Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Vor einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Rekurs der Klägerin ist die für den Streit über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung maßgebende Fragestellung zu klären.
1.1. In der Entscheidung über den Sicherungsantrag (4 Ob 134/06v = ecolex 2007, 266 [Schumacher] = RdW 2007, 204 [(Grünzweig)] = ÖBl 2007, 176 [Donat]) hat der Senat ausgeführt, dass die allfällige Nichtbenutzung einer Marke vor Ablauf der Benutzungsschonfrist des § 33a MSchG keinen Einfluss auf Unterlassungsansprüche des Markeninhabers habe. Mit Ablauf der Frist sei das anders: Denn aus einer nach § 33a MSchG zu löschenden Marke könne kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Die Frage, ob der Löschungsgrund vorliege, sei als Vorfrage im Verletzungsstreit zu klären.1.1. In der Entscheidung über den Sicherungsantrag (4 Ob 134/06v = ecolex 2007, 266 [Schumacher] = RdW 2007, 204 [(Grünzweig)] = ÖBl 2007, 176 [Donat]) hat der Senat ausgeführt, dass die allfällige Nichtbenutzung einer Marke vor Ablauf der Benutzungsschonfrist des Paragraph 33 a, MSchG keinen Einfluss auf Unterlassungsansprüche des Markeninhabers habe. Mit Ablauf der Frist sei das anders: Denn aus einer nach Paragraph 33 a, MSchG zu löschenden Marke könne kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Die Frage, ob der Löschungsgrund vorliege, sei als Vorfrage im Verletzungsstreit zu klären.
Der Ablauf der Benutzungsschonfrist führt daher für sich allein nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs. Entscheidend ist vielmehr, ob der Markeninhaber (oder ein Dritter mit dessen Zustimmung) die Marke in den letzten fünf Jahren vor der einredeweisen Geltendmachung des Erlöschens ernsthaft benutzt hat. Nur wenn das nicht zutraf und die Marke daher zu löschen wäre, fiele auch der Unterlassungsanspruch weg. Der Ablauf der Benutzungsschonfrist bewirkt daher nicht unmittelbar das Erlöschen des zuvor bestehenden Anspruchs; er führt aber dazu, dass das Unterbleiben einer ernsthaften Benutzung rechtlich erheblich wird.
Ob der Unterlassungsanspruch wegen mehr als fünfjähriger Nichtbenutzung der Marke erloschen ist, ist hier - vorbehaltlich einer Unterbrechung nach § 57 MSchG - im Hauptverfahren zu prüfen (4 Ob 134/06v). Hätte die Klägerin schon vor Ablauf der Benutzungsschonfrist ein Unterlassungsurteil erwirkt, könnte die Beklagte nach Ablauf der Frist das Erlöschen des Anspruchs mit Oppositionsklage geltend machen. Denn die nun mehr als fünfjährige Nichtbenutzung wäre zweifellos eine neue Tatsache iSv § 35 Abs 1 EO.Ob der Unterlassungsanspruch wegen mehr als fünfjähriger Nichtbenutzung der Marke erloschen ist, ist hier - vorbehaltlich einer Unterbrechung nach Paragraph 57, MSchG - im Hauptverfahren zu prüfen (4 Ob 134/06v). Hätte die Klägerin schon vor Ablauf der Benutzungsschonfrist ein Unterlassungsurteil erwirkt, könnte die Beklagte nach Ablauf der Frist das Erlöschen des Anspruchs mit Oppositionsklage geltend machen. Denn die nun mehr als fünfjährige Nichtbenutzung wäre zweifellos eine neue Tatsache iSv Paragraph 35, Absatz eins, EO.
