Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, Dr. Gerhard H*** habe auf Grund seiner Verbindungen Aufträge von Klienten, die früher ausschließlich die klagende Partei beauftragt hatten, mit einem Honorar von rund S 250.000-- zur S*** Ges.m.b.H. gebracht, auf die Firmen B*** und I*** bezieht (AS 60 f, 142), mit der von der zweiten Instanz abgelehnten Vernehmung der Zeugen Dr. Markus Ö***, Dr. Heimo K***, Dr. Klaus K*** und Dipl.Kfm. Dr. Georg O***
(AS 156) aber ausschließlich die Abwerbung anderer Kunden (Firma Konrad R*** KG, Ö*** B*** AG, Firma P***
K***, Firma W*** & H*** KG) widerlegt werden sollte. Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Frage an den Zeugen Mag. Peter G*** betraf einen neuen Auftrag, den die klagende Partei wieder an sich ziehen konnte und damit nicht das Beweisthema der Abwerbung von Kunden der klagenden Partei durch Dr. Gerhard H***. Dieser Vorgang wurde auch nicht gerügt. Im übrigen wird zu diesem Revisionsgrund auf § 510 Abs 3 ZPO verwiesen.K***, Firma W*** & H*** KG) widerlegt werden sollte. Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Frage an den Zeugen Mag. Peter G*** betraf einen neuen Auftrag, den die klagende Partei wieder an sich ziehen konnte und damit nicht das Beweisthema der Abwerbung von Kunden der klagenden Partei durch Dr. Gerhard H***. Dieser Vorgang wurde auch nicht gerügt. Im übrigen wird zu diesem Revisionsgrund auf Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen.
Der Ansicht des Revisionswerbers, daß die von ihm übernommene Verpflichtung, nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der klagenden Partei zwei Jahre hindurch andere Dienstnehmer dieses Unternehmens nicht zu beschäftigen, eine Konkurrenzklausel (Wettbewerbsabrede) iS der §§ 36 ff AngG sei, ist nicht zu folgen. Das Gesetz definiert Konkurrenzklauseln als Vereinbarungen, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die Beschränkung erfaßt - je nach Gestaltung der Konkurrenzklausel - sowohl künftige unselbständige Tätigkeiten des Angestellten in einem weiteren Dienstverhältnis als auch selbständige Tätigkeiten als Unternehmer. Die Vereinbarung einer solchen Beschränkung ist - neben anderen Voraussetzungen - gemäß § 36 Abs 1 Z 2 AngG nur wirksam, wenn sie sich auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht. Der Beklagte wurde durch die vorliegende Vereinbarung weder an einer selbständigen noch in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig seines bisherigen Dienstgebers gehindert. Auf die Geltendmachung der zu diesem Zweck außerdem gemäß Punkt VI 2. des Dienstvertrages vereinbarten Konkurrenzklausel hat Dr. N*** namens der klagenden Partei schon anläßlich der Vereinbarungen vom 12.3.1984 verzichtet. Er stellte damals dem Beklagten, der endgültig entschlossen war, sich selbständig zu machen, frei, bis zur Ablegung der Betriebsberaterprüfung bei der klagenden Partei zu bleiben, forderte für diese Übergangszeit Loyalität und erinnerte ihn daran, daß er (nur) an der für den Fall der Abwerbung oder Beschäftigung von Mitarbeitern der klagenden Partei vereinbarten Vertragsstrafe festhalte.Der Ansicht des Revisionswerbers, daß die von ihm übernommene Verpflichtung, nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der klagenden Partei zwei Jahre hindurch andere Dienstnehmer dieses Unternehmens nicht zu beschäftigen, eine Konkurrenzklausel (Wettbewerbsabrede) iS der Paragraphen 36, ff AngG sei, ist nicht zu folgen. Das Gesetz definiert Konkurrenzklauseln als Vereinbarungen, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die Beschränkung erfaßt - je nach Gestaltung der Konkurrenzklausel - sowohl künftige unselbständige Tätigkeiten des Angestellten in einem weiteren Dienstverhältnis als auch selbständige Tätigkeiten als Unternehmer. Die Vereinbarung einer solchen Beschränkung ist - neben anderen Voraussetzungen - gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AngG nur wirksam, wenn sie sich auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht. Der Beklagte wurde durch die vorliegende Vereinbarung weder an einer selbständigen noch in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig seines bisherigen Dienstgebers gehindert. Auf die Geltendmachung der zu diesem Zweck außerdem gemäß Punkt römisch sechs 2. des Dienstvertrages vereinbarten Konkurrenzklausel hat Dr. N*** namens der klagenden Partei schon anläßlich der Vereinbarungen vom 12.3.1984 verzichtet. Er stellte damals dem Beklagten, der endgültig entschlossen war, sich selbständig zu machen, frei, bis zur Ablegung der Betriebsberaterprüfung bei der klagenden Partei zu bleiben, forderte für diese Übergangszeit Loyalität und erinnerte ihn daran, daß er (nur) an der für den Fall der Abwerbung oder Beschäftigung von Mitarbeitern der klagenden Partei vereinbarten Vertragsstrafe festhalte.
