Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - sind im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, nicht anzuwenden (vgl Kuderna, ASGG § 47 Anm 1; Feitzinger-Tades, ASGG § 47 Anm 2; RZ 1990/27; 9 ObA 47/91 ua). Gemäß den §§ 402 Abs 4, 78 EO ist daher für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zufolge der Verweisung des § 526 Abs 3 ZPO die Bestimmung des § 500 Abs 2 ZPO maßgeblich, wobei der Revisionsrekurs nach § 402 Abs 1 EO idF BGBl 1992/756 nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere Paragraph 47, Absatz eins, ASGG - sind im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, nicht anzuwenden vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 47, Anmerkung 1; Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 47, Anmerkung 2; RZ 1990/27; 9 ObA 47/91 ua). Gemäß den Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO ist daher für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zufolge der Verweisung des Paragraph 526, Absatz 3, ZPO die Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO maßgeblich, wobei der Revisionsrekurs nach Paragraph 402, Absatz eins, EO in der Fassung BGBl 1992/756 nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
Gemäß § 120 Abs 1 ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes gekündigt oder entlassen werden. Bei diesem Zustimmungserfordernis handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Genehmigung, sondern um einen Hoheitsakt, mit dem die vorgesehene Beendigung erst erlaubt wird (vgl Floretta-Strasser, ArbVG2, § 120 Anm 5 f). Lediglich in den Fällen des § 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG kann die Entlassung des Betriebsratsmitglieds gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Aus dem Sinn und Zweck des in den §§ 120 ff geregelten höheren Bestandschutzes folgt, daß sich die vorzeitige Entlassung bis zur Entscheidung des Gerichtes in einer Schwebelage befindet; sie ist schwebend unwirksam. Erteilt das Gericht die nachträgliche Zustimmung wird die bis dahin schwebend unwirksame Entlassung ex tunc rechtswirksam. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist sie von Anfang an nichtig (vgl Floretta in Floretta-Strasser, HandKommzArbVG 819, 821 und 858; Floretta-Strasser ArbVG2 § 122 Anm 41; 9 ObA 14/93). Solange daher die Entlassung noch schwebend unwirksam ist, ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zum Betriebsrat nicht erloschen (vgl Floretta aaO 362).Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes gekündigt oder entlassen werden. Bei diesem Zustimmungserfordernis handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Genehmigung, sondern um einen Hoheitsakt, mit dem die vorgesehene Beendigung erst erlaubt wird vergleiche Floretta-Strasser, ArbVG2, Paragraph 120, Anmerkung 5 f). Lediglich in den Fällen des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ArbVG kann die Entlassung des Betriebsratsmitglieds gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Aus dem Sinn und Zweck des in den Paragraphen 120, ff geregelten höheren Bestandschutzes folgt, daß sich die vorzeitige Entlassung bis zur Entscheidung des Gerichtes in einer Schwebelage befindet; sie ist schwebend unwirksam. Erteilt das Gericht die nachträgliche Zustimmung wird die bis dahin schwebend unwirksame Entlassung ex tunc rechtswirksam. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist sie von Anfang an nichtig vergleiche Floretta in Floretta-Strasser, HandKommzArbVG 819, 821 und 858; Floretta-Strasser ArbVG2 Paragraph 122, Anmerkung 41; 9 ObA 14/93). Solange daher die Entlassung noch schwebend unwirksam ist, ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zum Betriebsrat nicht erloschen vergleiche Floretta aaO 362).
Die Frage der Berechtigung und der Rechtzeitigkeit der Entlassung des Beklagten ist Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens, in dem es allein um die Zustimmung zur Entlassung, in eventu Kündigung geht. Hinsichtlich der vom Beklagten begehrten einstweiligen Verfügung ist hingegen noch kein Hauptverfahren anhängig (§ 391 Abs 2 EO). Da Gegenstand des Provisorialverfahrens somit allein das von der Klägerin über den Beklagten verhängte Verbot des Betretens des Betriebes ist, kann es vorläufig dahingestellt bleiben, ob der auf § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG gestützte Entlassungsgrund hinreichend konkretisiert ist, inwieweit sich die behaupteten erheblichen Ehrverletzungen im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG überhaupt gegen den Betriebsinhaber oder Arbeitnehmer des Betriebes richteten und inwiefern sie allenfalls in vermeintlicher Ausübung des Mandates gesetzt wurden (§ 120 Abs 1 dritter Satz ArbVG; Floretta aaO 863 ff).Die Frage der Berechtigung und der Rechtzeitigkeit der Entlassung des Beklagten ist Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens, in dem es allein um die Zustimmung zur Entlassung, in eventu Kündigung geht. Hinsichtlich der vom Beklagten begehrten einstweiligen Verfügung ist hingegen noch kein Hauptverfahren anhängig (Paragraph 391, Absatz 2, EO). Da Gegenstand des Provisorialverfahrens somit allein das von der Klägerin über den Beklagten verhängte Verbot des Betretens des Betriebes ist, kann es vorläufig dahingestellt bleiben, ob der auf Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG gestützte Entlassungsgrund hinreichend konkretisiert ist, inwieweit sich die behaupteten erheblichen Ehrverletzungen im Sinne des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG überhaupt gegen den Betriebsinhaber oder Arbeitnehmer des Betriebes richteten und inwiefern sie allenfalls in vermeintlicher Ausübung des Mandates gesetzt wurden (Paragraph 120, Absatz eins, dritter Satz ArbVG; Floretta aaO 863 ff).
Wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Floretta (aaO 773) bereits ausgesprochen hat, ist eine begründete Suspendierung auch bei Betriebsratsmitgliedern anzuerkennen, wenn dadurch keine (weitere) Behinderung der Betriebsratstätigkeit eintritt. Allerdings darf den Mitgliedern des Betriebsrats das Betreten des Betriebes nicht verboten werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist (ZAS 1993/11 [Strasser]). Neben dem Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder Betriebsversammlungen kommen einem Mitglied des Betriebsrats auch noch andere Individualkompetenzen zu (vgl Spielbüchler, Die Rechtstellung der Betriebsratsmitglieder, DRdA 1971, 231 ff; Köck, Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht [1992] 106 ff), die gemäß § 115 Abs 3 ArbVG nicht beschränkt werden dürfen. Dieses Beschränkungsverbot ist eine absolut zwingende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung (vgl Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht in FS Strasser (1983) 367 ff; auch Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 II 412 f). Die Frage, ob die Suspendierung des Beklagten berechtigt erfolgte, ist in diesem Provisorialverfahren ebensowenig zu prüfen wie der allenfalls strittige Umstand, unter welchen Einschränkungen das Hausverbot zum Teil wirksam sein könnte, da es dazu an jeglichem Vorbringen der Parteien fehlt.Wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Floretta (aaO 773) bereits ausgesprochen hat, ist eine begründete Suspendierung auch bei Betriebsratsmitgliedern anzuerkennen, wenn dadurch keine (weitere) Behinderung der Betriebsratstätigkeit eintritt. Allerdings darf den Mitgliedern des Betriebsrats das Betreten des Betriebes nicht verboten werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist (ZAS 1993/11 [Strasser]). Neben dem Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder Betriebsversammlungen kommen einem Mitglied des Betriebsrats auch noch andere Individualkompetenzen zu vergleiche Spielbüchler, Die Rechtstellung der Betriebsratsmitglieder, DRdA 1971, 231 ff; Köck, Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht [1992] 106 ff), die gemäß Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG nicht beschränkt werden dürfen. Dieses Beschränkungsverbot ist eine absolut zwingende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung vergleiche Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht in FS Strasser (1983) 367 ff; auch Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch zwei 412 f). Die Frage, ob die Suspendierung des Beklagten berechtigt erfolgte, ist in diesem Provisorialverfahren ebensowenig zu prüfen wie der allenfalls strittige Umstand, unter welchen Einschränkungen das Hausverbot zum Teil wirksam sein könnte, da es dazu an jeglichem Vorbringen der Parteien fehlt.
