Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 166/01d×

Entscheidung 9 ObA 166/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA166/01d

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dipl. Ing. Stanislaus L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,729.000,- sA, Unterlassung (S 500.000,-) und Feststellung (S 100.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 12 Ra 156/01z-23, womit infolge Rekurses der klagenden (gefährdeten) Partei der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. März 2001, GZ 14 Cga 121/00h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 8. Mai 2001 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Streitgegenstandes S 52.000,-- bzw. S 260.000,- übersteigt, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) begehrt in ihrer Klage,

1) den Beklagten bzw. Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) schuldig zu erkennen, es ab sofort bis zum 30. 9. 2001 zu unterlassen, im (näher bezeichneten) Geschäftszweig der Klägerin zu arbeiten,

2) ihn zur Zahlung von S 4,500.000,- sA zu verpflichten und

3) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche zukünftige Schäden, die aus der Verletzung der in Paragraph 20, des Dienstvertrages vom 25. 10. 1994 vereinbarten Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, zu haften habe.

Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung konkurrenzierender Handlungen (Punkt 1. des Klagebegehrens) beantragte die Klägerin gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten ab sofort verboten werde, im (näher bezeichneten) Geschäftszweig der Klägerin bis zum 30. 9. 2001 zu arbeiten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs der Klägerin im Sinne der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und verwies dazu auf Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 47, Absatz eins, 46, Absatz eins, ASGG.

Dies gibt Anlass zu folgenden Überlegungen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph eins, ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50 und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, anzuwenden, soweit nicht anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß Paragraph 50, ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher bezeichneten Fällen, sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der Exekutionsordnung angeführten einstweiligen Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen (Arb 10.823; RIS-Justiz RS0103202; zuletzt RdW 1998, 367; Kuderna, ASGG2 113). Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere Paragraph 47, Absatz eins, ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (Arb 10.823; SZ 66/143; RIS-Justiz RS0005167 und RS0103202; zuletzt RdW 1998, 367). Dies bedeutet, dass gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Litera a, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,- nicht übersteigt. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand hingegen S 52.000,-, nicht aber S 260.000,-, ist gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, lit 1a ZPO der Revisionsrekurs zwar ebenfalls grundsätzlich unzulässig, wobei jedoch in diesem Falle das Rekursgericht gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, 508, ZPO über Antrag des Revisionsrekurswerbers zu entscheiden hat, ob es seinen Ausspruch über die Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses aufrechterhält oder den ordentlichen Revisionsrekurs nunmehr doch zulässt.

Gegenstand des Rekursverfahrens war ausschließlich der den geltend gemachten Unterlassungsanspruch betreffende, ebenfalls auf Unterlassung gerichtete Sicherungsantrag. Da somit der Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens nicht in einem Geldbetrag besteht, ist gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3 und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO der Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- bzw. S 260.000,-- übersteigt; durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes wird dieser Ausspruch nicht ersetzt (Ris-Justiz RS0042296; zuletzt 10 Ob 54/98h). Erst auf Grund dieses bislang fehlenden Ausspruchs kann beurteilt werden, ob der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs als solcher zu behandeln ist, ob ein Verfahren nach den Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, ZPO durchzuführen ist oder ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Es war daher die Berichtigung des Ausspruches gemäß Paragraph 430, ZPO aufzutragen (SSV-NF 2/1; 9 ObA 1003/96; 9 ObA 2250/96, 9 ObA 2274/96v uva). Über diesen Auftrag hatte der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu befinden: Grundsätzlich hat im Rekursverfahren über einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 388, Absatz 2 und 3 EO in Verbindung mit Paragraph 387, Absatz 3, EO, welche Bestimmung in Arbeitsrechtssachen analoge Anwendung findet (Kuderna aaO 74, 114), der für die Hauptsache zuständige Fachsenat zu entscheiden. Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sieht wiederum vor, dass auch in der Hauptsache, sofern es sich um Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit handelt, der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat zu entscheiden hat. Die hier aufgetragene Berichtigung des Urteils (Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j, ASGG) ist eine solche Angelegenheit (9 ObA 154/97f).

Anmerkung

E61998 09B01661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00166.01D.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20010627_OGH0002_009OBA00166_01D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005167 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen; § …
RS0005256 Rechtssatz 12.04.1973Zivilrecht
Die Gefahr des Verlustes von Kunden kommt bereits als ein einem Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden in Betracht (5 Ob 145/59, 6 Ob 39/61).
RS0009418 Rechtssatz 17.06.1950Zivilrecht
Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügu …
RS0042296 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0103202 Rechtssatz 31.01.1996Zivilrecht
Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.
RS0108754 Rechtssatz 26.11.1997Zivilrecht
Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach § 46 Abs 1 AS …