1.2. Vom Erlöschen des Anspruchs wegen mehr als fünfjähriger Nichtbenutzung zu trennen ist die Frage der Behauptungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung. Diese trifft nach § 33a Abs 5 MSchG den Markeninhaber. Daher muss der Beklagte im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. Bei Fehlen entsprechender Behauptungen oder einem non liquet auf der Sachverhaltsebene ist vom Vorliegen des Löschungstatbestands und damit auch vom Erlöschen des Unterlassungsanspruchs auszugehen. Diese Behauptungs- und Beweislast würde auch in einem allfälligen Oppositionsprozess gelten. Denn dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das aufrechte Bestehen eines Titels zur Verpflichtung des Beklagten führte, den (negativen) Beweis der Nichtbenutzung zu führen.1.2. Vom Erlöschen des Anspruchs wegen mehr als fünfjähriger Nichtbenutzung zu trennen ist die Frage der Behauptungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung. Diese trifft nach Paragraph 33 a, Absatz 5, MSchG den Markeninhaber. Daher muss der Beklagte im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. Bei Fehlen entsprechender Behauptungen oder einem non liquet auf der Sachverhaltsebene ist vom Vorliegen des Löschungstatbestands und damit auch vom Erlöschen des Unterlassungsanspruchs auszugehen. Diese Behauptungs- und Beweislast würde auch in einem allfälligen Oppositionsprozess gelten. Denn dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das aufrechte Bestehen eines Titels zur Verpflichtung des Beklagten führte, den (negativen) Beweis der Nichtbenutzung zu führen.
1.3. Damit ist aber auch die Fragestellung für das vorliegende Verfahren geklärt: Die einstweilige Verfügung wurde erlassen, als der Unterlassungsanspruch aus den bescheinigten Tatsachen abgeleitet werden konnte; auf die Nichtbenutzung kam es zu diesem Zeitpunkt nicht an, weil die Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte behauptet nun, dass der Unterlassungsanspruch nach diesem Zeitpunkt erloschen sei, weil nun Benutzungszwang bestehe und die Klägerin die Marke während der letzten fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt habe. Daher ist zunächst zu prüfen, ob ein solches - nicht rechtskräftig festgestelltes - Erlöschen des Anspruchs einen der Aufhebungstatbestände des § 399 Abs 1 EO erfüllt. Wird das bejaht, ist in einem weiteren Schritt die Behauptungs- und Beweislast zu klären.1.3. Damit ist aber auch die Fragestellung für das vorliegende Verfahren geklärt: Die einstweilige Verfügung wurde erlassen, als der Unterlassungsanspruch aus den bescheinigten Tatsachen abgeleitet werden konnte; auf die Nichtbenutzung kam es zu diesem Zeitpunkt nicht an, weil die Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte behauptet nun, dass der Unterlassungsanspruch nach diesem Zeitpunkt erloschen sei, weil nun Benutzungszwang bestehe und die Klägerin die Marke während der letzten fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt habe. Daher ist zunächst zu prüfen, ob ein solches - nicht rechtskräftig festgestelltes - Erlöschen des Anspruchs einen der Aufhebungstatbestände des Paragraph 399, Absatz eins, EO erfüllt. Wird das bejaht, ist in einem weiteren Schritt die Behauptungs- und Beweislast zu klären.
2. Grundlage für eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung könnten die - allenfalls analog anzuwendenden - Tatbestände der § 399 Abs 1 Z 2 oder Z 4 EO sein. Danach kann die Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung beantragt werden:2. Grundlage für eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung könnten die - allenfalls analog anzuwendenden - Tatbestände der Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 4, EO sein. Danach kann die Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung beantragt werden:
1. [...]
2. wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;
3. [...]
4. wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.
2.1. In der Rechtsprechung wird die Frage, ob ein nicht rechtskräftig festgestelltes Erlöschen des gesicherten Anspruchs zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung führen kann, nicht einheitlich beantwortet.