Dem Beklagten war es somit nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der klagenden Partei - unabhängig von der Frage, ob er durch schuldbares Verhalten zur Lösung des Dienstverhältnisses durch die klagende Partei gegründeten Anlaß gegeben hatte (§ 37 Abs 2 Ang) - nicht verboten, im Geschäftszweig seiner bisherigen Dienstgeberin tätig zu sein, hiebei auch Aufträge von Klienten seiner Dienstgeberin entgegenzunehmen und sich sogar aktiv um solche Klienten zu bemühen und damit in den Kundenkreis seiner ehemaligen Dienstgeberin einzudringen. Es ist daher nicht richtig, wenn der Revisionswerber behauptet, das strittige Verbot, Dienstnehmer des bisherigen Dienstgebers zu beschäftigen, komme in seiner Wirkung den sogenannten Mandantenschutzklauseln gleich, die von der Lehre und der deutschen Rechtsprechung als Konkurrenzklauseln (iS der §§ 36 ff AngG bzw 74 ff HGB) angesehen werden (vgl dazu Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3 196; Löschnigg, Klientenschutzvereinbarung eines angestellten Wirtschaftstreuhänders, RdA 1981, 415; Schaub, Arbeitsrechthandbucn5Dem Beklagten war es somit nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der klagenden Partei - unabhängig von der Frage, ob er durch schuldbares Verhalten zur Lösung des Dienstverhältnisses durch die klagende Partei gegründeten Anlaß gegeben hatte (Paragraph 37, Absatz 2, Ang) - nicht verboten, im Geschäftszweig seiner bisherigen Dienstgeberin tätig zu sein, hiebei auch Aufträge von Klienten seiner Dienstgeberin entgegenzunehmen und sich sogar aktiv um solche Klienten zu bemühen und damit in den Kundenkreis seiner ehemaligen Dienstgeberin einzudringen. Es ist daher nicht richtig, wenn der Revisionswerber behauptet, das strittige Verbot, Dienstnehmer des bisherigen Dienstgebers zu beschäftigen, komme in seiner Wirkung den sogenannten Mandantenschutzklauseln gleich, die von der Lehre und der deutschen Rechtsprechung als Konkurrenzklauseln (iS der Paragraphen 36, ff AngG bzw 74 ff HGB) angesehen werden vergleiche dazu Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3 196; Löschnigg, Klientenschutzvereinbarung eines angestellten Wirtschaftstreuhänders, RdA 1981, 415; Schaub, Arbeitsrechthandbucn5
274; Schlegelberger-Schröder, KommzHGB5 Rz 4 zu § 74, 287). Das zwischen den Streitteilen vereinbarte Verbot hatte nicht den ausschließlichen Zweck, den Klientenkreis des Arbeitgebers zu schützen. Hauptzweck einer solchen Vereinbarung ist es, zu verhindern, daß ein ausscheidender Dienstnehmer, der sich selbständig macht, bewährte Arbeitskollegen "mitnimmt", sich mit ihrer beruflichen Erfahrung den Aufbau des eigenen Betriebes wesentlich erleichert, und der bisherige Dienstgeber durch ein mehr oder weniger gleichzeitiges Ausscheiden mehrerer Dienstnehmer empfindlich geschädigt wird, weil er erfahrungsgemäß nicht sofort gleichwertige Ersatzkräfte finden kann. Diese typischen Nachteile des Abwerbens bisheriger Arbeitskollegen treten unabhängig davon ein, ob die in das Unternehmen des Abwerbenden überwechselnden Arbeitskräfte auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Funktion überhaupt in der Lage sind, Kunden ihres bisherigen Dienstgebers für den neuen Dienstgeber abzuwerben. Daß die Vereinbarung der Streitteile allerdings auch die Verhinderung dieses Nachteiles bezweckte, ergibt sich daraus, daß sich das Verbot