Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist im Sinne des in seinem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt:
Entgegen der Meinung der Klägerin kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin den Erstbeklagten, der zu ihr in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist (§ 51 Abs 1 ASGG), "im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis" (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG) - nämlich im Hinblick auf die seinerzeit vereinbarte Konkurrenzklausel - in Anspruch nimmt, auch wenn das Begehren nicht (unmittelbar) aus dem Vertrag, sondern aus einer unerlaubten Handlung (§ 1 UWG) abgeleitet wird (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 258 f Rz 6 und 7 zu § 50). Dennoch war die Aufhebung der gegen den Erstbeklagten ergangenen einstweiligen Verfügung als nichtig verfehlt:Entgegen der Meinung der Klägerin kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin den Erstbeklagten, der zu ihr in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG), "im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis" (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) - nämlich im Hinblick auf die seinerzeit vereinbarte Konkurrenzklausel - in Anspruch nimmt, auch wenn das Begehren nicht (unmittelbar) aus dem Vertrag, sondern aus einer unerlaubten Handlung (Paragraph eins, UWG) abgeleitet wird (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 258 f Rz 6 und 7 zu Paragraph 50,). Dennoch war die Aufhebung der gegen den Erstbeklagten ergangenen einstweiligen Verfügung als nichtig verfehlt:
Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, die in Verbindung mit einer Klage erhoben werden, ist das Gericht zuständig, vor welchen der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Klage zumindest gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird (SZ 21/78; SZ 42/166; SZ 51/62; MietSlg 30.880 ua; Heller/Berger/Stix 2815 f). Ob das angerufene Gericht als Prozeßgericht zuständig ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. § 387 Abs 1 EO soll gewährleisten, daß Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden.Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, die in Verbindung mit einer Klage erhoben werden, ist das Gericht zuständig, vor welchen der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist (Paragraph 387, Absatz eins, EO). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Klage zumindest gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird (SZ 21/78; SZ 42/166; SZ 51/62; MietSlg 30.880 ua; Heller/Berger/Stix 2815 f). Ob das angerufene Gericht als Prozeßgericht zuständig ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Paragraph 387, Absatz eins, EO soll gewährleisten, daß Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden.
Nichts anderes kann aber nach dem Grundgedanken des § 387 Abs 1 EO dann gelten, wenn - wie hier - nicht die Zuständigkeit, sondern die richtige Besetzung der Gerichtsabteilung, bei welcher die Klage anhängig ist, in Zweifel gezogen wird. Auch wenn man der Rechtsansicht folgen wollte, daß zur Entscheidung über einstweilige Verfügung in Arbeitsrechtssachen der Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung nach § 10 Abs 2 ASGG - nur in dringenden Fällen auch der Vorsitzende des Senates allein - berufen ist (Kuderna aaO 61 f, 96 f; Fasching, LB2 Rz 2252; OLG Innsbruck EvBl 1990/91), weil eben § 388 Abs 2 EO hier analog anzuwenden sei (aM RZ 1991/75), hatte doch der Richter, in dessen (nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichtes nicht zur Entscheidung von Arbeitsrechtssachen zuständigen) Abteilung die Klage derzeit behängt, über den Sicherungsantrag zu entscheiden. Damit war aber kein Platz für eine Besetzung im Sinn des § 10 ASGG.Nichts anderes kann aber nach dem Grundgedanken des Paragraph 387, Absatz eins, EO dann gelten, wenn - wie hier - nicht die Zuständigkeit, sondern die richtige Besetzung der Gerichtsabteilung, bei welcher die Klage anhängig ist, in Zweifel gezogen wird. Auch wenn man der Rechtsansicht folgen wollte, daß zur Entscheidung über einstweilige Verfügung in Arbeitsrechtssachen der Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung nach Paragraph 10, Absatz 2, ASGG - nur in dringenden Fällen auch der Vorsitzende des Senates allein - berufen ist (Kuderna aaO 61 f, 96 f; Fasching, LB2 Rz 2252; OLG Innsbruck EvBl 1990/91), weil eben Paragraph 388, Absatz 2, EO hier analog anzuwenden sei (aM RZ 1991/75), hatte doch der Richter, in dessen (nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichtes nicht zur Entscheidung von Arbeitsrechtssachen zuständigen) Abteilung die Klage derzeit behängt, über den Sicherungsantrag zu entscheiden. Damit war aber kein Platz für eine Besetzung im Sinn des Paragraph 10, ASGG.
