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Entscheidung 9 ObA 37/07t×

Entscheidung 9 ObA 37/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA37/07t

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) Dumitru-Bradut S*****, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden (gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Jänner 2007, GZ 9 Ra 180/06s-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. November 2006, GZ 2 Cga 52/06f-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw. diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher, wie bereits vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, um eine Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, AngG (9 ObA 185/05d ua; vergleiche auch Reissner in ZellKomm Paragraph 36, AngG Rz 42 f mwN). Auch für eine derartige Klausel gilt daher Paragraph 37, Absatz 3, AngG, nach dessen unmissverständlichen Wortlaut die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel den Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ausschließt. Eine davon abweichende Vereinbarung (hier: der Vorbehalt weitergehender Ansprüche des Arbeitgebers) ist unwirksam, weil Paragraph 37, AngG gemäß Paragraph 40, AngG einseitig zwingend zugunsten des Arbeitnehmers ist (Reissner in ZellKomm Paragraph 37, AngG Rz 2).

Dass der Kläger seinen aus der Kundenschutzklausel abgeleiteten Anspruch auch auf Paragraph eins, UWG gestützt hat, hat das Rekursgericht ohnedies erkannt. Es hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel allein für sich nicht sittenwidrig ist und daher keinen Anspruch nach dem UWG begründet. Jenes Verhalten des Beklagten, das als sittenwidrig zu qualifizieren ist, hat ihm das Erstgericht ohnedies untersagt, ein weitergehendes Verbot hat es aber zu Recht abgelehnt.

Anmerkung

E83933 9ObA37.07t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5822/8/2007 = Arb 12.690 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00037.07T.0328.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20070328_OGH0002_009OBA00037_07T0000_000

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