft, zutreffend, sodaß diesbezüglich auf sie verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Ob zur Zeit des Abschlusses der streitgegenständlichen Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten die Bezahlung von Transfersummen durchaus üblich war und den geltenden Bestimmungen des österreichischen Fußballbundes entsprach, sagt noch nichts darüber aus, ob derartige Vereinbarungen auch rechtlich zulässig waren. Bereits 1972 hatten Tomandl/Schrammel (Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl 1972, 236 [291 ff]) und Holzer (Das Arbeitsrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballverband, DRdA 1972, 63 [73 f]) unabhängig von einander ausführlich dargelegt, daß die Praxis des Transferrechts und der damit verbundenen Ablösezahlungen sittenwidrig und daher rechtlich unzulässig seien. Auch Instanzgerichte (OLG Innsbruck 1991/ZASB 1992, 14 und OLG Wien 1994/ARD 4.656/95) vertraten diese Ansicht; an den Obersten Gerichtshof wurden diese Fälle nie herangetragen (dazu Holzer, DRdA 1996, 198).
Die Revisionswerberin will die Zulässigkeit der Ablösezahlung damit rechtfertigen, daß diese funktionell zum einen den Charakter einer Entschädigung für den Verzicht auf die Geltendmachung von Übertrittsbeschränkungen habe, welche bei einem Vereinswechsel gelten und zu beachten seien, zum anderen zur (jedenfalls teilweisen) Überwälzung der Transfersumme diene, welche durch den den Spieler nunmehr abgebenden Verein bei der vorherigen Verpflichtung dieses Spielers bezahlt worden sei, sowie daß erhebliche Investitionen an Geld und Mühe in die Aus- und Fortbildung der Spieler gesteckt würden, weshalb die Ablösezahlung auch den Charakter einer (jedenfalls teilweisen) Refundierung von Aus- und Fortbildungskosten habe. Letzteres Argument scheidet hier schon deshalb aus, weil es sich um eine unzulässige Neuerung handelt und überdies der altersmäßig schon nahe am Ende seiner Profifußballkarriere stehende Beklagte nicht auszubilden war und eine solche im Hinblick auf seine kurze Beschäftigungszeit bei der beklagten Partei auch nicht in nennenswertem Umfang erfolgen konnte.
Das Argument der klagenden Partei, daß im vorliegenden Fall - abweichend von der üblichen Praxis, daß Ablösezahlungen vom neuen Verein geleistet werden (deren rechtliche Zulässigkeit und Verbindlichkeit wie ausgeführt auch bereits vor dem "Bosman"-Urteil, EuGH 15.12.1995, C 415/93, ZER 1996, 22, mehr als fraglich war) -, diese vom Beklagten verlangt werden "mußte", weil der Bundesligaverein, zu dem der Beklagte allenfalls wechseln würde, noch nicht feststand, mag ein Motiv gewesen sein, kann aber nicht als Rechtfertigung der Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung herangezogen werden.
Zutreffend ist zwar die Kritik der klagenden Partei an der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die in Rede stehende Vereinbarung eine Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG darstellte und die verlangte Klagssumme eine Konventionalstrafe iSd § 37 Abs 3 AngG sei. Bei einer Konkurrenzklausel nach § 36 AngG handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die der die Arbeit Leistende für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Da die Vereinbarung kein solches Erwerbsverbot enthält, sondern nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit Einfluß nimmt, kann auch der für den Fall der Beschäftigung bei einem Bundesligaverein vereinbarte, vom beklagten Spieler zu bezahlende Transferbetrag nicht als Konventionalstrafe oder Pönale, also als pauschalierter Schadenersatz für den Fall der Zuwiderhandelns gegen eine zulässig vereinbarte Konkurrenzklausel angesehen werden.Zutreffend ist zwar die Kritik der klagenden Partei an der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die in Rede stehende Vereinbarung eine Konkurrenzklausel iSd Paragraph 36, AngG darstellte und die verlangte Klagssumme eine Konventionalstrafe iSd Paragraph 37, Absatz 3, AngG sei. Bei einer Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, AngG handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die der die Arbeit Leistende für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Da die Vereinbarung kein solches Erwerbsverbot enthält, sondern nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit Einfluß nimmt, kann auch der für den Fall der Beschäftigung bei einem Bundesligaverein vereinbarte, vom beklagten Spieler zu bezahlende Transferbetrag nicht als Konventionalstrafe oder Pönale, also als pauschalierter Schadenersatz für den Fall der Zuwiderhandelns gegen eine zulässig vereinbarte Konkurrenzklausel angesehen werden.