des Beschäftigens auch auf Mitarbeiter bezog, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden des Beklagten bei der klagenden Partei beschäftigt waren.274; Schlegelberger-Schröder, KommzHGB5 Rz 4 zu Paragraph 74, 287,). Das zwischen den Streitteilen vereinbarte Verbot hatte nicht den ausschließlichen Zweck, den Klientenkreis des Arbeitgebers zu schützen. Hauptzweck einer solchen Vereinbarung ist es, zu verhindern, daß ein ausscheidender Dienstnehmer, der sich selbständig macht, bewährte Arbeitskollegen "mitnimmt", sich mit ihrer beruflichen Erfahrung den Aufbau des eigenen Betriebes wesentlich erleichert, und der bisherige Dienstgeber durch ein mehr oder weniger gleichzeitiges Ausscheiden mehrerer Dienstnehmer empfindlich geschädigt wird, weil er erfahrungsgemäß nicht sofort gleichwertige Ersatzkräfte finden kann. Diese typischen Nachteile des Abwerbens bisheriger Arbeitskollegen treten unabhängig davon ein, ob die in das Unternehmen des Abwerbenden überwechselnden Arbeitskräfte auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Funktion überhaupt in der Lage sind, Kunden ihres bisherigen Dienstgebers für den neuen Dienstgeber abzuwerben. Daß die Vereinbarung der Streitteile allerdings auch die Verhinderung dieses Nachteiles bezweckte, ergibt sich daraus, daß sich das Verbot des Beschäftigens auch auf Mitarbeiter bezog, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden des Beklagten bei der klagenden Partei beschäftigt waren.
Das ändert aber nichts daran, daß die Verpflichtung, die der Beklagte für den Fall der Gründung eines Konkurrenzunternehmens gegenüber der klagenden Partei übernommen hat, seine eigene Erwerbstätigkeit nur mittelbar und ganz geringfügig beschränkte, weil er bezüglich der Abwerbung von Kunden der klagenden Partei völlig frei war und ihm, was die Einstellung von Arbeitskräften betraf, mit Ausnahme der Angestellten der klagenden Partei der gesamte Arbeitsmarkt zur Gewinnung von geeigneten Mitarbeitern offenstand. Berücksichtigt man, daß ein planmäßiges Herüberziehen wichtiger Arbeitskräfte zu dem Zweck, die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften seine Kunden "abzujagen" (im vorliegenden Fall ist das zwar nicht bewiesen, doch hat der Beklagte immerhin in der Werbung das Überwechseln des gesamten Teams zur S*** Ges.m.b.H. herausgestellt), sogar als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 Rz 519 zu § 1 UWG, 790 f) und daher auch ohne vertragliche Vereinbarung verboten ist, so kann ein erhebliches schutzwürdiges Interesse des Beklagten, in der Auswahl seiner Dienstnehmer auch bezüglich der Mitarbeiter seiner bisherigen Dienstgeberin nicht vorübergehend beschränkt zu sein, nicht anerkannt werden. Der Dienstgeber hat hingegen gerade in einem so sensiblen Geschäftszweig, wie es die Personalberatung ist, ein ganz gewichtiges geschäftliches Interesse an der Erhaltung eines entsprechend eingearbeiteten und bei den Kunden eingeführten Mitarbeiterstabes. Die die Erwerbstätigkeit des Klägers nur mittelbar berührende Klausel wäre - wie das Erstgericht zutreffend formulierte - nur dann unzulässig, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen den vom Dienstgeber mit der Beschränkung verfolgten Interessen und den entgegengesetzten Interessen des Dienstnehmers bestünde; das ist aber, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Eine