Begründung:
Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden Beklagte) vereinbarte in seinem Dienstvertrag, dass er ein Jahr nach Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin und gefährdeten Partei (im Folgenden Klägerin) in deren Geschäftszweig und Einzugsgebiet keine Tätigkeit ausüben werde. Für den Fall des Zuwiderhandeln wurde eine Konventionalstrafe vereinbart.
Im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30. 4. 2001 wurde die Konkurrenzklausel dahin eingeschränkt, dass sie nur mehr für fünf bestimmte Kunden und damit verbundene Unternehmen gelten sollte. Bereits am 6. 5. 2001 verständigte der Beklagte die Klägerin davon, dass die freiberuflichen Techniker bei einem dieser Kunden seit 1. 5. 2001 für ein anderes Unternehmen und nicht mehr für die Klägerin arbeiten würden und sich auch der Kunde mit 1. 5. 2001 entschieden habe, die von der Klägerin bisher erbrachten IT-Leistungen nicht mehr von dieser in Anspruch zu nehmen. Bei einem Gespräch beim Kunden erklärte dann dieser der Klägerin, dass jenem Unternehmen die Aufträge erteilt werden, zu dem sich die bei diesem Kunden eingesetzten Techniker bekennen würden. Im Zuge der darauf folgenden Unterredung mit den Technikern teilten diese mit, dass sie wiederholt vom Beklagten darauf angesprochen wurden, für ihn zu arbeiten, versicherten jedoch - ausgenommen ein Arbeitnehmer - der Klägerin ihre zukünftige Loyalität.
Die Klägerin begehrt mit ihrem mit einer inhaltsgleichen Unterlassungsklage verbundenen Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, es dem Beklagten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, Personalbereitstellung im IT-Bereich, IT-Training und IT-Dienstleistungen bei den genannten Kunden anzubieten oder auszuführen. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen darauf, dass ihr Geschäftszweig in der Personalbereitstellung im IT-Bereich, IT-Training und IT-Dienstleistungen liege und der Beklagte als Projektleiter im Bereich der IT-Dienstleistungen bei den Kunden eingesetzt gewesen sei. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung habe er nicht nur seine Tätigkeit nach dem 30. 4. 2001 bei einem dieser Kunden nunmehr auf eigene Rechnung fortgesetzt, sondern darüberhinaus auch noch während des aufrechten Dienstverhältnisses Gespräche mit dem Kunden und den dort eingesetzten Technikern geführt, um diesen Kunden und die Techniker für sein eigenes Unternehmen abzuwerben. Bei diesen Gesprächen habe er den Technikern auch versichert, dass er den Kunden jetzt abgeworben habe und die Techniker ihre bisherigen Dienstleistungen nur mehr für den Beklagten erbringen könnten. Obwohl er von der Klägerin aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit bei dem Kunden einzustellen, sei er dort weiter mit dem einen der Klägerin abgeworbenen Techniker tätig.
Insgesamt stelle sich das Verhalten des Beklagten als sittenwidrig dar, da er über den Bruch der mit der Klägerin vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig seinen eigenen Wettbewerb bzw den seines Unternehmens gefördert habe. Diesen Unterlassungsanspruch stützt die Klägerin auf § 1 UWG sowie auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund.Insgesamt stelle sich das Verhalten des Beklagten als sittenwidrig dar, da er über den Bruch der mit der Klägerin vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig seinen eigenen Wettbewerb bzw den seines Unternehmens gefördert habe. Diesen Unterlassungsanspruch stützt die Klägerin auf Paragraph eins, UWG sowie auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund.
