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Rechtssatz RS0112483×

Rechtssatz RS0112483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112483

Geschäftszahl

4Ob180/99w (4Ob202/99f); 4Ob166/00s; 4Ob153/03h; 4Ob110/11x

Entscheidungsdatum

17.01.2012

Rechtssatz

Das Gebot durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Namen-Verwalter die Löschung der Reservierung und Delegierung dieses Domain-Namens zu veranlassen, nötigte die Beklagte zur Löschung des davor für sie registrierten Domain-Namens und schaffte insoweit einen unumkehrbaren Zustand. Durch die angestrebte Veranlassung erhielten Dritte die Möglichkeit, den freigewordenen Domain-Namen für sich registrieren zu lassen, wodurch es der Beklagten unmöglich gemacht würde, diesen Domain-Namen - sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen - wieder zu beanspruchen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 180/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 180/99w
  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 153/03h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 153/03h
    Vgl auch
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Vgl auch; Beisatz: Mit dem bloßen Verbot der vorübergehenden (aktiven und passiven) Nutzung eines bestimmten Telefonanschlusses ohne Vertragskündigung wird in der Regel keine nicht mehr rückführbare Sachlage geschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112483

Im RIS seit

13.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0040OB00180_99W0000_002