Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem sie die Stattgebung des Sicherungsbegehrens anstrebt, ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags der Klägerin auch berechtigt.
1. Zur Sicherung anderer Ansprüche (als Geldforderungen) können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn 1. zu besorgen ist, dass sonstige gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder 2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 EO).1. Zur Sicherung anderer Ansprüche (als Geldforderungen) können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn 1. zu besorgen ist, dass sonstige gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder 2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Paragraph 381, EO).
Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten oder wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RIS-Justiz RS0005270).
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG können gemäß § 24 UWG auch ohne die Voraussetzungen des § 381 EO (Gefahrenbescheinigung) bewilligt werden (RIS-Justiz RS0005170, vgl RS0080058). Die in § 24 UWG geregelte Ausnahme von § 381 EO bezieht sich sowohl auf die Gefährdung iSd § 381 Z 1 EO als auch auf den drohenden Schaden nach § 381 Z 2 EO (Kodek/Leupold in Wiebe/G. Kodek, Kommentar zum UWG § 24 Rz 8 mwN).Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG können gemäß Paragraph 24, UWG auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO (Gefahrenbescheinigung) bewilligt werden (RIS-Justiz RS0005170, vergleiche RS0080058). Die in Paragraph 24, UWG geregelte Ausnahme von Paragraph 381, EO bezieht sich sowohl auf die Gefährdung iSd Paragraph 381, Ziffer eins, EO als auch auf den drohenden Schaden nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO (Kodek/Leupold in Wiebe/G. Kodek, Kommentar zum UWG Paragraph 24, Rz 8 mwN).
Da die Klägerin einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 1 und 14 UWG geltend macht, bedarf es der vom Rekursgericht erörterten und verneinten Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ebenso wenig wie der Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens.Da die Klägerin einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Paragraphen eins und 14 UWG geltend macht, bedarf es der vom Rekursgericht erörterten und verneinten Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ebenso wenig wie der Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens.
2. Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach §§ 379 und 381 Z 1 EO, nicht aber auch für solche nach § 381 Z 2 EO (RIS-Justiz RS0009418), wie diese im Rahmen des § 24 UWG regelmäßig vorliegen. Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung kommt aber eine Sicherung dann nicht in Betracht, wenn damit eine Sachlage geschaffen würde, die im Fall eines die Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0009418 [T5]; vgl RS0080049; Kodek/Leupold aaO Rz 23 mwN; vgl auch König, Die Nichtrückführbarkeit einstweiliger Verfügungen in FS Griss, 389 ff).2. Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach Paragraphen 379 und 381 Ziffer eins, EO, nicht aber auch für solche nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO (RIS-Justiz RS0009418), wie diese im Rahmen des Paragraph 24, UWG regelmäßig vorliegen. Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung kommt aber eine Sicherung dann nicht in Betracht, wenn damit eine Sachlage geschaffen würde, die im Fall eines die Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0009418 [T5]; vergleiche RS0080049; Kodek/Leupold aaO Rz 23 mwN; vergleiche auch König, Die Nichtrückführbarkeit einstweiliger Verfügungen in FS Griss, 389 ff).
Im Gegensatz zu der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung kommt das von der Klägerin angestrebte Verbot, eine bestimmte Telefonnummer aktiv und passiv zu nutzen, nicht der endgültigen Aufgabe dieser Nummer gleich und ist nicht mit der Gefahr des dauernden Verlusts der Telefonnummer verbunden. Es wird mit dem angestrebten Verbot auch nicht eine der verpönten Löschung einer Firma oder Domain (vgl RIS-Justiz RS0112483, RS0004997) vergleichbare endgültige und nicht mehr rückführbare Sachlage geschaffen. Mangels Vertragskündigung bliebe nämlich auch im Fall des Benützungsverbots der Anschluss sowie die Telefonnummer erhalten. Die durch den derart stillgelegten Anschluss infolge fortlaufender Entgeltzahlung entstehenden frustrierten Kosten bilden einen jederzeit nach § 394 Abs 1 EO zu ersetzenden Vermögensschaden, sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen. Gleiches gilt für die mit der (vorübergehenden) Errichtung und Betreibung eines Ersatzanschlusses verbundenen Kosten. Im Falle eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess ist somit die Wiederherstellung des früheren Zustands durchaus möglich.Im Gegensatz zu der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung kommt das von der Klägerin angestrebte Verbot, eine bestimmte Telefonnummer aktiv und passiv zu nutzen, nicht der endgültigen Aufgabe dieser Nummer gleich und ist nicht mit der Gefahr des dauernden Verlusts der Telefonnummer verbunden. Es wird mit dem angestrebten Verbot auch nicht eine der verpönten Löschung einer Firma oder Domain vergleiche RIS-Justiz RS0112483, RS0004997) vergleichbare endgültige und nicht mehr rückführbare Sachlage geschaffen. Mangels Vertragskündigung bliebe nämlich auch im Fall des Benützungsverbots der Anschluss sowie die Telefonnummer erhalten. Die durch den derart stillgelegten Anschluss infolge fortlaufender Entgeltzahlung entstehenden frustrierten Kosten bilden einen jederzeit nach Paragraph 394, Absatz eins, EO zu ersetzenden Vermögensschaden, sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen. Gleiches gilt für die mit der (vorübergehenden) Errichtung und Betreibung eines Ersatzanschlusses verbundenen Kosten. Im Falle eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess ist somit die Wiederherstellung des früheren Zustands durchaus möglich.
3. Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf die Ausnützung fremden Vertragsbruchs unter besonderen die Unlauterkeit bewirkenden Begleitumständen; sie macht damit einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG geltend. Sie behauptet ausdrücklich, der Erstbeklagte habe seine Funktion als Geschäftsführer der Klägerin unter Verletzung der ihn treffenden Pflicht zur Wahrung der Interessen der Klägerin ausgenützt, um entgegen der ihm bekannten Verpflichtung des Viertbeklagten, die strittige Telefonnummer auf die Klägerin zu übertragen, diese auf sich selbst zu übertragen. Die Beklagten hätten mit dem Gesamtkonzept gehandelt, möglichst viele materielle und immaterielle Werte ohne Gegenleistung zu erlangen. Sämtliche Beklagten hätten wissentlich und willentlich als Mittäter gehandelt.3. Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf die Ausnützung fremden Vertragsbruchs unter besonderen die Unlauterkeit bewirkenden Begleitumständen; sie macht damit einen Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG geltend. Sie behauptet ausdrücklich, der Erstbeklagte habe seine Funktion als Geschäftsführer der Klägerin unter Verletzung der ihn treffenden Pflicht zur Wahrung der Interessen der Klägerin ausgenützt, um entgegen der ihm bekannten Verpflichtung des Viertbeklagten, die strittige Telefonnummer auf die Klägerin zu übertragen, diese auf sich selbst zu übertragen. Die Beklagten hätten mit dem Gesamtkonzept gehandelt, möglichst viele materielle und immaterielle Werte ohne Gegenleistung zu erlangen. Sämtliche Beklagten hätten wissentlich und willentlich als Mittäter gehandelt.
Das Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - ebenso wie das Ausspannen von Kunden (RIS-Justiz RS0116886) an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen (RIS-Justiz RS0107766, RS0079391). Das bloße Ausnützen fremden Vertragsbruchs ohne eigene Mitwirkung verstößt hingegen in der Regel nicht gegen § 1 UWG (RIS-Justiz RS0079384). Die planmäßige Förderung oder Unterstützung einer Verletzung bestehender vertraglicher Bindungen verstößt gegen § 1 UWG (RIS-Justiz RS0079398). Dass diese Grundsätze auch nach der UWG-Novelle 2007 fortzuschreiben sind, hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (4 Ob 124/08a; RIS-Justiz RS0107766 [T7]).Das Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - ebenso wie das Ausspannen von Kunden (RIS-Justiz RS0116886) an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen (RIS-Justiz RS0107766, RS0079391). Das bloße Ausnützen fremden Vertragsbruchs ohne eigene Mitwirkung verstößt hingegen in der Regel nicht gegen Paragraph eins, UWG (RIS-Justiz RS0079384). Die planmäßige Förderung oder Unterstützung einer Verletzung bestehender vertraglicher Bindungen verstößt gegen Paragraph eins, UWG (RIS-Justiz RS0079398). Dass diese Grundsätze auch nach der UWG-Novelle 2007 fortzuschreiben sind, hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (4 Ob 124/08a; RIS-Justiz RS0107766 [T7]).
Ob das Verhalten der Beklagten im Sinne der oben dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung als unlauter zu beurteilen ist, lässt sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Weder die konkrete Handlungsweise der Erst- bis Drittbeklagten, noch deren Wissensstand oder Umstände, aufgrund derer auf den Wissensstand geschlossen werden könnte, wurden festgestellt. Dies wird im fortzusetzenden erstinstanzlichen Verfahren nach Aufnahme der angebotenen Bescheinigungsmittel nachzutragen sein.
Zutreffend hat das Rekursgericht jedenfalls darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut des Unternehmenskaufvertrags nicht abzuleiten ist, dass bestimmte (oder gar alle) „wertlose“ Sachen oder Forderungen ausgeschlossen sein sollten oder der hier strittige Telefonanschluss aufgrund länger unterbliebener Benutzung wertlos und daher nicht vom Unternehmenskaufvertrag erfasst wäre.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 393 Abs 1 EO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, EO.