Rechtssatz RS0116886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116886
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Rechtssatz
Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 193/02i
Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 193/02i
- 4 Ob 240/02a
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 240/02a
Auch
- 9 ObA 66/03a
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
Auch; Beisatz: Besondere Umstände, die den Wettbewerb verfälschen,sind anzunehmen, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel (zB Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken) angewendet oder damit verwerfliche Ziele (Schädigung des Mitbewerbers als einziges Ziel) verfolgt werden. (T1)
- 4 Ob 147/04b
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 147/04b
- 9 ObA 185/05d
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewußt und systematisch erfolgt. (T2)
- 4 Ob 26/07p
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
Auch; Beisatz: Hier: Innerer „Frontwechsel" von Mitarbeitern während des Dienstverhältnisses. (T3)
- 4 Ob 123/07b
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 123/07b
Auch: Beisatz: Hier: Keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte. (T4)
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 110/11x
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
Vgl auch
- 4 Ob 125/14g
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 125/14g
Auch; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T5)
Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T6)
- 4 Ob 78/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
- 4 Ob 12/18w
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 12/18w
Auch; Beisatz: Ein Mittel des Behinderungswettbewerbs beim Ausspannen fremder Kunden ist das Anschwärzen des Mitbewerbers. (T7)
- 4 Ob 126/20p
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 126/20p
vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T8)
Anm: Veröff: SZ 2020/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116886
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20020924_OGH0002_0040OB00193_02I0000_001