Die Klägerin hat dem Beklagten durch das uneingeschränkte Hausverbot im Ergebnis die Ausübung seines Mandates, insbesondere auch die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats untersagt, da nicht hervorgekommen ist, daß diese Sitzungen etwa außerhalb des Betriebsgeländes abgehalten werden. Wieweit eine solche "Kaltstellung" eines Betriebsratsmitglieds durch den Betriebsinhaber während eines Zustimmungsverfahrens überhaupt rechtswirksam verfügt werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu untersuchen. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, sind die das Hausverbot begründenden Erwägungen der Klägerin lediglich eine Fortsetzung der für die Entlassung behaupteten Gründe. Auch sie stützen sich im wesentlichen auf für das Unternehmen angeblich schädliche Einzelaktionen des Beklagten, die dieser in vermeintlicher Interessenwahrung (vgl § 38 ArbVG) und in vermeintlicher Ausübung einer - allerdings weitaus überzogenen - Kritik unternommen hat. Dies trifft insbesondere auf die Behauptungen zu, daß der Einsatz von Schülern unzulässig sei, sich die Klägerin damit nur Personal sparen wolle und daß die Schüler durch den Arbeitseinsatz ausgebeutet würden. Die vorgelegten Presseberichte (Beilagen F, H und M) beziehen sich auf negative Äußerungen von Funktionären des ÖGB, durch die der Beklagte in seiner Kritik aber nur bestärkt werden konnte. Dem vom Beklagten - unzulässigerweise - verteilten Flugblatt (Beilage I) ist ebenfalls nur zu entnehmen, daß er sich gegen den Einsatz von Schülern zur unentgeltlichen Arbeit (Kartoffelschälen, Besteckputzen, Bettenüberziehen udgl.) verwahrt und ua die Zustimmung des Betriebsrats zu solchen Veranstaltungen verlangt. Auf dem Flugblatt ist ein Dienstplan abgelichtet, der den Einsatz der Schüler aufzeigt. Inwieweit dieser Dienstplan ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG gewesen sein sollte (vgl Floretta aaO 777 f und 861 f; auch Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung [1982], 79), wurde weder behauptet noch bescheinigt.Die Klägerin hat dem Beklagten durch das uneingeschränkte Hausverbot im Ergebnis die Ausübung seines Mandates, insbesondere auch die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats untersagt, da nicht hervorgekommen ist, daß diese Sitzungen etwa außerhalb des Betriebsgeländes abgehalten werden. Wieweit eine solche "Kaltstellung" eines Betriebsratsmitglieds durch den Betriebsinhaber während eines Zustimmungsverfahrens überhaupt rechtswirksam verfügt werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu untersuchen. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, sind die das Hausverbot begründenden Erwägungen der Klägerin lediglich eine Fortsetzung der für die Entlassung behaupteten Gründe. Auch sie stützen sich im wesentlichen auf für das Unternehmen angeblich schädliche Einzelaktionen des Beklagten, die dieser in vermeintlicher Interessenwahrung vergleiche Paragraph 38, ArbVG) und in vermeintlicher Ausübung einer - allerdings weitaus überzogenen - Kritik unternommen hat. Dies trifft insbesondere auf die Behauptungen zu, daß der Einsatz von Schülern unzulässig sei, sich die Klägerin damit nur Personal sparen wolle und daß die Schüler durch den Arbeitseinsatz ausgebeutet würden. Die vorgelegten Presseberichte (Beilagen F, H und M) beziehen sich auf negative Äußerungen von Funktionären des ÖGB, durch die der Beklagte in seiner Kritik aber nur bestärkt werden konnte. Dem vom Beklagten - unzulässigerweise - verteilten Flugblatt (Beilage römisch eins) ist ebenfalls nur zu entnehmen, daß er sich gegen den Einsatz von Schülern zur unentgeltlichen Arbeit (Kartoffelschälen, Besteckputzen, Bettenüberziehen udgl.) verwahrt und ua die Zustimmung des Betriebsrats zu solchen Veranstaltungen verlangt. Auf dem Flugblatt ist ein Dienstplan abgelichtet, der den Einsatz der Schüler aufzeigt. Inwieweit dieser Dienstplan ein Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG gewesen sein sollte vergleiche Floretta aaO 777 f und 861 f; auch Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung [1982], 79), wurde weder behauptet noch bescheinigt.
Insgesamt hat daher der Beklagte in der Zeit nach seiner schwebend unwirksamen Entlassung keine so schwerwiegenden Handlungen in krassem Mißbrauch seines Mandats begangen, daß die betrieblichen Interessen der Klägerin derartig gefährdet wären, daß ein auf ein Verbot der Mandatsausübung abzielendes Hausverbot - selbst wenn man diese Möglichkeit bejaht - berechtigt wäre.
Da das beim Erstgericht anhängige Verfahren einen von der Klägerin gegen den Beklagten anhänging gemachten Gestaltungsanspruch betrifft und dieses Verfahren den Sicherungsanspruch des Beklagten formell nicht umfaßt, ist gemäß § 391 Abs 2 EO eine Frist für die Klageeinbringung durch den Beklagten zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.Da das beim Erstgericht anhängige Verfahren einen von der Klägerin gegen den Beklagten anhänging gemachten Gestaltungsanspruch betrifft und dieses Verfahren den Sicherungsanspruch des Beklagten formell nicht umfaßt, ist gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO eine Frist für die Klageeinbringung durch den Beklagten zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ist in § 393 Abs 1 EO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 393, Absatz eins, EO begründet.