Das Erstgericht wies, nachdem es dem Beklagten eine von diesen nicht genutzte Frist zur Äußerung eingeräumt hatte, den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es folgerte dabei rechtlich, ausgehend von den einleitend dargestellten Feststellungen, dass das Herantreten des Beklagten an die Techniker insofern unbeachtlich sei, da diese bis auf einen das Anbot ohnehin ablehnten und dies also kein Grund für den Kunden gewesen sein könne, die Dienstleistungen nicht mehr bei der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Insgesamt liege kein planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten also Nachteil der Klägerin im Sinne eines sittenwidrigen Verstoßes gegen § 1 UWG vor. Auch habe die Klägerin keine Gefahr im Sinn des § 381 EO bescheinigt.Das Erstgericht wies, nachdem es dem Beklagten eine von diesen nicht genutzte Frist zur Äußerung eingeräumt hatte, den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es folgerte dabei rechtlich, ausgehend von den einleitend dargestellten Feststellungen, dass das Herantreten des Beklagten an die Techniker insofern unbeachtlich sei, da diese bis auf einen das Anbot ohnehin ablehnten und dies also kein Grund für den Kunden gewesen sein könne, die Dienstleistungen nicht mehr bei der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Insgesamt liege kein planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten also Nachteil der Klägerin im Sinne eines sittenwidrigen Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG vor. Auch habe die Klägerin keine Gefahr im Sinn des Paragraph 381, EO bescheinigt.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Im Hinblick auf die vereinbarte Konventionalstrafe schloss es die Konkurrenzklausel als Anspruchsgrundlage gemäß § 37 Abs 3 AngG aus.Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Im Hinblick auf die vereinbarte Konventionalstrafe schloss es die Konkurrenzklausel als Anspruchsgrundlage gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AngG aus.
Aber auch § 1 UWG stelle keine ausreichende Anspruchsgrundlage dar. Zwar habe das Erstgericht "implizit" auch festgestellt, dass es dem Beklagten hinsichtlich der von ihm und dem anderen Kundendiensttechniker früher für die Klägerin verrichteten IT-Dienstleistungen per 1. 5. 2000 gelungen sei, den Kunden abzuwerben. Ob der Beklagte aber die zur erfolgreichen Abwerbung führenden Maßnahmen bereits vor diesem Tag, also noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gesetzt habe, sei nicht maßgeblich. Es sei das Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers nicht sittenwidrig, sondern nur dann, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt würden, etwa das Verleiten zum Vertragsbruch, die Beschaffung von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Anwendung irreführender Praktiken. Es finde sich aber auch in den Behauptungen der Klägerin dafür kein Ansatz. Dass der Beklagte den Kunden bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses abgeworben habe, sei nicht ausreichend. Während des aufrechten Dienstverhältnisses gelte nicht die vereinbarte Konkurrenzklausel, sondern das in § 7 Abs 1 AngG normierte Konkurrenzverbot. Bloße Vorbereitungen auf eine erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses konkret einsetzende Konkurrenzierung bildeten jedoch keinen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass dann, wenn der Verstoß gegen die Konkurrenzklausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG bilde dies auch für einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot nach § 7 AngG gelten müsse. Ansätze dafür, dass der Beklagte über den Vertragsbruch hinaus den Wettbewerb des neuen Dienstgebers gefördert hätte, lägen nicht vor.Aber auch Paragraph eins, UWG stelle keine ausreichende Anspruchsgrundlage dar. Zwar habe das Erstgericht "implizit" auch festgestellt, dass es dem Beklagten hinsichtlich der von ihm und dem anderen Kundendiensttechniker früher für die Klägerin verrichteten IT-Dienstleistungen per 1. 5. 2000 gelungen sei, den Kunden abzuwerben. Ob der Beklagte aber die zur erfolgreichen Abwerbung führenden Maßnahmen bereits vor diesem Tag, also noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gesetzt habe, sei nicht maßgeblich. Es sei das Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers nicht sittenwidrig, sondern nur dann, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt würden, etwa das Verleiten zum Vertragsbruch, die Beschaffung von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Anwendung irreführender Praktiken. Es finde sich aber auch in den Behauptungen der Klägerin dafür kein Ansatz. Dass der Beklagte den Kunden bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses abgeworben habe, sei nicht ausreichend. Während des aufrechten Dienstverhältnisses gelte nicht die vereinbarte Konkurrenzklausel, sondern das in Paragraph 7, Absatz eins, AngG normierte Konkurrenzverbot. Bloße Vorbereitungen auf eine erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses konkret einsetzende Konkurrenzierung bildeten jedoch keinen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass dann, wenn der Verstoß gegen die Konkurrenzklausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG bilde dies auch für einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot nach Paragraph 7, AngG gelten müsse. Ansätze dafür, dass der Beklagte über den Vertragsbruch hinaus den Wettbewerb des neuen Dienstgebers gefördert hätte, lägen nicht vor.
Die Frage des Abwerbens der anderen Mitarbeiter könne dahingestellt bleiben, da die Klägerin ein dahingehendes Unterlassungsbegehren gar nicht gestellt habe.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig.