Die Revisionen sind zwar als gerade noch zulässig anzusehen, da es zu der vom Berufungsgericht aufgezeigten Frage keine ausreichende oberstgerichtliche Judikatur gibt, jedoch nicht berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Zusammenfassend führt sie aus, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes Anlaß und Maßstab für Entstehen des Konventionalstrafenanspruches nicht nur die Vereinbarung vom 28. 5. 1993 sein könne; sie habe ihre Ersatzansprüche auch auf den Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG gestützt. So lägen besondere Umstände, die über eine reine Vertragsverletzung hinausgingen beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit den Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers weiterarbeiten würde, um ihn mit diesem Material Konkurrenz zu machen. Sie seien aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für den Dienstgeber betreute Kunden im eigenen Interesse abwerbe, nur um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft vorzubereiten; liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers. Gerade ein solches Verhalten habe der Beklagte aber an den Tag gelegt.Zusammenfassend führt sie aus, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes Anlaß und Maßstab für Entstehen des Konventionalstrafenanspruches nicht nur die Vereinbarung vom 28. 5. 1993 sein könne; sie habe ihre Ersatzansprüche auch auf den Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG gestützt. So lägen besondere Umstände, die über eine reine Vertragsverletzung hinausgingen beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit den Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers weiterarbeiten würde, um ihn mit diesem Material Konkurrenz zu machen. Sie seien aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für den Dienstgeber betreute Kunden im eigenen Interesse abwerbe, nur um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft vorzubereiten; liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers. Gerade ein solches Verhalten habe der Beklagte aber an den Tag gelegt.
Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Erstgerichtes, welche vom Berufungsgericht übernommen worden sei, habe das Erstgericht in diesem Zusammenhang weitere Vorfälle, bei denen der Beklagte unter sittenwidriger Irreführung die jeweiligen Kundenaufträge erschlichen habe, nicht festgestellt. Dies sei umso gravierender, als der Beklagte gewußt habe, daß mit diesen Kunden noch offene Abrufaufträge der klagenden Partei bestanden haben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei auch ein detailliertes Vorbringen zur Schadenshöhe erstattet worden. Im übrigen treffe den Beklagten die Beweislast dafür, daß der erwachsene Schaden geringer als der Vergütungsbetrag sei. Einen solchen Beweis habe der Beklagte aber nicht angetreten. Bei der Mäßigung der Konventionalstrafe sei weder auf die Art und das Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung noch auf das Schadensausmaß Bedacht genommen worden.
Dem ist zu entgegnen, daß konventionalstrafenauslösend nur Tatbestände sein können, die gegen die Vereinbarung vom 28. 5. 1993 verstoßen. Wie sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht zu Recht festgestellt haben, war zwischen den Parteien keine Konkurrenzklausel (§§ 36 ff AngG, dazu ausführlich 8 ObA 225/95, DRdA 1996/14 mwN), sondern nur ein durch die Konventionalstrafe gesichertes Verbot der Verwendung der dem Beklagten übergebenen Unterlagen der Klägerin insbesondere zur Eigennutzung, vereinbart. Der Beklagte sollte also für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich beschränkt werden, sondern durfte nur geringe Teilaspekte einer Konkurrenztätigkeit, nämlich solche, wozu er die ihm überlassenen Unterlagen der Klägerin hätte verwenden müssen, nicht ausüben. Laut Feststellungen des Erstgerichts konnte dem Beklagten nur ein dem Verbot widersprechendes Verhalten, und zwar im Fall E***** nachgewiesen werden. Aus der Konventionalstrafen- vereinbarung ergibt sich nicht, daß es dem Beklagten auch verboten gewesen wäre, bei den Kunden der Klägerin Aufträge für seine eigene Firma zu aquirieren, und zwar auch dann nicht, wenn dies der Beklagte noch während des aufrechten Dienstverhältnisses tat. Daher mag das nicht bestrittene Vorgehen im Fall V***** zwar unzulässig sein; es widerspricht dem Konkurrenzverbot des § 7 AngG, ist aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht durch die Konventionalstrafenvereinbarung abgesichert.Dem ist zu entgegnen, daß konventionalstrafenauslösend nur Tatbestände sein können, die gegen die Vereinbarung vom 28. 5. 1993 verstoßen. Wie sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht zu Recht festgestellt haben, war zwischen den Parteien keine Konkurrenzklausel (Paragraphen 36, ff AngG, dazu ausführlich 8 ObA 225/95, DRdA 1996/14 mwN), sondern nur ein durch die Konventionalstrafe gesichertes Verbot der Verwendung der dem Beklagten übergebenen Unterlagen der Klägerin insbesondere zur Eigennutzung, vereinbart. Der Beklagte sollte also für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich beschränkt werden, sondern durfte nur geringe Teilaspekte einer Konkurrenztätigkeit, nämlich solche, wozu er die ihm überlassenen Unterlagen der Klägerin hätte verwenden müssen, nicht ausüben. Laut Feststellungen des Erstgerichts konnte dem Beklagten nur ein dem Verbot widersprechendes Verhalten, und zwar im Fall E***** nachgewiesen werden. Aus der Konventionalstrafen- vereinbarung ergibt sich nicht, daß es dem Beklagten auch verboten gewesen wäre, bei den Kunden der Klägerin Aufträge für seine eigene Firma zu aquirieren, und zwar auch dann nicht, wenn dies der Beklagte noch während des aufrechten Dienstverhältnisses tat. Daher mag das nicht bestrittene Vorgehen im Fall V***** zwar unzulässig sein; es widerspricht dem Konkurrenzverbot des Paragraph 7, AngG, ist aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht durch die Konventionalstrafenvereinbarung abgesichert.
