Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Rekursbeschränkung gilt auch für Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen nicht unmittelbar über den Rekurs selbst entschieden, sondern der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl Fasching, ZPR2 Rz 2015/1; EvBl 1991/37 = RZ 1991/12).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Rekursbeschränkung gilt auch für Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen nicht unmittelbar über den Rekurs selbst entschieden, sondern der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 2015/1; EvBl 1991/37 = RZ 1991/12).
Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - finden hingegen im Verfahren über einstweilige Verfügungen keine Anwendung (vgl Kuderna, ASGG § 47 Anm 1; Feitzinger-Tades, ASGG § 47 Anm 2; RZ 1990/27; 9 Ob A 47/91), so daß ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gemäß den §§ 46 Abs 1 Z 1, 47 Abs 1 ASGG bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes unter S 50.000,-- nicht in Betracht kommt. Allerdings bedarf es bei einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes keines weiteren Ausspruches im Sinne der §§ 78 EO und 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 3 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO), da sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ergibt (Fasching aaO).Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere Paragraph 47, Absatz eins, ASGG - finden hingegen im Verfahren über einstweilige Verfügungen keine Anwendung vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 47, Anmerkung 1; Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 47, Anmerkung 2; RZ 1990/27; 9 Ob A 47/91), so daß ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gemäß den Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer eins, 47, Absatz eins, ASGG bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes unter S 50.000,-- nicht in Betracht kommt. Allerdings bedarf es bei einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes keines weiteren Ausspruches im Sinne der Paragraphen 78, EO und 526 Absatz 3, in Verbindung mit 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO), da sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergibt (Fasching aaO).
Der unterlassene Ausspruch ist daher im Wege der Berichtigung nachzuholen (§ 419 ZPO).Der unterlassene Ausspruch ist daher im Wege der Berichtigung nachzuholen (Paragraph 419, ZPO).