Rücksichtnahme auf die Gründe, aus denen der Gesetzgeber Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen untersagt oder in ihrer Wirkung beschränkt, hat nur im Rahmen einer solchen allgemeinen Interessenabwägung, also im Wege der "Rechtsanalogie" (Gesamtanalogie) zu erfolgen. Die sinngemäße Anwendung der §§ 36 ff AngG im Wege der "Gesetzesanalogie" (Einzelanalogie) (zu den beiden Begriffen Bydlinski in Rummel ABGB Rz 4 und 5 zu § 7 ABGB) hat hingegen nicht stattzufinden. Sie hätte zur Folge, daß die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung bei Dienstgeberkündigung - vom Sonderfall des § 37 Abs 2 AngG abgesehen - unwirksam wäre. Das aufgezeigte Interesse des Dienstgebers an der Erhaltung seines Personalstandes ist aber gegenüber einem ausscheidenden Dienstgeber, der sich selbständig macht, auch dann schutzwürdig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der erste Anstoß zur Auflösung des Dienstverhältnisses ohnehin vom Beklagten ausgegangen ist, als er Dr. N*** ankündigte, er wolle sich selbständig machen, und daß erst die Meinungsverschiedenheiten über die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe, Dr. N*** habe ihn bei Kunden angeschwärzt, zu einer Zeit zur Dienstgeberkündigung führten, als der Beklagte ohnehin längst entschlossen war, sich selbständig zu machen. Das als berechtigt erkannte Dienstgeberinteresse besteht nicht nur im Falle einer (positiven) Abwerbung durch den ausscheidenden Angestellten, sondern auch für die Vereinbarung eines bloßen Beschäftigungsverbotes. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung ist die typische Interessenlage. An der Verpflichtung des Beklagten, diese Vereinbarung auch bezüglich des Angestellten Dr. Gerhard H*** einzuhalten, änderte es daher nichts, daß Dr. H*** nicht selbst gekündigt hatte, sondern von der klagenden Partei gekündigt worden war.Das ändert aber nichts daran, daß die Verpflichtung, die der Beklagte für den Fall der Gründung eines Konkurrenzunternehmens gegenüber der klagenden Partei übernommen hat, seine eigene Erwerbstätigkeit nur mittelbar und ganz geringfügig beschränkte, weil er bezüglich der Abwerbung von Kunden der klagenden Partei völlig frei war und ihm, was die Einstellung von Arbeitskräften betraf, mit Ausnahme der Angestellten der klagenden Partei der gesamte Arbeitsmarkt zur Gewinnung von geeigneten Mitarbeitern offenstand. Berücksichtigt man, daß ein planmäßiges Herüberziehen wichtiger Arbeitskräfte zu dem Zweck, die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften seine Kunden "abzujagen" (im vorliegenden Fall ist das zwar nicht bewiesen, doch hat der Beklagte immerhin in der Werbung das Überwechseln des gesamten Teams zur S*** Ges.m.b.H. herausgestellt), sogar als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 Rz 519 zu Paragraph eins, UWG, 790 f) und daher auch ohne vertragliche Vereinbarung verboten ist, so kann ein erhebliches schutzwürdiges Interesse des Beklagten, in der Auswahl seiner Dienstnehmer auch bezüglich der Mitarbeiter seiner bisherigen Dienstgeberin nicht vorübergehend beschränkt zu sein, nicht anerkannt werden. Der Dienstgeber hat hingegen gerade in einem so sensiblen Geschäftszweig, wie es die Personalberatung ist, ein ganz gewichtiges geschäftliches Interesse an der Erhaltung eines entsprechend eingearbeiteten und bei den Kunden