2.1.1. Unstrittig ist, dass eine bloße Änderung der Beweislage (Bescheinigungslage) die Aufhebung nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0111932, RS0088263). Mit diesem Einwand machte der Gegner der gefährdeten Partei in Wahrheit nur geltend, dass die einstweilige Verfügung schon zu Unrecht bewilligt worden sei; das kann nur mit Rekurs oder Widerspruch aufgegriffen werden (3 Ob 515/83; RIS-Justiz RS0005594). Im vorliegenden Verfahren behauptet die Beklagte allerdings nicht eine Änderung der Beweislage, sondern das (nachträgliche) Erlöschen des gesicherten Anspruchs.
Ein solches Erlöschen ist jedenfalls dann ein Aufhebungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 4 EO, wenn es rechtskräftig festgestellt ist (3 Ob 120/62 = EvBl 1962/459; 3 Ob 50/80 = SZ 53/111 ua). Der rechtskräftigen Feststellung sind nach 4 Ob 2004/96a (= SZ 69/61) solche Fälle gleichzuhalten, in denen aus einer rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen Verfahren - hier allenfalls vor dem Patentamt - folgt, dass der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht. Eine solche Entscheidung liegt hier aber (noch) nicht vor.Ein solches Erlöschen ist jedenfalls dann ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO, wenn es rechtskräftig festgestellt ist (3 Ob 120/62 = EvBl 1962/459; 3 Ob 50/80 = SZ 53/111 ua). Der rechtskräftigen Feststellung sind nach 4 Ob 2004/96a (= SZ 69/61) solche Fälle gleichzuhalten, in denen aus einer rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen Verfahren - hier allenfalls vor dem Patentamt - folgt, dass der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht. Eine solche Entscheidung liegt hier aber (noch) nicht vor.
2.1.2. Ein - wie hier - nicht rechtskräftig festgestelltes Erlöschen des gesicherten Anspruchs soll nach mehreren Entscheidungen nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen können (3 Ob 120/62 = EvBl 1962/459 [einstweiliger Unterhalt]; 3 Ob 50/80 = SZ 53/111 [Verzicht]; 6 Ob 696/85 [Novation]; 4 Ob 53/88 = SZ 61/169 [obiter]; 4 Ob 1088/92 [außergerichtlicher Vergleich]). Als Grund dafür wird idR ein Gegenschluss zu § 399 Abs 1 Z 4 EO genannt.2.1.2. Ein - wie hier - nicht rechtskräftig festgestelltes Erlöschen des gesicherten Anspruchs soll nach mehreren Entscheidungen nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen können (3 Ob 120/62 = EvBl 1962/459 [einstweiliger Unterhalt]; 3 Ob 50/80 = SZ 53/111 [Verzicht]; 6 Ob 696/85 [Novation]; 4 Ob 53/88 = SZ 61/169 [obiter]; 4 Ob 1088/92 [außergerichtlicher Vergleich]). Als Grund dafür wird idR ein Gegenschluss zu Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO genannt.
Von einem „Erlöschen" des Anspruchs kann in diesem Zusammenhang allerdings nur gesprochen werden, wenn sich die anspruchsbegründenden Umstände nach Erlassung der einstweiligen Verfügung geändert haben (nova producta); bei einer bloßen Änderung der Beweislage (nova reperta) bestand der Anspruch schon von Anfang an nicht. Daher ist etwa die Entscheidung 4 Ob 70/95 (= ÖBl 1996, 98 - Zillertaler Schürzenjäger) ungeachtet ihrer Begründung, die auf das „Erlöschen" des Anspruchs Bezug nimmt, nicht dieser Fallgruppe zuzuordnen.
