Rechtssatz RS0088802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088802
Entscheidungsdatum
18.09.1995
Rechtssatz
Der Gebrauch einer geographischen Bezeichnung kann je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein; vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe - "Mazda Wien Süd".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088802
Dokumentnummer
JJR_19950918_OGH0002_0040OB00054_9500000_001