Gemäß § 1 ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nicht anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß § 50 ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher determinierten Fällen, sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der Exekutionsordnung angeführten einstweiligen Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen (Arb 10.823 = RZ 1990/27; Kuderna, ASGG2 113). Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (SZ 66/143; Kuderna aaO 285 f; Feitzinger-Tades, ASGG § 47 Anm 2; Arb 10.823 = DRdA 1990, 143 = RZ 1990/27 ua). Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO ist demnach, da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, zunächst ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Nur im Falle der Bejahung wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 3 (§ 500 Abs 2 Z 3) ZPO auszusprechen sein, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist (§ 528 Abs 1 ZPO).Gemäß Paragraph eins, ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50 und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, anzuwenden, soweit nicht anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß Paragraph 50, ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher determinierten Fällen, sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der Exekutionsordnung angeführten einstweiligen Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen (Arb 10.823 = RZ 1990/27; Kuderna, ASGG2 113). Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere Paragraph 47, Absatz eins, ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (SZ 66/143; Kuderna aaO 285 f; Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 47, Anmerkung 2; Arb 10.823 = DRdA 1990, 143 = RZ 1990/27 ua). Gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO ist demnach, da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, zunächst ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Nur im Falle der Bejahung wird gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,) ZPO auszusprechen sein, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO).
Es war daher die Berichtigung des Ausspruches gemäß § 430 ZPO aufzutragen (SSV-NF 2/1; 9 ObA 1003/96; 9 ObA 2250/96, 9 ObA 2274/96v uva). Über diesen Auftrag hatte der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu befinden: Grundsätzlich hat im Rekursverfahren über einstweilige Verfügungen gemäß § 388 Abs 2 und 3 EO iVm § 387 Abs 3 EO, welche Bestimmung in Arbeitsrechtssachen analoge Anwendung findet (Kuderna aaO 74, 114), der für die Hauptsache zuständige Fachsenat zu entscheiden. § 11a Abs 3 Z 1 ASGG sieht wiederum vor, daß auch in der Hauptsache, sofern es sich um Angelegenheiten nach Abs 1 Z 3 und 4 leg cit handelt, der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat zu entscheiden hat. Die hier aufgetragene Berichtigung des Urteils (§ 11a Abs 1 Z 4 lit j ASGG) ist eine solche Angelegenheit.Es war daher die Berichtigung des Ausspruches gemäß Paragraph 430, ZPO aufzutragen (SSV-NF 2/1; 9 ObA 1003/96; 9 ObA 2250/96, 9 ObA 2274/96v uva). Über diesen Auftrag hatte der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu befinden: Grundsätzlich hat im Rekursverfahren über einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 388, Absatz 2 und 3 EO in Verbindung mit Paragraph 387, Absatz 3, EO, welche Bestimmung in Arbeitsrechtssachen analoge Anwendung findet (Kuderna aaO 74, 114), der für die Hauptsache zuständige Fachsenat zu entscheiden. Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sieht wiederum vor, daß auch in der Hauptsache, sofern es sich um Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit handelt, der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat zu entscheiden hat. Die hier aufgetragene Berichtigung des Urteils (Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j, ASGG) ist eine solche Angelegenheit.