In anderen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof das nicht rechtskräftig festgestellte Erlöschen eines Anspruchs hingegen als relevante Änderung der Verhältnisse iSv § 399 Abs 1 Z 2 EO angesehen oder überhaupt dem Tatbestand des § 399 Abs 1 Z 4 EO unterstellt. So kann eine Änderung der Verhältnisse zur Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung führen, mit der einstweiliger Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO zuerkannt wurde (2 Ob 541/87 = SZ 60/60; 4 Ob 534/95; 2 Ob 258/97y = ÖA 1998, 165). Ein Anwendungsfall ist etwa das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nach Zuerkennung des Unterhalts (2 Ob 258/97y). Dass die Aufhebungstatbestände des § 399 Abs 1 Z 1 bis 3 EO den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses voraussetzten, steht diesem Ergebnis nach 4 Ob 524/95 nicht entgegen, da ein erloschener Anspruch keiner Sicherung mehr bedürfe. Einen anderen Weg geht 4 Ob 53/88 (= SZ 61/169). Danach ist eine zur Sicherung eines Patents erlassene einstweilige Verfügung nach Ablauf der Patentdauer zwar nicht nach § 399 Abs 1 Z 2 EO, wohl aber nach § 399 Abs 1 Z 4 EO aufzuheben. Das - nachträgliche - Erlöschen des Anspruchs ergebe sich hier unmittelbar aus dem Gesetz, weswegen keine negative Feststellungsklage erforderlich sei.In anderen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof das nicht rechtskräftig festgestellte Erlöschen eines Anspruchs hingegen als relevante Änderung der Verhältnisse iSv Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO angesehen oder überhaupt dem Tatbestand des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO unterstellt. So kann eine Änderung der Verhältnisse zur Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung führen, mit der einstweiliger Unterhalt nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO zuerkannt wurde (2 Ob 541/87 = SZ 60/60; 4 Ob 534/95; 2 Ob 258/97y = ÖA 1998, 165). Ein Anwendungsfall ist etwa das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nach Zuerkennung des Unterhalts (2 Ob 258/97y). Dass die Aufhebungstatbestände des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EO den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses voraussetzten, steht diesem Ergebnis nach 4 Ob 524/95 nicht entgegen, da ein erloschener Anspruch keiner Sicherung mehr bedürfe. Einen anderen Weg geht 4 Ob 53/88 (= SZ 61/169). Danach ist eine zur Sicherung eines Patents erlassene einstweilige Verfügung nach Ablauf der Patentdauer zwar nicht nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO, wohl aber nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO aufzuheben. Das - nachträgliche - Erlöschen des Anspruchs ergebe sich hier unmittelbar aus dem Gesetz, weswegen keine negative Feststellungsklage erforderlich sei.
2.1.3. Damit ist die Rechtsprechung im entscheidenden Punkt uneinheitlich: Denn eine Novation (6 Ob 696/85) oder ein Vergleich (4 Ob 1088/92) führen ebenso zum nachträglichen Erlöschen des gesicherten Anspruchs wie das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nach Zuerkennung einstweiligen Unterhalts (2 Ob 258/97y). Eine Rechtfertigung für diese Differenzierung kann der Rechtsprechung nicht entnommen werden.
2.2. Auch die Lehre bietet ein zwiespältiges Bild. Teilweise vertritt sie aufgrund eines Gegenschlusses aus § 399 Abs 1 Z 4 EO die Auffassung, dass ein bloß bescheinigtes - also nicht rechtskräftig festgestelltes - Erlöschen des Anspruchs nicht zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen könne (Heller/Berger/Stix, Kommentar III 2885; E. Kodek in Angst § 399 Rz 26 f); eine Überprüfung des Anspruchs sei im Verfahren nach § 399 Abs 1 Z 4 EO nicht möglich (Grünzweig, Glosse zu 4 Ob 134/06v, RdW 2007, 205).2.2. Auch die Lehre bietet ein zwiespältiges Bild. Teilweise vertritt sie aufgrund eines Gegenschlusses aus Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO die Auffassung, dass ein bloß bescheinigtes - also nicht rechtskräftig festgestelltes - Erlöschen des Anspruchs nicht zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen könne (Heller/Berger/Stix, Kommentar römisch drei 2885; E. Kodek in Angst Paragraph 399, Rz 26 f); eine Überprüfung des Anspruchs sei im Verfahren nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO nicht möglich (Grünzweig, Glosse zu 4 Ob 134/06v, RdW 2007, 205).
