Rechtssatz
Die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Angestellten, der Angestellte dürfe, falls er aus dem Dienstverhältnis ausscheide und sich selbständig mache, Mitarbeiter des Dienstgebers eine bestimmte Zeit hindurch nicht abwerben, beschäftigen oder sonst mit ihnen zusammenarbeiten, ist keine den §§ 36 ff AngG unterliegende Konkurrenzklausel. Sie ist nur dann (und insoweit) unzulässig, als ein grobes Mißverhältnis zwischen den vom Dienstgeber verfolgten Interessen und den entgegengesetzten Interessen des Dienstnehmers besteht.Die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Angestellten, der Angestellte dürfe, falls er aus dem Dienstverhältnis ausscheide und sich selbständig mache, Mitarbeiter des Dienstgebers eine bestimmte Zeit hindurch nicht abwerben, beschäftigen oder sonst mit ihnen zusammenarbeiten, ist keine den Paragraphen 36, ff AngG unterliegende Konkurrenzklausel. Sie ist nur dann (und insoweit) unzulässig, als ein grobes Mißverhältnis zwischen den vom Dienstgeber verfolgten Interessen und den entgegengesetzten Interessen des Dienstnehmers besteht.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung,
Wettbewerbsverbot, Einstellungsverbot, Beschränkung,
Erwerbstätigkeit, Mitbedienstete, Mitangestellte,
Beschäftigungsverbot, Zulässigkeit, Unzulässigkeit,
Interessensabwägung, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Dienstrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029934
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_014OBA00082_8700000_002