Der den Erstbeklagten betreffende Teil des angefochtenen Beschlusses war aus diesem Grund aufzuheben; die Sache war an das Rekursgericht zurückzuverweisen, welches über den Rekurs auch insoweit meritorisch zu entscheiden haben wird.
Dem Revisionsrekurs kommt aber auch Berechtigung zu, soweit er sich gegen die Abweisung des die Zweitbeklagte betreffenden Sicherungsbegehrens wendet:
Dem Rekursgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die Klägerin ihre Rechte aus der Konkurrenzklausel schon durch die - begründungslose - Kündigung vom 30.11.1993 verwirkt hätte. Nach § 37 Abs 2 iVm Abs 1 AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er das Dienstverhältnis (durch Kündigung oder Entlassung) löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes verliert die Konkurrenzklausel bei Fehlen dieser Voraussetzungen nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat (9 Ob A 106/94 mwN). Der Erstbeklagte wäre ohne Hinzutreten weiterer Umstände mit Ablauf des 31.3.1994, zu welchem Tage ihm die Beklagte das Dienstverhältnis aufgekündigt hatte, nicht mehr an die Konkurrenzklausel gebunden gewesen. Sofern aber in der Folge die Klägerin das Dienstverhältnis berechtigterweise vorzeitig (durch Entlassung) aufgelöst haben sollte, weil der Erstbeklagte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben hat, blieben die Verpflichtungen des Beklagten aus der Konkurrenzklausel sehr wohl aufrecht. Auf die Geltendmachung von Entlassungsgründen, die der Erstbeklagte erst nach dem Aussprechen der Kündigung gesetzt hat, konnte die Klägerin durch die Kündigung schon begrifflich nicht verzichtet haben.Dem Rekursgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die Klägerin ihre Rechte aus der Konkurrenzklausel schon durch die - begründungslose - Kündigung vom 30.11.1993 verwirkt hätte. Nach Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er das Dienstverhältnis (durch Kündigung oder Entlassung) löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes verliert die Konkurrenzklausel bei Fehlen dieser Voraussetzungen nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat (9 Ob A 106/94 mwN). Der Erstbeklagte wäre ohne Hinzutreten weiterer Umstände mit Ablauf des 31.3.1994, zu welchem Tage ihm die Beklagte das Dienstverhältnis aufgekündigt hatte, nicht mehr an die Konkurrenzklausel gebunden gewesen. Sofern aber in der Folge die Klägerin das Dienstverhältnis berechtigterweise vorzeitig (durch Entlassung) aufgelöst haben sollte, weil der Erstbeklagte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben hat, blieben die Verpflichtungen des Beklagten aus der Konkurrenzklausel sehr wohl aufrecht. Auf die Geltendmachung von Entlassungsgründen, die der Erstbeklagte erst nach dem Aussprechen der Kündigung gesetzt hat, konnte die Klägerin durch die Kündigung schon begrifflich nicht verzichtet haben.
Die Klägerin hat nun ausdrücklich behauptet, daß sie "auf Grund dieser Vorkommnisse" - nämlich der von ihr behaupteten Aktivitäten des Erstbeklagten während des aufrechten Dienstverhältnisses mit dem Ziel, von ihm für die Klägerin betreute Kunden an sich zu ziehen - den Erstbeklagten schriftlich am 14.3.1994 fristlos entlassen habe.
