Rechtssatz RS0001131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001131
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Erlischt der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, aus anderen Gründen als durch Erfüllung, so bildet dies, solange es nicht durch Urteil festgestellt ist, keinen Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Der Gegner der gefährdeten Partei kann sich durch Feststellungsklage oder durch Vollstreckungsgegenklage wehren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 120/62
Entscheidungstext OGH 16.08.1962 3 Ob 120/62
Veröff: EvBl 1962/459 S 579
- 3 Ob 50/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 Ob 50/80
Veröff: SZ 53/111
- 3 Ob 43/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 43/93
vgl auch; Veröff: SZ 66/108
- 4 Ob 534/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 534/95
Vgl aber; Beisatz: Zwar haben die - insoweit nicht taxativen - Aufhebungsgründe beziehungsweise Einschränkungsgründe des § 399 Abs 1 Z 1 bis 3 EO allesamt einen entsprechenden Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei zur Voraussetzung, doch bedarf jedenfalls auch ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch (insoweit) keiner Sicherung mehr. Der Unterhaltspflichtige kann zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO wählen. (T1)
- 4 Ob 70/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 70/95
Auch
- 4 Ob 2004/96a
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2004/96a
Vgl; Beisatz: Der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens sind aber jene Fälle gleichzuhalten, in denen aus einer rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T2) Veröff. SZ 69/61
- 4 Ob 195/98z
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 195/98z
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 26/99p
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 26/99p
Vgl; Beis wie T2
- 4 Ob 134/06v
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
Vgl; Beisatz: Ob ein nachträgliches Erlöschen der Marke in Bezug auf die einstweilige Verfügung mit einem Antrag nach § 399 Abs 1 Z 4 EO oder mit Feststellungsklage beziehungsweise Oppositionsklage (RIS-Justiz RS0001131) geltend zu machen wäre, ist derzeit nicht zu entscheiden. (T3)
- 3 Ob 90/07t
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 90/07t
Auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - Oppositionsklage zulässig. (T4)
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Vgl; Beisatz: Ein nachträgliches Erlöschen der Marke ist in Bezug auf eine einstweilige Verfügung mit Antrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend zu machen (siehe RS0123517). (T5); Veröff: SZ 2008/68
- 4 Ob 59/11x
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 59/11x
Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die nachträgliche Änderung der gewerbebehördlichen Auflagen führt zu einer Verminderung des Sicherungsbedürfnisses des Klägers. (T6)
- 3 Ob 213/13i
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 213/13i
Auch; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T7)
- 4 Ob 53/16x
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch bedarf (insoweit) keiner Sicherung mehr. Bei Erlöschen des Anspruchs ist (jedenfalls auch) ein Aufhebungsantrag möglich. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001131
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19620816_OGH0002_0030OB00120_6200000_002