eingeführten Mitarbeiterstabes. Die die Erwerbstätigkeit des Klägers nur mittelbar berührende Klausel wäre - wie das Erstgericht zutreffend formulierte - nur dann unzulässig, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen den vom Dienstgeber mit der Beschränkung verfolgten Interessen und den entgegengesetzten Interessen des Dienstnehmers bestünde; das ist aber, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Eine Rücksichtnahme auf die Gründe, aus denen der Gesetzgeber Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen untersagt oder in ihrer Wirkung beschränkt, hat nur im Rahmen einer solchen allgemeinen Interessenabwägung, also im Wege der "Rechtsanalogie" (Gesamtanalogie) zu erfolgen. Die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 36, ff AngG im Wege der "Gesetzesanalogie" (Einzelanalogie) (zu den beiden Begriffen Bydlinski in Rummel ABGB Rz 4 und 5 zu Paragraph 7, ABGB) hat hingegen nicht stattzufinden. Sie hätte zur Folge, daß die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung bei Dienstgeberkündigung - vom Sonderfall des Paragraph 37, Absatz 2, AngG abgesehen - unwirksam wäre. Das aufgezeigte Interesse des Dienstgebers an der Erhaltung seines Personalstandes ist aber gegenüber einem ausscheidenden Dienstgeber, der sich selbständig macht, auch dann schutzwürdig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der erste Anstoß zur Auflösung des Dienstverhältnisses ohnehin vom Beklagten ausgegangen ist, als er Dr. N*** ankündigte, er wolle sich selbständig machen, und daß erst die Meinungsverschiedenheiten über die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe, Dr. N*** habe ihn bei Kunden angeschwärzt, zu einer Zeit zur Dienstgeberkündigung führten, als der Beklagte ohnehin längst entschlossen war, sich selbständig zu machen. Das als berechtigt erkannte Dienstgeberinteresse besteht nicht nur im Falle einer (positiven) Abwerbung durch den ausscheidenden Angestellten, sondern auch für die Vereinbarung eines bloßen Beschäftigungsverbotes. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung ist die typische Interessenlage. An der Verpflichtung des Beklagten, diese Vereinbarung auch bezüglich des Angestellten Dr. Gerhard H*** einzuhalten, änderte es daher nichts, daß Dr. H*** nicht selbst gekündigt hatte, sondern von der klagenden Partei gekündigt worden war.
Da somit die §§ 36 ff AngG auf die strittige Vereinbarung auch nicht analog anwendbar sind, braucht auf die von der Revision behandelte Frage, ob der Beklagte durch schuldbares Verhalten, nämlich durch den Vorwurf, Dr. N*** habe ihn bei Kunden angeschwärzt, begründeten Anlaß zur Dienstgeberkündigung gegeben hat (§ 37 Abs 2 AngG), nicht eingegangen zu werden.Da somit die Paragraphen 36, ff AngG auf die strittige Vereinbarung auch nicht analog anwendbar sind, braucht auf die von der Revision behandelte Frage, ob der Beklagte durch schuldbares Verhalten, nämlich durch den Vorwurf, Dr. N*** habe ihn bei Kunden angeschwärzt, begründeten Anlaß zur Dienstgeberkündigung gegeben hat (Paragraph 37, Absatz 2, AngG), nicht eingegangen zu werden.
Auf die behauptete Nichtigkeit des Vereinbarung wegen angeblichen Verstoßes gegen das Kartellgesetz ist nicht einzugehen, weil sich eine solche Nichtigkeit aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen in erster und zweiter Instanz nicht ergibt.