Nach anderen Autoren fällt das nicht rechtskräftig festgestellte Erlöschen des gesicherten Anspruchs zwar nicht unter § 399 Abs 1 Z 4 EO, wohl aber unter § 399 Abs 1 Z 2 EO (Kininger, Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen [1991] 110 f; F. Prunbauer, Beseitigung einer einstweiligen Verfügung. Oppositionsklage oder Aufhebungsantrag, ecolex 1990, 233; König, Einstweilige Verfügungen3 [2007] Rz 8/17; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung [2000] § 399 Rz 5; vgl auch Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992] 200 f, zum Sonderfall eines aufschiebend bedingten Anspruchs). Es sei nicht einzusehen, weshalb der Gegner, der im Aufhebungsverfahren das Erlöschen des Anspruchs bescheinigen könne und keine Oppositionsklage erheben wolle, durch die Provisorialmaßnahme belastet bleiben solle; in diesem Fall sei der Anspruch bescheinigungslos geworden, was zum Wegfall des Sicherungsanspruchs führe (Zechner aaO).Nach anderen Autoren fällt das nicht rechtskräftig festgestellte Erlöschen des gesicherten Anspruchs zwar nicht unter Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO, wohl aber unter Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO (Kininger, Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen [1991] 110 f; F. Prunbauer, Beseitigung einer einstweiligen Verfügung. Oppositionsklage oder Aufhebungsantrag, ecolex 1990, 233; König, Einstweilige Verfügungen3 [2007] Rz 8/17; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung [2000] Paragraph 399, Rz 5; vergleiche auch Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992] 200 f, zum Sonderfall eines aufschiebend bedingten Anspruchs). Es sei nicht einzusehen, weshalb der Gegner, der im Aufhebungsverfahren das Erlöschen des Anspruchs bescheinigen könne und keine Oppositionsklage erheben wolle, durch die Provisorialmaßnahme belastet bleiben solle; in diesem Fall sei der Anspruch bescheinigungslos geworden, was zum Wegfall des Sicherungsanspruchs führe (Zechner aaO).
Eine dritte Auffassung (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner § 399 Rz 12, 23 ff) will weder § 399 Abs 1 Z 2 noch unmittelbar § 399 Abs 1 Z 4 EO anwenden. Wohl aber ergebe sich die Aufhebungsmöglichkeit aus einer Analogie zu § 399 Abs 1 Z 4 EO. Das nachträgliche Erlöschen sei - anders als die bloße Änderung der Beweislage - der „Berichtigung" des Anspruchs gleichzuhalten. Die Anwendung von § 399 Abs 1 Z 2 EO sei abzulehnen, weil dadurch die Grenzen zur Z 4 verwischt würden (G. Kodek aaO Rz 12).Eine dritte Auffassung (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner Paragraph 399, Rz 12, 23 ff) will weder Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, noch unmittelbar Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO anwenden. Wohl aber ergebe sich die Aufhebungsmöglichkeit aus einer Analogie zu Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO. Das nachträgliche Erlöschen sei - anders als die bloße Änderung der Beweislage - der „Berichtigung" des Anspruchs gleichzuhalten. Die Anwendung von Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO sei abzulehnen, weil dadurch die Grenzen zur Ziffer 4, verwischt würden (G. Kodek aaO Rz 12).
3. Kernpunkt dieses Streits ist die Frage, ob § 399 Abs 1 Z 4 EO die Frage des nachträglichen Erlöschens des Anspruchs abschließend regelt. Träfe das zu, so wäre weder eine Analogie zur „Berichtigung" des Anspruchs noch die Anwendung von § 399 Abs 1 Z 2 EO möglich. Denn nach diesen Varianten wäre über das Erlöschen im Aufhebungsverfahren selbst zu entscheiden. § 399 Abs 1 Z 4 EO fordert demgegenüber eine rechtskräftige Entscheidung, die nur in einem anderen Verfahren ergangen sein kann.3. Kernpunkt dieses Streits ist die Frage, ob Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO die Frage des nachträglichen Erlöschens des Anspruchs abschließend regelt. Träfe das zu, so wäre weder eine Analogie zur „Berichtigung" des Anspruchs noch die Anwendung von Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO möglich. Denn nach diesen Varianten wäre über das Erlöschen im Aufhebungsverfahren selbst zu entscheiden. Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO fordert demgegenüber eine rechtskräftige Entscheidung, die nur in einem anderen Verfahren ergangen sein kann.
