Rechtssatz RS0005167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005167
Entscheidungsdatum
27.06.2001
Rechtssatz
Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen; § 47 Abs 1 ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden.Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen; Paragraph 47, Absatz eins, ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 235/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 235/89
Veröff: RZ 1990/27,73 = Arb 10823
- 9 ObA 47/91
Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 47/91
Beisatz: Jetzt § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. (T1) Veröff: Arb 10918
- 9 ObA 246/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 246/93
Auch; nur: Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen; § 47 Abs 1 ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden. (T2)
- 9 ObA 255/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 255/93
Auch; Beisatz: Ein Rekurs bestätigende Beschlüsse ist auch nach der Bestimmung des § 402 EO idF BGBl 1992/756 ausgeschlossen, wenn mit der Entscheidung die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde. (T1) Veröff: SZ 66/143
- 9 ObA 244/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 244/93
Auch; nur: Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. (T3)
- 9 ObA 25/95
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 ObA 25/95
Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (T4)
- 10 ObS 305/97v
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 305/97v
Vgl auch
- 9 ObA 154/97f
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 154/97f
- 8 ObA 401/97x
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 401/97x
- 9 ObA 166/01d
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 ObA 166/01d
nur T3; nur: § 47 Abs 1 ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005167
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00235_8900000_001