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Entscheidung 9 ObA 166/01d×

Entscheidung 9 ObA 166/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA166/01d

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dipl. Ing. Stanislaus L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4.729.000,- sA, Unterlassung (S 500.000,-) und Feststellung (S 100.000,-), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 12 Ra 156/01z-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die für die Beurteilung der Konkurrenzklausel und den daraus von der Klägerin und gefährdeten Partei (in der Folge: Klägerin) abgeleiteten Unterlassungsausspruch maßgebende Rechtslage richtig und vollständig wiedergegeben. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) wendet sich in seinem Rechtsmittel nur gegen die Anwendung dieser unbestrittenen Rechtslage auf den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall. Dabei zeigt er keine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Rechtsfrage auf.

Sowohl die Beurteilung der "Geschäftszweiggrenze" und der Frage nach dem Vorliegen einer Konkurrenzsituation, als auch die Beurteilung, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer begründeten Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, kann nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen. Gleiches gilt für die Vornahme der Abwägung zwischen den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers an der Nutzung seiner Spezialkenntnisse. Dem Rekurswerber gelingt es nicht, dazu unvertretbare Fehlbeurteilungen des Rekursgerichtes oder besondere Umstände aufzuzeigen, die in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehen und eine Präzisierung der reichlich vorhandenen Rechtsprechung erfordern würden.

Der Einwand des Revisionsrekurswerbers, es fehle der Klägerin an einem Sicherungsinteresse, weil ohne die Erlassung der einstweiligen Verfügung die Durchsetzung des auf ein Jahr befristeten Unterlassungsanspruchs nicht vereitelt werde, ist angesichts der gar nicht bestrittenen Tatsache, dass der Kläger ein Arbeitsverhältnis beim Konkurrenten der Klägerin aufgenommen hat, schlicht unverständlich.

Dass der Klägerin durch den Umstand ein unwiederbringlicher Schaden droht, dass ihr technischer Leiter - ein maßgeblicher Know-How-Träger im Bereich der Produktentwicklung - als Leiter der Entwicklung von vergleichbaren Produkten bei einem wesentlichen Konkurrenten tätig wird, ist nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zu bejahen, dem zu entnehmen ist, dass die Klägerin und der nunmehrige Arbeitgeber des Beklagten auf einem technisch in rasanter Bewegung befindlichem Gebiet in hartem Konkurrenzkampf vor allem um Großkunden stehen. Die damit gegebene Gefahr des Verlustes vorhandener oder des Ausbleibens neuer Kunden wird aber von der Rechtsprechung als drohender unwiederbringlicher Schaden gewertet (RIS-Justiz RS0005256; zuletzt 1 Ob 1660/95; 4 Ob 20/92). Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO verwirklicht. Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach Paragraphen 379 und 381 Ziffer eins, EO, nicht aber auch für solche nach Ziffer 2, des Paragraph 381, EO (RIS-Justiz RS0009418; SZ 64/153).

Die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen, die hier keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung hatte, begründet keine Aktenwidrigkeit (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 4 zu Paragraph 503, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Anmerkung

E63203 09B01661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00166.01D.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_009OBA00166_01D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005167 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen; § …
RS0005256 Rechtssatz 12.04.1973Zivilrecht
Die Gefahr des Verlustes von Kunden kommt bereits als ein einem Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden in Betracht (5 Ob 145/59, 6 Ob 39/61).
RS0009418 Rechtssatz 17.06.1950Zivilrecht
Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügu …
RS0042296 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0103202 Rechtssatz 31.01.1996Zivilrecht
Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.
RS0108754 Rechtssatz 26.11.1997Zivilrecht
Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach § 46 Abs 1 AS …