Für den abschließenden Charakter von § 399 Abs 1 Z 4 EO spricht zwar ein systematisches Argument. Der Gesetzgeber hat einen Fall des Erlöschens, nämlich die Berichtigung, vom Erfordernis der rechtskräftigen Feststellung ausgenommen. Das lässt bei isolierter Betrachtung darauf schließen, dass das Erfordernis der rechtskräftigen Entscheidung für alle anderen Fälle des Erlöschens gelten soll. Darin liegt eine gewisse Parallele zum Geltendmachen des Erlöschens eines Anspruchs im Exekutionsverfahren: Im Allgemeinen ist die Exekution nach § 35 Abs 4 EO erst dann einzustellen, wenn der Verpflichtete im Oppositionsprozess rechtskräftig obsiegt hat; demgegenüber kann der Verpflichtete Erlöschen wegen Befriedigung (auch) mit einem Einstellungsantrag nach § 40 EO geltend machen.Für den abschließenden Charakter von Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO spricht zwar ein systematisches Argument. Der Gesetzgeber hat einen Fall des Erlöschens, nämlich die Berichtigung, vom Erfordernis der rechtskräftigen Feststellung ausgenommen. Das lässt bei isolierter Betrachtung darauf schließen, dass das Erfordernis der rechtskräftigen Entscheidung für alle anderen Fälle des Erlöschens gelten soll. Darin liegt eine gewisse Parallele zum Geltendmachen des Erlöschens eines Anspruchs im Exekutionsverfahren: Im Allgemeinen ist die Exekution nach Paragraph 35, Absatz 4, EO erst dann einzustellen, wenn der Verpflichtete im Oppositionsprozess rechtskräftig obsiegt hat; demgegenüber kann der Verpflichtete Erlöschen wegen Befriedigung (auch) mit einem Einstellungsantrag nach Paragraph 40, EO geltend machen.
Diese Parallele greift allerdings zu kurz. Denn zum einen führen streitige Tatumstände auch im Fall eines Oppositionsantrags zur Verweisung auf den Rechtsweg (§ 40 Abs 2 EO). Zum anderen bewirkt die Notwendigkeit eines Oppositionsprozesses zumindest bei Vollstreckung eines Urteils eine Gleichbehandlung der Parteien: Der betreibende Gläubiger musste seinen Titel in einem Zivilprozess erstreiten; daher muss auch der Schuldner das Erlöschen - jedenfalls bei streitigen Tatumständen - auf gleiche Weise dartun.Diese Parallele greift allerdings zu kurz. Denn zum einen führen streitige Tatumstände auch im Fall eines Oppositionsantrags zur Verweisung auf den Rechtsweg (Paragraph 40, Absatz 2, EO). Zum anderen bewirkt die Notwendigkeit eines Oppositionsprozesses zumindest bei Vollstreckung eines Urteils eine Gleichbehandlung der Parteien: Der betreibende Gläubiger musste seinen Titel in einem Zivilprozess erstreiten; daher muss auch der Schuldner das Erlöschen - jedenfalls bei streitigen Tatumständen - auf gleiche Weise dartun.
