Gemäß § 1 ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß § 50 ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher determinierten Fällen sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. Teil des ArbVG oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der EO angeführter einstweiliger Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der EO durchzuführen (JBl 1980, 268).Gemäß Paragraph eins, ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50 und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß Paragraph 50, ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher determinierten Fällen sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei. Teil des ArbVG oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der EO angeführter einstweiliger Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der EO durchzuführen (JBl 1980, 268).
Gemäß § 388 Abs 2 EO entscheidet zwar über Anträge auf Erlassung der im § 387 Abs 3 EO erwähnten einstweiligen Verfügungen der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung, wobei in dringenden Fällen auch der Vorsitzende des Senates allein entscheiden kann. Zutreffend haben daher auch die Vorinstanzen (für das Erstgericht ergibt sich dies aus dem Abstimmungsvermerk AS 31) in der in den §§ 11, 12 ASGG vorgesehenen Besetzung entschieden. Die Verweisungsnorm des § 388 Abs 2 EO bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Senatszusammensetzung; die Anwendung darüber hinausgehender Bestimmungen des ASGG im Verfahren über einstweilige Verfügungen wird damit nicht angeordnet. Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere des § 47 Abs 1 ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (Feitzinger-Tades, ASGG Anm 2 zu § 47; Kuderna, ASGG Anm 1 zu § 47 ASGG; RZ 1990/27). Daher hat auch in diesen Fällen gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO Geltung, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Der Ausnahmsfall dieser Gesetzesstelle, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kommt im Exekutionsverfahren nicht in Betracht. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend (vgl § 500 Abs 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 388, Absatz 2, EO entscheidet zwar über Anträge auf Erlassung der im Paragraph 387, Absatz 3, EO erwähnten einstweiligen Verfügungen der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung, wobei in dringenden Fällen auch der Vorsitzende des Senates allein entscheiden kann. Zutreffend haben daher auch die Vorinstanzen (für das Erstgericht ergibt sich dies aus dem Abstimmungsvermerk AS 31) in der in den Paragraphen 11, 12, ASGG vorgesehenen Besetzung entschieden. Die Verweisungsnorm des Paragraph 388, Absatz 2, EO bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Senatszusammensetzung; die Anwendung darüber hinausgehender Bestimmungen des ASGG im Verfahren über einstweilige Verfügungen wird damit nicht angeordnet. Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (Feitzinger-Tades, ASGG Anmerkung 2 zu Paragraph 47,; Kuderna, ASGG Anmerkung 1 zu Paragraph 47, ASGG; RZ 1990/27). Daher hat auch in diesen Fällen gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO Geltung, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Der Ausnahmsfall dieser Gesetzesstelle, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kommt im Exekutionsverfahren nicht in Betracht. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend vergleiche Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO).
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 402 Abs 1 EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Der Revisionsrekurs wurde der Gegnerin der gefährdeten Partei am 22. Jänner 1991 zugestellt. Die am 19. Februar 1991 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses überdies nicht hingewiesen wurde, ist daher als verspätet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Der Revisionsrekurs wurde der Gegnerin der gefährdeten Partei am 22. Jänner 1991 zugestellt. Die am 19. Februar 1991 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses überdies nicht hingewiesen wurde, ist daher als verspätet zurückzuweisen.