Der dagegen von der Klägerin erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig im Sinne der §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 1 ZPO.Der dagegen von der Klägerin erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig im Sinne der Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Nach ständiger Rechtsprechung sind geographische Zusätze in einer Firma oder in einem Unternehmenskennzeichen dann irreführend im Sinne des § 2 UWG, wenn ihnen von einem zumindest nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäfts oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann; welche Vorstellung der Geschäftsverkehr mit einer bestimmten Bezeichnung verbindet, hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab (ÖBl 1977, 39 - Wolfganger Trachtenstube; ÖBl 1979, 21 - F-Austria; ÖBl 1982, 69 - Kirchberger Skiverleih; ÖBl 1982, 97 - Baugesellschaft Feldkirchen; ÖBl 1993, 241 - Austria II). Der Gebrauch einer geographischen Bezeichnung kann daher nach dieser Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. In dieser Rechtsprechung wurde aber nicht ausgesprochen, daß mit dem Gebrauch einer geographischen Bezeichnung in jedem Fall der Eindruck einer Alleinstellung oder einer bestimmten Sonderstellung verbunden wäre. Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein (vgl Jacobs/Lindacher/Teplitzky, UWG GroßK Rz 230 zu § 3 dUWG); vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe (vgl Jacobs/Lindacher/Teplitzky aaO Rz 323 zu § 3 dUWG).Nach ständiger Rechtsprechung sind geographische Zusätze in einer Firma oder in einem Unternehmenskennzeichen dann irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG, wenn ihnen von einem zumindest nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäfts oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann; welche Vorstellung der Geschäftsverkehr mit einer bestimmten Bezeichnung verbindet, hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab (ÖBl 1977, 39 - Wolfganger Trachtenstube; ÖBl 1979, 21 - F-Austria; ÖBl 1982, 69 - Kirchberger Skiverleih; ÖBl 1982, 97 - Baugesellschaft Feldkirchen; ÖBl 1993, 241 - Austria römisch zwei). Der Gebrauch einer geographischen Bezeichnung kann daher nach dieser Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. In dieser Rechtsprechung wurde aber nicht ausgesprochen, daß mit dem Gebrauch einer geographischen Bezeichnung in jedem Fall der Eindruck einer Alleinstellung oder einer bestimmten Sonderstellung verbunden wäre. Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein vergleiche Jacobs/Lindacher/Teplitzky, UWG GroßK Rz 230 zu Paragraph 3, dUWG); vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe vergleiche Jacobs/Lindacher/Teplitzky aaO Rz 323 zu Paragraph 3, dUWG).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Größe und Ausstattung des von den Beklagten geplanten Unternehmens der durch die Bezeichnung "Mazda Wien Süd" hervorgerufenen Vorstellung eines für den Raum Wien-Süd bedeutenden Kraftfahrzeug-Unternehmens entspreche und daher die von der Klägerin befürchteten irreführenden Vorstellungen nicht erweckt, entspricht den Grundsätzen dieser Rechtsprechung. Der Umstand, daß die drei Betriebe der Klägerin im Süden und Südosten Wiens (Wien 10, S*****gasse *****, Wien 12, A*****straße *****, und Wien 11, S*****straße) insgesamt größere Verkaufsflächen und mehr Beschäftigte haben als der Betrieb der Beklagten, begründet keine unrichtige Alleinstellungswerbung der Beklagten, weil keiner dieser Betriebe der Klägerin für sich allein die von den Parteien für die Unternehmensgröße herangezogenen Indikatoren des Betriebes der Beklagten erreicht.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die verwendete Unternehmensbezeichnung keinen Hinweis auf die Eigenschaft der Erstbeklagten als Importeurin oder Tochtergesellschaft des Importeurs oder auf einen Gebietsschutz enthalte, entspricht der Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Irreführungseignung von Werbeangaben auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ankommt; diese werden aber mangels jeglicher konkreter Hinweise solche - weit hergeholten - Erwägungen nicht anstellen. Nur eine - hier ohnehin nicht vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung oder wesentliche Verkennung der Rechtslage (vgl EFSlg 46.695) könnte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisions(Rekurs-)rechts begründen. Wieweit schließlich die Verwendung des Werbespruchs "Mazda - Ein Mazda müßte man sein" eine Irreführung in der aufgezeigten Richtung bewirken könnte, ist überhaupt nicht ersichtlich.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die verwendete Unternehmensbezeichnung keinen Hinweis auf die Eigenschaft der Erstbeklagten als Importeurin oder Tochtergesellschaft des Importeurs oder auf einen Gebietsschutz enthalte, entspricht der Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Irreführungseignung von Werbeangaben auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ankommt; diese werden aber mangels jeglicher konkreter Hinweise solche - weit hergeholten - Erwägungen nicht anstellen. Nur eine - hier ohnehin nicht vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung oder wesentliche Verkennung der Rechtslage vergleiche EFSlg 46.695) könnte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisions(Rekurs-)rechts begründen. Wieweit schließlich die Verwendung des Werbespruchs "Mazda - Ein Mazda müßte man sein" eine Irreführung in der aufgezeigten Richtung bewirken könnte, ist überhaupt nicht ersichtlich.
Der Revisionsrekurs der Klägerin war daher ungeachtet des - nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs der Klägerin war daher ungeachtet des - nicht bindenden (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin nicht hingewiesen.