Bei Erlöschen eines mit einstweiliger Verfügung gesicherten Anspruchs wäre das anders: Die gefährdete Partei muss im Sicherungsverfahren die den Anspruch tragenden Tatsachen nur bescheinigen. Damit kann sie vergleichsweise rasch - wenngleich auf eigenes Risiko (§ 394 EO) - einen vollstreckbaren Titel erwirken. Demgegenüber müsste ihr Gegner, verneint man die Möglichkeit eines Aufhebungsantrags, das nachträgliche Erlöschen des gesicherten Anspruchs in einem Zivilprozess - sei es im noch anhängigen Hauptverfahren, sei es mit Oppositions- oder Feststellungsklage - beweisen. Die gefährdete Partei könnte daher weiterhin Exekution führen; der Gegner wäre auf die Möglichkeit eines Aufschiebungsantrags verwiesen (vgl dazu RIS-Justiz RS0114378).Bei Erlöschen eines mit einstweiliger Verfügung gesicherten Anspruchs wäre das anders: Die gefährdete Partei muss im Sicherungsverfahren die den Anspruch tragenden Tatsachen nur bescheinigen. Damit kann sie vergleichsweise rasch - wenngleich auf eigenes Risiko (Paragraph 394, EO) - einen vollstreckbaren Titel erwirken. Demgegenüber müsste ihr Gegner, verneint man die Möglichkeit eines Aufhebungsantrags, das nachträgliche Erlöschen des gesicherten Anspruchs in einem Zivilprozess - sei es im noch anhängigen Hauptverfahren, sei es mit Oppositions- oder Feststellungsklage - beweisen. Die gefährdete Partei könnte daher weiterhin Exekution führen; der Gegner wäre auf die Möglichkeit eines Aufschiebungsantrags verwiesen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0114378).
Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, erfordert es die Waffengleichheit der Parteien, dass auch ihr Gegner das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem vergleichbar einfachen (Bescheinigungs-)Verfahren geltend machen kann. § 399 Abs 1 Z 4 EO kann daher nicht als abschließende Regelung verstanden werden.Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, erfordert es die Waffengleichheit der Parteien, dass auch ihr Gegner das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem vergleichbar einfachen (Bescheinigungs-)Verfahren geltend machen kann. Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO kann daher nicht als abschließende Regelung verstanden werden.
Damit ist der Weg frei für die Anwendung von § 399 Abs 1 Z 2 EO. Denn das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist zweifellos eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt (4 Ob 524/95; Zechner aaO). Diese Regelung ist daher neben § 399 Abs 1 Z 4 EO anwendbar. Das mag zwar zu einer gewissen Verwischung der Grenzen führen (G. Kodek aaO Rz 12). Allerdings ist die - vom Wortlaut her mögliche - unmittelbare Anwendung einer Bestimmung aus dogmatischer Sicht der von G. Kodek vorgeschlagenen Analogie vorzuziehen. Im Ergebnis besteht ohnehin kein Unterschied: Der Gegner der gefährdeten Partei kann in seinem Aufhebungsantrag geltend machen, dass der bei Erlassung der einstweiligen Verfügung bestehende Anspruch durch eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung der Sachverhaltsgrundlage (nicht bloß der Beweislage) materiell erloschen sei. Darüber ist - wie schon bei Erlassung der einstweiligen Verfügung - in einem Bescheinigungsverfahren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0111139).Damit ist der Weg frei für die Anwendung von Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO. Denn das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist zweifellos eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt (4 Ob 524/95; Zechner aaO). Diese Regelung ist daher neben Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO anwendbar. Das mag zwar zu einer gewissen Verwischung der Grenzen führen (G. Kodek aaO Rz 12). Allerdings ist die - vom Wortlaut her mögliche - unmittelbare Anwendung einer Bestimmung aus dogmatischer Sicht der von G. Kodek vorgeschlagenen Analogie vorzuziehen. Im Ergebnis besteht ohnehin kein Unterschied: Der Gegner der gefährdeten Partei kann in seinem Aufhebungsantrag geltend machen, dass der bei Erlassung der einstweiligen Verfügung bestehende Anspruch durch eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung der Sachverhaltsgrundlage (nicht bloß der Beweislage) materiell erloschen sei. Darüber ist - wie schon bei Erlassung der einstweiligen Verfügung - in einem Bescheinigungsverfahren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0111139).
