Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - sind im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen des Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, nicht anzuwenden (siehe DRdA 1994/46 mwH). Gemäß den §§ 402 Abs 4, 78 EO ist daher der Revisionsrekurs im Falle des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig (die weitere Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist gemäß § 402 Abs 1 EO idF BGBl 1992/756 hingegen im Verfahren über einstweilige Verfügungen nicht anzuwenden). Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 1 und 3 und Abs 4 ZPO sowie § 508a Abs 1 ZPO zwar an die Bewertung durch das Rekursgericht, nicht aber an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gebunden ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere Paragraph 47, Absatz eins, ASGG - sind im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen des Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, nicht anzuwenden (siehe DRdA 1994/46 mwH). Gemäß den Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO ist daher der Revisionsrekurs im Falle des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig (die weitere Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO in der Fassung BGBl 1992/756 hingegen im Verfahren über einstweilige Verfügungen nicht anzuwenden). Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und Absatz 4, ZPO sowie Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO zwar an die Bewertung durch das Rekursgericht, nicht aber an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gebunden ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Eine Anregung zu einer allfälligen Berichtigung des Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes erachtete der Oberste Gerichtshof als entbehrlich, weil zu der hier relevierten Frage der schwebenden Unwirksamkeit der Entlassung ohnehin eine ständige, im wesentlichen einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt und die Vorinstanzen dieser Rechtsprechung gefolgt sind.
Der Oberste Gerichtshof hat in den jeweils die nachträgliche Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes betreffenden Verfahren Arb 9872 = ZAS 1981/15 (zust Wachter) = DRdA 1983/6 (krit Löschnigg); Arb 10.185; 9 Ob A 14/93 (= ARD 4458/14/93) und 9 ObA 244/93 (= ecolex 1994, 246 = DRdA 1994/46 [krit Eypeltauer]) jeweils unter Berufung auf Floretta (in Floretta/Strasser HandKomm ArbVG 821 und 826) übereinstimmend ausgesprochen, daß die Entlassung bis zur Erteilung der nachträglichen Zustimmung schwebend unwirksam ist. Lediglich in der eine Entlassung nach § 31 Abs 3 DO.B betreffenden Entscheidung Arb 10.107 hat der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines nicht näher begründeten obiter dictum auch zu § 122 Abs 3 ArbVG dahin Stellung genommen, daß die Entlassung - ebenso wie in den Fällen des § 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG - nur im Fall der nachträglichen Bestätigung durch ein Disziplinarerkenntnis rechtswirksam bleibe, also vorher nur schwebend wirksam sei.Der Oberste Gerichtshof hat in den jeweils die nachträgliche Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes betreffenden Verfahren Arb 9872 = ZAS 1981/15 (zust Wachter) = DRdA 1983/6 (krit Löschnigg); Arb 10.185; 9 Ob A 14/93 (= ARD 4458/14/93) und 9 ObA 244/93 (= ecolex 1994, 246 = DRdA 1994/46 [krit Eypeltauer]) jeweils unter Berufung auf Floretta (in Floretta/Strasser HandKomm ArbVG 821 und 826) übereinstimmend ausgesprochen, daß die Entlassung bis zur Erteilung der nachträglichen Zustimmung schwebend unwirksam ist. Lediglich in der eine Entlassung nach Paragraph 31, Absatz 3, DO.B betreffenden Entscheidung Arb 10.107 hat der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines nicht näher begründeten obiter dictum auch zu Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG dahin Stellung genommen, daß die Entlassung - ebenso wie in den Fällen des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ArbVG - nur im Fall der nachträglichen Bestätigung durch ein Disziplinarerkenntnis rechtswirksam bleibe, also vorher nur schwebend wirksam sei.