Die Vereinbarung der Streitteile brachte auch keine sittenwidrige Knebelung der davon betroffenen anderen Dienstnehmer der klagenden Partei (die der Beklagte nicht beschäftigen durfte) mit sich, weil sie damit in der Möglichkeit einer Arbeitsplatzwahl nur vorübergehend und nur bezüglich eines einzigen in Betracht kommenden Arbeitsplatzes beeinträchtigt waren. Eine einem Boykott ähnliche Situation lag daher nicht vor.
Die durch Konventionalstrafe gesicherte Vereinbarung der Streitteile ist daher voll wirksam. Der Verfall hängt nach hM nicht von einem Schadenseintritt ab (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1336 mwN; Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 215; Koziol-Welser7 I 191; JBl 1974, 368; SZ 54/46 uva). Besonders gilt dies, wenn nach der Parteienabsicht durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe verstärkter Druck zur sorgfältigen Vertragserfüllung ausgeübt werden soll (Ehrenzweig-Mayerhofer aaO FN 5), was hier zutrifft. Der Verfall der Vertragsstrafe setzt zwar, weil sie eine Art Schadenersatz ist, mangels anderer Vereinbarungen ein Verschulden des Schuldners an der Nichterfüllung voraus, doch trifft die Beweislast den Schuldner. Er muß die behauptete Schuldlosigkeit beweisen (Reischauer aaO Rz 9 mwN;Die durch Konventionalstrafe gesicherte Vereinbarung der Streitteile ist daher voll wirksam. Der Verfall hängt nach hM nicht von einem Schadenseintritt ab (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1336, mwN; Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 215; Koziol-Welser7 römisch eins 191; JBl 1974, 368; SZ 54/46 uva). Besonders gilt dies, wenn nach der Parteienabsicht durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe verstärkter Druck zur sorgfältigen Vertragserfüllung ausgeübt werden soll (Ehrenzweig-Mayerhofer aaO FN 5), was hier zutrifft. Der Verfall der Vertragsstrafe setzt zwar, weil sie eine Art Schadenersatz ist, mangels anderer Vereinbarungen ein Verschulden des Schuldners an der Nichterfüllung voraus, doch trifft die Beweislast den Schuldner. Er muß die behauptete Schuldlosigkeit beweisen (Reischauer aaO Rz 9 mwN;
Ehrenzweig-Mayerhofer aaO 216 f; Koziol aaO; SZ 52/83; SZ 54/4 ua). Nach § 1336 Abs 2 ABGB soll der Richter den Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, allenfalls nach Einvernahme von Sachverständigen, mäßigen. Der Beweis der Übermäßigkeit obliegt daher dem Schuldner (Reischauer aaO Rz 18 mwH;Ehrenzweig-Mayerhofer aaO 216 f; Koziol aaO; SZ 52/83; SZ 54/4 ua). Nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB soll der Richter den Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, allenfalls nach Einvernahme von Sachverständigen, mäßigen. Der Beweis der Übermäßigkeit obliegt daher dem Schuldner (Reischauer aaO Rz 18 mwH;
Ehrenzweig-Mayerhofer aaO 218; RZ 1974/42; JBl 1982, 431 ua). Der wirkliche Schaden bildet die Untergrenze der Mäßigung (Reischauer aaO Rz 13 mwN; Ehrenzweig-Mayerhofer aaO 219 jeweils mwH; SZ 54/4;
RdA 1984, 150 ua).
