Rechtssatz RS0031761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031761
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Norm
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 E1c
Rechtssatz
Wenn ein Dienstnehmer während aufrechten Dienstverhältnisses die Kunden seines Arbeitgebers, die er für diesen zu betreuen hatte, für sich selbst abzuwerben sucht, um damit in Zukunft dem Dienstgeber Konkurrenz zu machen, verletzt er grob seine Treuepflicht gegen den Dienstgeber und dieser ist zur Entlassung berechtigt.
Schlagworte
SW: gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Angestellte,
Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit,
Abwerben, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031761
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_004