Rechtssatz RS0112483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112483
Entscheidungsdatum
17.01.2012
Rechtssatz
Das Gebot durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Namen-Verwalter die Löschung der Reservierung und Delegierung dieses Domain-Namens zu veranlassen, nötigte die Beklagte zur Löschung des davor für sie registrierten Domain-Namens und schaffte insoweit einen unumkehrbaren Zustand. Durch die angestrebte Veranlassung erhielten Dritte die Möglichkeit, den freigewordenen Domain-Namen für sich registrieren zu lassen, wodurch es der Beklagten unmöglich gemacht würde, diesen Domain-Namen - sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen - wieder zu beanspruchen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 180/99w
Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 180/99w
- 4 Ob 166/00s
Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
Vgl auch; Veröff: SZ 73/140
- 4 Ob 153/03h
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 153/03h
Vgl auch
- 4 Ob 110/11x
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
Vgl auch; Beisatz: Mit dem bloßen Verbot der vorübergehenden (aktiven und passiven) Nutzung eines bestimmten Telefonanschlusses ohne Vertragskündigung wird in der Regel keine nicht mehr rückführbare Sachlage geschaffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112483
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0040OB00180_99W0000_002