Rechtssatz RS0107764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107764
Entscheidungsdatum
22.02.2006
Norm
AngG §37 Abs3
UWG §1 A
Rechtssatz
Ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt durch § 37 Abs 3 AngG unberührt.Ein auf Paragraph eins, UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt durch Paragraph 37, Absatz 3, AngG unberührt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2358/96k
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
- 8 ObA 260/98p
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 260/98p
Auch; Beisatz: Zwischen einem bloß allenfalls durch eine Konkurrenzklausel oder sonstigen vertraglich untersagtem Wettbewerbsverhalten und wettbewerbswidrigen Handlungen iSd UWG ist zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist auch in den Fällen einer Konventionalstrafenvereinbarung zu beachten. (T1)
- 8 ObA 286/01v
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 286/01v
Vgl; Beisatz: Ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt, jedenfalls dann, wenn es sich um ein einheitlich qualifiziertes Verhalten handelt, von der durch § 37 Abs 3 AngG vorgesehenen Einschränkung für Unterlassungsansprüche, die sich allein auf die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Konkurrenzklausel stützen, unberührt. (T2)
- 9 ObA 185/05d
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach §1 UWG ist unabhängig von den Rechten aus der Konkurrenzklausel. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107764
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0040OB02358_96K0000_001