Der Zuspruch von S 400.000,-- durch die zweite Instanz entspricht diesen Grundsätzen. Der Beklagte hat in erster und zweiter Instanz einen Sachverhalt, aus dem sich seine Schuldlosigkeit an der Vertragsverletzung ergibt, nicht einmal behauptet. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er, als er von Dr. N*** auf das Aufrechtbleiben des Beschäftigungsverbotes hingewiesen wurde, erklärt, das Risiko einer Abwerbung vielleicht in Kauf zu nehmen. Daß er die beiden Angestellten erst aufgenommen hat, nachdem zwei Universitätsprofessoren in einem schriftlichen Gutachten die Unwirksamkeit der gegenständlichen Klausel bestätigt hatten, brachte er in erster und zweiter Instanz nicht vor. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen ist eine unzulässige Neuerung (§ 504 ZPO), auf die nicht einzugehen ist.Der Zuspruch von S 400.000,-- durch die zweite Instanz entspricht diesen Grundsätzen. Der Beklagte hat in erster und zweiter Instanz einen Sachverhalt, aus dem sich seine Schuldlosigkeit an der Vertragsverletzung ergibt, nicht einmal behauptet. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er, als er von Dr. N*** auf das Aufrechtbleiben des Beschäftigungsverbotes hingewiesen wurde, erklärt, das Risiko einer Abwerbung vielleicht in Kauf zu nehmen. Daß er die beiden Angestellten erst aufgenommen hat, nachdem zwei Universitätsprofessoren in einem schriftlichen Gutachten die Unwirksamkeit der gegenständlichen Klausel bestätigt hatten, brachte er in erster und zweiter Instanz nicht vor. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen ist eine unzulässige Neuerung (Paragraph 504, ZPO), auf die nicht einzugehen ist.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind der klagenden Partei durch die Aufträge, die Dr. Gerhard H*** zur S***
Ges.m.b.H. "herübergezogen" hat, Honorare von rund S 250.000,-- entgangen. Der Einwand des Revisionswerbers, dieser Schaden sei nicht kausal, weil Dr. Gerhard H*** von der klagenden Partei gekündigt wurde und er diese Aufträge, wenn er nicht vom Beklagten eingestellt worden wäre, jenem Personalberatungsbüro zugebracht hätte, in das er in diesem Fall eingetreten wäre, ist verfehlt. Es steht nämlich nicht fest, ob Dr. Gerhard H***, der im Frühjahr 1983 erklärt hatte, er wolle bei einem entsprechenden Angebot "in die Privatwirtschaft" wechseln, überhaupt einen Posten in einem anderen Personalbüro angenommen hätte, wenn er nicht bei der S*** Ges.m.b.H. untergekommen wäre, und ob er die der S*** Ges.m.b.H. zugebrachten Kunden einem anderen Unternehmen überhaupt hätte vermitteln können. In dieser Richtung hat der für Mäßigungsgründe beweispflichtige Beklagte nichts vorgebracht und bewiesen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß mit der Erzielung des Honorars von S 250.000,-- auch (variable) Kosten verbunden waren und daher der wirkliche Schaden, unter den die Konventionalstrafe nicht ermäßigt werden durfte, etwas niedriger als S 250.000,-- liegt, so müssen auch die sonstigen durch den Vertragsbruch des Beklagten verursachten Markteinbußen und Nachteile der klagenden Partei in Rechnung gestellt werden, so daß die wegen der Beschäftigung des Dr. Gerhard H*** verfallene Konventionalstrafe von S 327.328,20 - nach dem Vertrag wurde für die verbotene Einstellung jedes Angestellten der klagenden Partei eine gesonderte Konventionalstrafe festgesetzt - nicht zu mäßigen ist.
Gerechtfertigt ist jedoch eine wesentliche Mäßigung der infolge Beschäftigung der Eleonore K*** verwirkten Konventionalstrafe von S 205.335,89. Da es durch die Kündigung der Eleonore K*** nicht zu einem Geschäftsausfall der klagenden Partei kam, andererseits aber der Beklagte in der Werbung das Überwechseln des gesamten Teams (also auch der dazugehörigen Sekretärin) herausstellte, erscheint eine Mäßigung auf etwa 1/3 angemessen, so daß es im Ergebnis bei einem (Gesamt)Zuspruch von S 400.000,-- zu bleiben hat. Der Beklagte hat die Konventionalstrafe, die ein Schadenersatz ist, persönlich verwirkt, weil er auf Grund der abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet war, die beiden Angestellten nicht zu beschäftigen oder mit ihnen in anderer Weise zusammenzuarbeiten; es war ihm daher auch eine Beschäftigung (oder Zusammenarbeit) in einem von ihm gegründeten Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht gestattet.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.