Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0031679×

Rechtssatz RS0031679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031679

Geschäftszahl

4Ob103/94

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Norm

AngG §37 Abs2

Rechtssatz

Die Konkurrenzklausel verliert bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, AngG nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 103/94

Schlagworte

SW: Angestellte, Wettbewerbsklausel, Zeitpunkt, Kündigungsfrist, Erklärung, Ausspruch, Geltung, Dauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031679

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_002