Die Ausführungen Marholds (Aufsichtsratstätigkeit und Belegschaftsvertretung, 125 ff) vermögen nicht zu überzeugen; gerade der Vergleich mit den Fällen des allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach den §§ 105 und 106 ArbVG zeigt, daß im Falle des § 122 Abs 3 ArbVG von einer schwebenden Unwirksamkeit der Entlassung auszugehen ist. Während im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes die Auflösungserklärung wirksam bleibt, wenn der Arbeitnehmer bzw der Betriebsrat nicht durch unverzüglich einzubringende Rechtsgestaltungsklage nachträglich ihre Unwirksamerklärung erwirken, bleibt im Falle des § 122 Abs 3 ArbVG die Entlassung unwirksam, wenn nicht der Arbeitgeber durch unverzüglich zu erhebende Rechtsgestaltungsklage die nachträgliche gerichtliche Zustimmung erlangt. Soweit Marhold vermeint, der auch von ihm erkannten Gefahr des Mißbrauches der Entlassungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber könne dadurch begegnet werden, daß dann, wenn nicht einmal der Anschein des vom Arbeitgeber behaupteten Entlassungsgrundes nach § 122 Abs 1 Z 2 oder 5 ArbVG gegeben sei, eine "Nicht-Entlassung" anzunehmen sei, ist ihm zu erwidern, daß die von ihm vorgeschlagene Lösung nicht nur zu einer mit der auf Gewährleistung eines möglichst effizienten Schutzes für Betriebsratsmitglieder gerichteten Absicht des Gesetzgebers unvereinbaren und der Funktion der Belegschaftsvertretung äußerst abträglichen Rechtsunsichtheit führen würde, sondern darüber hinaus dem entlassenen Arbeitnehmer die Beweislast für den offenbaren Mißbrauch des Entlassungsrechtes aufbürdet. Dasselbe gilt für den Lösungsvorschlag Eypeltauers (in der Besprechung der Entscheidung DRdA 1994/46), dem Arbeitnehmer im Falle des Mißbrauches des Entlassungsrechtes durch den Betriebsinhaber das Recht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung einzuräumen.Die Ausführungen Marholds (Aufsichtsratstätigkeit und Belegschaftsvertretung, 125 ff) vermögen nicht zu überzeugen; gerade der Vergleich mit den Fällen des allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach den Paragraphen 105 und 106 ArbVG zeigt, daß im Falle des Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG von einer schwebenden Unwirksamkeit der Entlassung auszugehen ist. Während im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes die Auflösungserklärung wirksam bleibt, wenn der Arbeitnehmer bzw der Betriebsrat nicht durch unverzüglich einzubringende Rechtsgestaltungsklage nachträglich ihre Unwirksamerklärung erwirken, bleibt im Falle des Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG die Entlassung unwirksam, wenn nicht der Arbeitgeber durch unverzüglich zu erhebende Rechtsgestaltungsklage die nachträgliche gerichtliche Zustimmung erlangt. Soweit Marhold vermeint, der auch von ihm erkannten Gefahr des Mißbrauches der Entlassungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber könne dadurch begegnet werden, daß dann, wenn nicht einmal der Anschein des vom Arbeitgeber behaupteten Entlassungsgrundes nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 ArbVG gegeben sei, eine "Nicht-Entlassung" anzunehmen sei, ist ihm zu erwidern, daß die von ihm vorgeschlagene Lösung nicht nur zu einer mit der auf Gewährleistung eines möglichst effizienten Schutzes für Betriebsratsmitglieder gerichteten Absicht des Gesetzgebers unvereinbaren und der Funktion der Belegschaftsvertretung äußerst abträglichen Rechtsunsichtheit führen würde, sondern darüber hinaus dem entlassenen Arbeitnehmer die Beweislast für den offenbaren Mißbrauch des Entlassungsrechtes aufbürdet. Dasselbe gilt für den Lösungsvorschlag Eypeltauers (in der Besprechung der Entscheidung DRdA 1994/46), dem Arbeitnehmer im Falle des Mißbrauches des Entlassungsrechtes durch den Betriebsinhaber das Recht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung einzuräumen.
Da der Kläger auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, waren ihm Kosten der Rekursbeantwortung nicht zuzuerkennen.