Rechtssatz RS0031755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031755
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Norm
AngG §27 A1
AngG §27 A6
AngG §36
AngG §37 Abs2
Rechtssatz
Hat der Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten begründeten Anlaß zur Entlassung gegeben, so hat der Dienstgeber seine durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Dienstnehmer gewahrt, selbst wenn im Entlassungsschreiben keine Begründung gegeben worden sein sollte. Aus dem Ausspruch der Entlassung ( - erst recht nach vorausgehender Kündigung - ) ist nämlich regelmäßig zu entnehmen, daß der Arbeitgeber (nunmehr) einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses in Anspruch nimmt, so daß es im Falle von Unklarheiten beim Dienstnehmer liegt, eine Erklärung zu verlangen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Wettbewerbsklausel, Auflösung, Ende,
Beendigung, Arbeitsverhältnis, Verschulden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031755
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_003