Tatsächlich hätte der Erstbeklagte, wenn er noch als Angestellter der Klägerin versucht haben sollte, die von ihm im Auftrag der Klägerin seinerzeit betreuten Kunden nun seiner Dienstgeberin abzuwerben und für sich selbst zu gewinnen, grob seine Treuepflicht gegen die Klägerin verletzt und diese zur Entlassung berechtigt (§ 27 Z 1 AngG; Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 607; 4 Ob 152/82). Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 erster Fall AngG) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus. Der Vorsatz muß die Richtung des Verstoßes - nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung - umfassen (Arb 10.146; WBl 1988, 58; WBl 1990, 313 uva). Eine Entlassung kann (nur) dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch dessen Interessen und Belange gefährdet (9 Ob A 5/93). Das trifft zweifellos zu, wenn ein Dienstnehmer - wie es hier die Klägerin behauptet - während aufrechten Dienstverhältnisses die Kunden seiner Arbeitgeberin, die er für diese zu betreuen hatte, für sich selbst abzuwerben sucht, um damit in Zukunft der Dienstgeberin Konkurrenz zu machen. Daß er damit die Interessen der Arbeitgeberin erheblich beeinträchtigt, liegt auf der Hand.Tatsächlich hätte der Erstbeklagte, wenn er noch als Angestellter der Klägerin versucht haben sollte, die von ihm im Auftrag der Klägerin seinerzeit betreuten Kunden nun seiner Dienstgeberin abzuwerben und für sich selbst zu gewinnen, grob seine Treuepflicht gegen die Klägerin verletzt und diese zur Entlassung berechtigt (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG; Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 607; 4 Ob 152/82). Der Entlassungstatbestand der Untreue (Paragraph 27, Ziffer eins, erster Fall AngG) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus. Der Vorsatz muß die Richtung des Verstoßes - nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung - umfassen (Arb 10.146; WBl 1988, 58; WBl 1990, 313 uva). Eine Entlassung kann (nur) dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch dessen Interessen und Belange gefährdet (9 Ob A 5/93). Das trifft zweifellos zu, wenn ein Dienstnehmer - wie es hier die Klägerin behauptet - während aufrechten Dienstverhältnisses die Kunden seiner Arbeitgeberin, die er für diese zu betreuen hatte, für sich selbst abzuwerben sucht, um damit in Zukunft der Dienstgeberin Konkurrenz zu machen. Daß er damit die Interessen der Arbeitgeberin erheblich beeinträchtigt, liegt auf der Hand.
Der Erstrichter hat Feststellungen im Sinne des Klagevorbringens getroffen und insbesondere auch als bescheinigt angenommen, daß die Klägerin "daraufhin" - also infolge der Abwerbemaßnahmen des Klägers - den Erstbeklagten fristlos entlassen hat. Geht man von dieser Feststellung aus, dann hat die Klägerin, die zur Entlassung berechtigt war, ihre durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Erstbeklagten gewahrt, selbst wenn im Entlassungsschreiben keine Begründung gegeben worden sein sollte. Aus dem Ausspruch der Entlassung (-erst recht nach vorausgehender Kündigung-) ist nämlich regelmäßig zu entnehmen, daß der Arbeitgeber (nunmehr) einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses in Anspruch nimmt, so daß es im Falle von Unklarheiten beim Dienstnehmer liegt, eine Erklärung zu verlangen (SZ 58/155 = Arb 10.478; Martinek/M. und W.Schwarz aaO 717).
Der Erstbeklagte war freilich nach der Kündigung seines Dienstverhältnisses vom 30.11.1993 berechtigt, sich um eine andere Beschäftigung umzusehen und entsprechend zu disponieren (vgl SZ 58/155; DRdA 1993, 383). Hätte er - wie er behauptet - nur auf Anfrage von Kunden der Klägerin die Bereitschaft erklärt, nach Auflösung des Dienstverhältnisses für diese Kunden tätig zu werden, dann könnte das seine Entlassung durch die Klägerin nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Erstrichters ist aber der Kläger selbst aktiv geworden, indem er - zumindest - an die S***** AG, offenbar aber auch an die Josef R***** GmbH selbst herangetreten ist.Der Erstbeklagte war freilich nach der Kündigung seines Dienstverhältnisses vom 30.11.1993 berechtigt, sich um eine andere Beschäftigung umzusehen und entsprechend zu disponieren vergleiche SZ 58/155; DRdA 1993, 383). Hätte er - wie er behauptet - nur auf Anfrage von Kunden der Klägerin die Bereitschaft erklärt, nach Auflösung des Dienstverhältnisses für diese Kunden tätig zu werden, dann könnte das seine Entlassung durch die Klägerin nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Erstrichters ist aber der Kläger selbst aktiv geworden, indem er - zumindest - an die S***** AG, offenbar aber auch an die Josef R***** GmbH selbst herangetreten ist.