Jedoch ist die - alternative - Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß die Vereinbarung über die Transferzahlung iSd § 879 ABGB eine sittenwidrige und daher unzulässige Knebelung des Beklagten unter Berücksichtigung der sich aus den Grundrechten (Art 6 Abs 1 StGG), internationalen Vereinbarungen (wie die Europäische Sozialcharta und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) sowie aus den §§ 36 ff AngG - und nunmehr seit dem Beitritt Österreichs zur EG auch aus Art 48 EGV - ergebenden Wertungen betreffend die Freiheit der Erwerbstätigkeit (dazu Reissner, Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel 47 ff) darstellen:Jedoch ist die - alternative - Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß die Vereinbarung über die Transferzahlung iSd Paragraph 879, ABGB eine sittenwidrige und daher unzulässige Knebelung des Beklagten unter Berücksichtigung der sich aus den Grundrechten (Artikel 6, Absatz eins, StGG), internationalen Vereinbarungen (wie die Europäische Sozialcharta und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) sowie aus den Paragraphen 36, ff AngG - und nunmehr seit dem Beitritt Österreichs zur EG auch aus Artikel 48, EGV - ergebenden Wertungen betreffend die Freiheit der Erwerbstätigkeit (dazu Reissner, Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel 47 ff) darstellen:
Auch wenn die klagende Partei eine Beschäftigung des Beklagten in einem Bundesligaverein nicht verhindern wollte, sondern diese vielmehr in ihrem Interesse lag, um einen Teil der von ihr ehemals an den Vorgängerverein gezahlten Ablösesumme hereinzubringen, wurde der Beklagte durch die vereinbarte Transferzahlung mittelbar in seiner freien Wahl, bei welchem Verein er tätig sein wollte, beschränkt, mußte er doch bei Abschluß mit einem Bundesligaverein die Zahlung der vereinbarten Transfersumme ins Kalkül ziehen.
Zu prüfen ist daher, ob diese Beschränkung das zulässige Ausmaß überschritt. Eine vertragliche Beschränkung der Erwerbstätigkeit ist stets dann nach § 879 ABGB sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung ein grobes Mißverhältnis zwischen dem durch die Handlung verletzten Interessen des ehemaligen Arbeitgebers und den durch sie geförderten Interessen des Arbeitnehmer ergibt (vgl Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 73, 87, 112 zu § 879; Arb 9.314). Im vorliegenden Fall wurden die Berufsmöglichkeiten des Beklagten als Profifußballer ganz erheblich eingeschränkt, wenn er die Zahlung der Transfersumme vermeiden wollte, weil doch bei Beschäftigung in einem Verein der untergeordneten Kategorie zweifellos nur geringere Verdienstmöglichkeiten bestanden, wie sich auch beim Beklagten gezeigt hat.Zu prüfen ist daher, ob diese Beschränkung das zulässige Ausmaß überschritt. Eine vertragliche Beschränkung der Erwerbstätigkeit ist stets dann nach Paragraph 879, ABGB sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung ein grobes Mißverhältnis zwischen dem durch die Handlung verletzten Interessen des ehemaligen Arbeitgebers und den durch sie geförderten Interessen des Arbeitnehmer ergibt vergleiche Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 73, 87, 112 zu Paragraph 879,; Arb 9.314). Im vorliegenden Fall wurden die Berufsmöglichkeiten des Beklagten als Profifußballer ganz erheblich eingeschränkt, wenn er die Zahlung der Transfersumme vermeiden wollte, weil doch bei Beschäftigung in einem Verein der untergeordneten Kategorie zweifellos nur geringere Verdienstmöglichkeiten bestanden, wie sich auch beim Beklagten gezeigt hat.
Wenn auch eine direkte Gesetzesanalogie der §§ 36 ff AngG bei sich nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit auswirkenden Klauseln zu verneinen ist (14 ObA 82/87 betreffend ein Beschäftigungsverbot von ehemaligen Mitarbeitern des ehemaligen Dienstgebers), kann die zu prüfende Äquivalenzstörung doch an den sich aus den §§ 36 ff sich ergebenden Kriterien gemessen werden.Wenn auch eine direkte Gesetzesanalogie der Paragraphen 36, ff AngG bei sich nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit auswirkenden Klauseln zu verneinen ist (14 ObA 82/87 betreffend ein Beschäftigungsverbot von ehemaligen Mitarbeitern des ehemaligen Dienstgebers), kann die zu prüfende Äquivalenzstörung doch an den sich aus den Paragraphen 36, ff sich ergebenden Kriterien gemessen werden.