Der Zweck der Vertragsstrafe liegt in der Pauschalierung des wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages künftig eintretenden Schadens (Reischauer in Rummel ABGB II2 RZ 1-3 zu § 1336 mwN). Neben der Schadenpauschalierung soll die Konventionalstrafe auch in mehr oder weniger deutlicher Ausprägung der Verstärkung der Verpflichtung dienen. Auslösendes Moment für die Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe - da es sich um "eine Art Schadenersatz" handelt - ist immer ein verschuldetes Nicht- oder Schlechterfüllen eines konkreten Vertrages.Der Zweck der Vertragsstrafe liegt in der Pauschalierung des wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages künftig eintretenden Schadens (Reischauer in Rummel ABGB II2 RZ 1-3 zu Paragraph 1336, mwN). Neben der Schadenpauschalierung soll die Konventionalstrafe auch in mehr oder weniger deutlicher Ausprägung der Verstärkung der Verpflichtung dienen. Auslösendes Moment für die Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe - da es sich um "eine Art Schadenersatz" handelt - ist immer ein verschuldetes Nicht- oder Schlechterfüllen eines konkreten Vertrages.
Demgegenüber stellt das UWG im Verhältnis zur Konventionalstrafe eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage dar. Die Konventionalstrafenvereinbarung erfaßt schon nach ihrem Wortlaut nur den sich aus dem Vertragsbruch ergebenden Erfüllungs- und Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer, nicht jedoch auch Ansprüche, die dem Dienstgeber aufgrund anderer - gesetzlicher - Anspruchsgrundlagen zustehen (4 Ob 2358/96, ÖBl 1998, 22). Vor allem Kuderna hat dies (in: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen durch Konkurrenzklausel gebundene Arbeitnehmer, in FS-Weißenberg [1980] 287 ff, insb 295 f) deutlich herausgearbeitet. Demnach bestehen neben Ansprüchen aus einer allfälligen gewöhnlichen Konkurrenzklausel oder einer Geheimhaltungsverpflichtung - zusätzlich und unabhängig davon - Strafnormen, Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche wegen sittenwidrigem Wettbewerb gemäß dem UWG. Es ist somit zwischen dem bloß allenfalls durch eine Konkurrenzklausel oder sonstigen vertraglich untersagtem Wettbewerbsverhalten und wettbewerbswidrigen Handlungen iSd UWG zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung ist auch in den Fällen einer Konventionalstrafenvereinbarung zu beachten. Wenn daher die Vertragspartner für den Fall der Verletzung einer bestimmten Verpflichtung eine Konventionalstrafe vereinbart haben, besteht der Anspruch in Ansehung des durch die reine Vertragsverletzung dem ehemaligen Arbeitgeber entstandenen Schadens. Daneben besteht ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nach dem UWG hinsichtlich des durch das sittenwidrige Handeln des Arbeitnehmers, das über die reine Vertragsverletzung hinausreicht, entstandenen zusätzlichen Schaden nach den Bestimmungen des UWG (Kuderna aaO 295). Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin darüberhinaus inkriminierte Verhalten des Beklagten dem UWG widerspricht, weil es jedenfalls nicht der hier allein zur Diskussion stehenden Vertragsstrafe unterliegt, sodaß auch die schwierige Frage der Einordnung derjenigen wettbewerbswidrigen Handlungen, die mit der Vertragsverletzung zu einem einheitlichen, qualifizierten Verhalten verschmelzen und der Vertragsverletzung das Stigma der Sittenwidrigkeit aufdrücken (Kuderna aaO), nicht näher untersucht werden muß. Das Auffinden und Aufsuchen potentieller Kunden - ausgenommen es erfolgt systematisch nach einer bestehenden Kundenliste, was einen sittenwidrigen Verstoß nach § 1 UWG darstellen würde (Kuderna aaO 296 mwN), was aber im konkreten Fall aber ausdrücklich als nicht feststellbar festgestellt wurde - ist etwas, das jeder, der in dieser Branche tätig sein will, tun muß und wurde zu Recht nicht als Verstoß gegen die durch die Konventionalstrafe gesicherte Vereinbarung gewertet.Diese Unterscheidung ist auch in den Fällen einer Konventionalstrafenvereinbarung zu beachten. Wenn daher die Vertragspartner für den Fall der Verletzung einer bestimmten Verpflichtung eine Konventionalstrafe vereinbart haben, besteht der Anspruch in Ansehung des durch die reine Vertragsverletzung dem ehemaligen Arbeitgeber entstandenen Schadens. Daneben besteht ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nach dem UWG hinsichtlich des durch das sittenwidrige Handeln des Arbeitnehmers, das über die reine Vertragsverletzung hinausreicht, entstandenen zusätzlichen Schaden nach den Bestimmungen des UWG (Kuderna aaO 295). Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin darüberhinaus inkriminierte Verhalten des Beklagten dem UWG widerspricht, weil es jedenfalls nicht der hier allein zur Diskussion stehenden Vertragsstrafe unterliegt, sodaß auch die schwierige Frage der Einordnung derjenigen wettbewerbswidrigen Handlungen, die mit der Vertragsverletzung zu einem einheitlichen, qualifizierten Verhalten verschmelzen und der Vertragsverletzung das Stigma der Sittenwidrigkeit aufdrücken (Kuderna aaO), nicht näher untersucht werden muß. Das Auffinden und Aufsuchen potentieller Kunden - ausgenommen es erfolgt systematisch nach einer bestehenden Kundenliste, was einen sittenwidrigen Verstoß nach Paragraph eins, UWG darstellen würde (Kuderna aaO 296 mwN), was aber im konkreten Fall aber ausdrücklich als nicht feststellbar festgestellt wurde - ist etwas, das jeder, der in dieser Branche tätig sein will, tun muß und wurde zu Recht nicht als Verstoß gegen die durch die Konventionalstrafe gesicherte Vereinbarung gewertet.
Mit ihrer Ansicht, daß dem Beklagten die Beweislast dafür, daß der erwachsene Schaden geringer als der Vergütungsbetrag sei, treffe, übersieht sie die bereits vom Berufungsgericht angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshof, demnach der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Negativbeweises von der Beweispflicht der tatsächlichen Schadenshöhe entbunden wird. Wenn die Höhe des tatsächlichen Schadens nicht feststeht, dann bedeutet das nur, daß der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben hat (DRdA 1993/27 [Reissner] = SZ 65/102).
Der Revision der Klägerin kommt somit keine Berechtigung zu.
Zur Revision des Beklagten:
Zusammenfassend wendet er sich der Revisionswerber gegen die Annahme des Berufungsgericht, der festgestellte Sachverhalt stelle einen Verstoß gegen die Vereinbarung vom 28. 5. 1993 dar. Es sei nicht festgestellt worden, daß der Beklagte in beiden inkriminierten Geschäftsfällen übergebene Unterlagen der Klägerin mißbräuchlich verwendet habe. Es dürfe nicht unterstellt werden, daß vom Beklagten unter aufrechtem Dienstverhältnis ein Anbot nur unter Mißachtung von schriftlichen Unterlagen der Klägerin erstellt werden könnte. Der Beklagte sei als Filialleiter der Wiener Zweigstelle der klagenden Partei bestens mit der Preisgestaltung vertraut gewesen, er bedurfte daher keiner schriftlichen Unterlagen. Überdies sei ein allgemeiner Hinweis des Beklagten, daß er die Preisgestaltung der Klägerin kenne, noch kein Beweis dafür, daß er im konkreten Geschäftsfall den Preis auch kannte und nannte. Ein unbestimmtes Prahlen des Beklagten, die Preisgestaltung der klagenden Partei zu kennen, könne jedenfalls keine Vertragsverletzung begründen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, daß der Beklagte mißbräuchlich Unterlagen der klagenden Partei verwendet habe.
Eine Vereinbarung, die die Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschränke, sei grundsätzlich eng auszulegen, im Zweifel müsse angenommen werden, daß sich der Angestellte eine geringere Beschränkung auferlegt habe.
Weiters sei diese Vereinbarung ohne jegliche zeitliche Befristung erfolgt und sowohl örtlich als auch inhaltlich unbeschränkt. Sie enthalte ein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Klägerin und des Beklagten, zu Lasten des Beklagten. Sie widerspreche daher § 879 ABGB.Weiters sei diese Vereinbarung ohne jegliche zeitliche Befristung erfolgt und sowohl örtlich als auch inhaltlich unbeschränkt. Sie enthalte ein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Klägerin und des Beklagten, zu Lasten des Beklagten. Sie widerspreche daher Paragraph 879, ABGB.
Die Rechtsprechung habe auch die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen, den tatsächlichen Schaden weit übersteigenden und damit die Existenz des Verpflichteten bedrohenden Konventionalstrafe als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen. Berücksichtige man das monatliche Bruttofixum des Beklagten in der Höhe von S 11.195, so übersteige eine Konventionalstrafe in der Höhe von S 300.000 diese um das 27fache. Die Rechtsprechung akzeptiere jedoch nur Konventionalstrafen in der Höhe des 3-4fachen Monatsbezuges. Man habe daher von einem Betrag von ca. 45.000 brutto auszugehen, bei einer Mäßigung der Konventionalstrafe auf 1/7, wäre ein Betrag unter S 10.000 als angemessen anzusehen.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurde ihm nachgewiesen, daß er jedenfalls im Fall E***** gegen die Vereinbarung vom 28. 5. 1993 verstoßen hat (zum Fall V***** siehe oben). Dem Beklagten war die Eigennutzung von Geschäfts- und Verkaufsunterlagen sowie des Daten- und Kundenmaterials verboten. Eine solche liegt gerade dann vor, wenn man sich bei der eigenen Preisgestaltung an der seines ehemaligen Arbeitgebers orientiert und, um dessen Kunden zu gewinnen, dessen Preise gerade etwas unterbietet. Ob man sich den Preis "gemerkt" oder nochmals in den übergebenen Unterlagen nachgesehen hat, ist unerheblich. Wesentlich ist, daß der Beklagte ein solches Anbot nur in Kenntnis der vom ehemaligen Arbeitgeber verrechneten Preise stellen konnte und daß ihm eine solche Ausnützung interner Unterlagen vertraglich verboten war.
Zur vom Revisionswerber geltend gemachten Sittenwidrigkeit ist auszuführen, daß, da es sich nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinn von § 36 AngG handelt, die Konventionalstrafenvereinbarung daher auch nicht der hiefür normierten zeitlichen Beschränkung unterliegt (8 ObA 225/95, DRdA 1994/14). Das gänzliche Fehlen einer zeitlichen Beschränkung ist schon deshalb nicht unangemessen und daher auch nicht sittenwidrig im Sinn von § 879 ABGB, da die durch die Konventionalstrafenvereinbarung geschützten Unterlagen, wie etwa Preis- und Kundenlisten, sowieso einer andauernden Veränderung unterliegen, somit in sich selbst befristet sind.Zur vom Revisionswerber geltend gemachten Sittenwidrigkeit ist auszuführen, daß, da es sich nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinn von Paragraph 36, AngG handelt, die Konventionalstrafenvereinbarung daher auch nicht der hiefür normierten zeitlichen Beschränkung unterliegt (8 ObA 225/95, DRdA 1994/14). Das gänzliche Fehlen einer zeitlichen Beschränkung ist schon deshalb nicht unangemessen und daher auch nicht sittenwidrig im Sinn von Paragraph 879, ABGB, da die durch die Konventionalstrafenvereinbarung geschützten Unterlagen, wie etwa Preis- und Kundenlisten, sowieso einer andauernden Veränderung unterliegen, somit in sich selbst befristet sind.
Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit, insbesondere auch was die Höhe der Konventionalstrafe betrifft. Es trifft nicht zu, daß von der Rechtsprechung lediglich Konventionalstrafen bis zu einer Höhe von 3-4 Monatsgehältern akzeptiert werden. Im übrigen wird eine dadurch hervorgerufene ungerechtfertigte Belastung des Schuldners durch entsprechende Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes vermieden. Daß die Vorinstanzen bei der Ausübung dieses Mäßigungsrechts zu berücksichtigende Kriterien vernachlässigt oder unrichtig gewürdigt hätten, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
Der Revision des Beklagten war somit ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50. Die Parteien sind mit ihren Revisionen nicht durchgedrungen und haben daher die Kosten der Revisionsbeantwortung des Prozeßgegners zu ersetzen. Da es sich um unterschiedliche Revisionsstreitwerte handelt, hat im Ergebnis die klagende Partei der beklagten Partei die im Spruch angeführten Kosten zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Die Parteien sind mit ihren Revisionen nicht durchgedrungen und haben daher die Kosten der Revisionsbeantwortung des Prozeßgegners zu ersetzen. Da es sich um unterschiedliche Revisionsstreitwerte handelt, hat im Ergebnis die klagende Partei der beklagten Partei die im Spruch angeführten Kosten zu ersetzen.