Da das Rekursgericht infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung die Rekursausführungen, mit welchen diese - nicht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahmen - getroffenen Feststellungen bekämpft wurden, nicht behandelt hat, mußte in Stattgebung des Revisionsrekurses mit einer Aufhebung vorgegangen und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Sollte das Rekursgericht die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernehmen, dann wäre die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel - gegen die der Erstbeklagte gar nicht eingewendet hat, daß sie für ihn im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Klausel eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens enthalte (§ 36 Abs 2 Z 2 AngG) - sowie ein Verstoß des Erstbeklagten dagegen zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß ein Angestellter, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, sittenwidrig handelt (ÖBl 1980, 71 - Konkurrenzklausel; SZ 59/153 = ÖBl 1987, 125 - Montagetechnik). Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist freilich wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen; die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung, muß doch ein subjektives Unrechtselement dazutreten (ÖBl 1991, 15 mwN). Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (Kuderna, Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche gegen durch eine Konkurrenzklausel gebundene Arbeitnehmer, in FS Weißenberg 1980, 287 ff/294 f/), liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen (vgl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 709 Rz 824 zu § 1 dUWG; ÖBl 1987, 125 - Montagetechnik). Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers (vgl Kuderna aaO 296). Gerade ein solches Verhalten hat aber der Erstbeklagte nach dem Vorbringen der Klägerin und den Feststellungen des Erstgerichtes an den Tag gelegt. Sollte ein derart sittenwidriges Verhalten des Erstbeklagten als bescheinigt anzunehmen sein, dann könnte an der Haftung der Zweitbeklagten, die sich des Erstbeklagten in Kenntnis all dieser Umstände - das Wissen ihres Geschäftsführers ist ihr ja zuzurechnen - bedient, kein Zweifel bestehen.Sollte das Rekursgericht die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernehmen, dann wäre die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel - gegen die der Erstbeklagte gar nicht eingewendet hat, daß sie für ihn im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Klausel eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens enthalte (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, AngG) - sowie ein Verstoß des Erstbeklagten dagegen zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß ein Angestellter, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, sittenwidrig handelt (ÖBl 1980, 71 - Konkurrenzklausel; SZ 59/153 = ÖBl 1987, 125 - Montagetechnik). Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist freilich wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen; die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung, muß doch ein subjektives Unrechtselement dazutreten (ÖBl 1991, 15 mwN). Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (Kuderna, Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche gegen durch eine Konkurrenzklausel gebundene Arbeitnehmer, in FS Weißenberg 1980, 287 ff/294 f/), liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen vergleiche Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 709 Rz 824 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1987, 125 - Montagetechnik). Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers vergleiche Kuderna aaO 296). Gerade ein solches Verhalten hat aber der Erstbeklagte nach dem Vorbringen der Klägerin und den Feststellungen des Erstgerichtes an den Tag gelegt. Sollte ein derart sittenwidriges Verhalten des Erstbeklagten als bescheinigt anzunehmen sein, dann könnte an der Haftung der Zweitbeklagten, die sich des Erstbeklagten in Kenntnis all dieser Umstände - das Wissen ihres Geschäftsführers ist ihr ja zuzurechnen - bedient, kein Zweifel bestehen.
Sofern das Rekursgericht im fortgesetzten Verfahren zu einer Bejahung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches kommen sollte, kann die Fassung des Sicherungsbegehrens keine Rechtfertigung für seine Abweisung sein. Eine klarere und zweckmäßigere Fassung ist dem Rekursgericht unbenommen. Daß aber Punkt 2 des Sicherungsbegehrens über das entsprechende Urteilsbegehren deshalb hinausginge, weil im Sicherungsbegehren mehr Unternehmen als im Urteilbegehren aufgezählt sind, trifft nicht zu. Auch mit dem Urteil wird begehrt, die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, jedwede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen; auf die "vor allem" oder "insbesondere" aufgezählten Unternehmen kommt es daher nicht an.
Ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung wäre im Hinblick auf die Kürze der noch offenen Geltungsdauer der Konkurrenzklausel die Verwirklichung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches mit allergrößter Sicherheit vereitelt. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, daß mit der einstweiligen Verfügung ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozeß die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich machte (EvBl 1994/115 mwN). Hier muß dem Sicherungszweck der Vorrang eingeräumt werden.
Aus diesen Erwägungen war dem Rechtsmittel der Klägerin stattzugeben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 52, ZPO.