Zu Recht sieht das Berufungsgericht eine solche grobe Äquivalenzstörung in der unbeschränkten zeitlichen Bindung, eine Ablösesumme zu bezahlen, wenn der Beklagte in einem Bundesligaverein tätig wird. Er war durch diese Vereinbarung für die gesamte restliche Zeit seiner Tätigkeit als Berufsfußballer beschränkt; ob er noch mit zwanzig, zehn oder nur mehr wenigen Jahren Tätigkeit als Berufsfußballer zu rechnen hatte, tut nichts zur Sache.
Gestattet § 36 AngG, der nach hA (Schwarz/ Löschnigg Arbeitsrecht6 301 sowie DRdA 1997/56 [Radner]) auf sonstige Dienstverhältnisse Anwendung findet, nur eine einjährige Beschränkung (§ 36 Abs 2 Z 1 AngG) und kann daher bei Verletzung dieser Verpflichtung Schadenersatz bzw eine vereinbarte Konventionalstrafe nur für diese Zeit rechtsverbindlich vereinbart werden, ist daraus zu folgern, daß auch finanzielle Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitnehmers, die er für den Fall des Übertritts zu einem anderen Arbeitgeber einer bestimmten Kategorie (hier Fußballbundesliga) gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin übernommen hat, eine unzulässige Beschränkung darstellen, soweit sie den Zeitraum eines Jahres überschreiten, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die auch eine längere Bindung als unbedenklich erscheinen lassen, zB wenn dadurch besondere Ausbildungskosten abgegolten werden sollten. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Zeitlich längere Verpflichtungen zur Zahlung von Transfersummen, für die kein gerechtfertigter Grund vorliegt, müssen daher, auch wenn sie der teilweisen Abgeltung von an den Vorverein gezahlten Transfersummen dienen, jedenfalls als eine unzulässige sittenwidrige Behinderung der freien Erwerbstätigkeit beurteilt werden.Gestattet Paragraph 36, AngG, der nach hA (Schwarz/ Löschnigg Arbeitsrecht6 301 sowie DRdA 1997/56 [Radner]) auf sonstige Dienstverhältnisse Anwendung findet, nur eine einjährige Beschränkung (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, AngG) und kann daher bei Verletzung dieser Verpflichtung Schadenersatz bzw eine vereinbarte Konventionalstrafe nur für diese Zeit rechtsverbindlich vereinbart werden, ist daraus zu folgern, daß auch finanzielle Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitnehmers, die er für den Fall des Übertritts zu einem anderen Arbeitgeber einer bestimmten Kategorie (hier Fußballbundesliga) gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin übernommen hat, eine unzulässige Beschränkung darstellen, soweit sie den Zeitraum eines Jahres überschreiten, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die auch eine längere Bindung als unbedenklich erscheinen lassen, zB wenn dadurch besondere Ausbildungskosten abgegolten werden sollten. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Zeitlich längere Verpflichtungen zur Zahlung von Transfersummen, für die kein gerechtfertigter Grund vorliegt, müssen daher, auch wenn sie der teilweisen Abgeltung von an den Vorverein gezahlten Transfersummen dienen, jedenfalls als eine unzulässige sittenwidrige Behinderung der freien Erwerbstätigkeit beurteilt werden.
Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte.
Die vereinbarte Ablösevereinbarung war daher auch schon vor dem Beitritt Österreichs zur EG als unwirksam anzusehen, soweit sie den Zeitraum von einem Jahr überstieg. Es braucht daher im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, welchen Einfluß das EG-Recht (insb Art 48 EGV) auf vor dem Beitritt geschlossene Vereinbarungen hat, und welche Auswirkungen sich auf derartige Vereinbarungen aus dem erst nach diesem Zeitpunkt ergangenen EuGH-Urteil vom 15.12.1995, C 415/93 - Bosman ergeben würden (vgl dort P 144).Die vereinbarte Ablösevereinbarung war daher auch schon vor dem Beitritt Österreichs zur EG als unwirksam anzusehen, soweit sie den Zeitraum von einem Jahr überstieg. Es braucht daher im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, welchen Einfluß das EG-Recht (insb Artikel 48, EGV) auf vor dem Beitritt geschlossene Vereinbarungen hat, und welche Auswirkungen sich auf derartige Vereinbarungen aus dem erst nach diesem Zeitpunkt ergangenen EuGH-Urteil vom 15.12.1995, C 415/93 - Bosman ergeben würden vergleiche dort P 144).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.