4. Im vorliegenden Fall kann die Beklagte daher mit Aufhebungsantrag geltend machen, dass der gesicherte Unterlassungsanspruch erloschen sei, weil die Marke der Klägerin - anders als im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung - gelöscht werden könnte. In der nun mehr als fünfjährigen Nichtbenutzung läge ein neues Sachverhaltselement (novum productum), dass zum Erlöschen des Anspruchs führte. Der Aufhebungsgrund ist daher schlüssig behauptet. Die Behauptungs- und Beweislast im weiteren Verfahren ergibt sich aus § 33a Abs 5 und § 56 Abs 1 Satz 2 MSchG. Danach hat nun die Klägerin zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre ernsthaft benutzt hat. Gelingt ihr das nicht, ist von einer relevanten Änderung der Sachverhaltsgrundlage auszugehen.4. Im vorliegenden Fall kann die Beklagte daher mit Aufhebungsantrag geltend machen, dass der gesicherte Unterlassungsanspruch erloschen sei, weil die Marke der Klägerin - anders als im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung - gelöscht werden könnte. In der nun mehr als fünfjährigen Nichtbenutzung läge ein neues Sachverhaltselement (novum productum), dass zum Erlöschen des Anspruchs führte. Der Aufhebungsgrund ist daher schlüssig behauptet. Die Behauptungs- und Beweislast im weiteren Verfahren ergibt sich aus Paragraph 33 a, Absatz 5 und Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 MSchG. Danach hat nun die Klägerin zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre ernsthaft benutzt hat. Gelingt ihr das nicht, ist von einer relevanten Änderung der Sachverhaltsgrundlage auszugehen.
5. Für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung hat das Rekursgericht zutreffend auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-40/01 (= Slg 2003 I 2439 - Ansul/Ajax Brandbeveiliging = ÖBl-LS 2003/101 - Minimax) verwiesen. Danach wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke.5. Für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung hat das Rekursgericht zutreffend auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-40/01 (= Slg 2003 römisch eins 2439 - Ansul/Ajax Brandbeveiliging = ÖBl-LS 2003/101 - Minimax) verwiesen. Danach wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke.
6. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die bisherigen Verfahrensergebnisse auf dieser Grundlage nicht zur abschließenden Beurteilung der ernsthaften Benutzung ausreichen, trifft zu.
6.1. Zunächst fehlt tatsächlich in weiten Bereichen ein schlüssiges Vorbringen der Klägerin. Ihr Verweis auf eine Gegenschrift im Verfahren vor dem Patentamt - der zudem im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung stand - reicht dafür nicht aus. Nach herrschender Auffassung ist bei Rechtsmitteln die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift oder sonstiger Schriftsätze unzulässig (G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 Rz 185 mwN; RIS-Justiz RS0007029, RS0043616, RS0043579, zuletzt etwa 6 Ob 224/07w = RdW 2008, 199). Es ist nicht erkennbar, weshalb das bei Anträgen und Äußerungen in einem Verfahren zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung anders sein sollte. Dabei handelt es sich gerade im hier vorliegenden Fall nicht um einen bloßen Formalismus. Der bei Gericht geführte Akt soll das Vorbringen der Parteien vollständig enthalten. Die als Beilage vorgelegte Gegenschrift, deren Inhalt als Vorbringen verwertet werden soll, wird nach Abschluss des Verfahrens zurückgestellt; damit wären die Parteibehauptungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aktenkundig. Schon das rechtfertigt die Ansicht des Rekursgerichts, dass auf diese Urkunde nicht Bedacht zu nehmen sei. Durch die Aufhebung erhält die Klägerin ohnehin Gelegenheit, auch im vorliegenden Verfahren ein konkretes Vorbringen zu erstatten.6.1. Zunächst fehlt tatsächlich in weiten Bereichen ein schlüssiges Vorbringen der Klägerin. Ihr Verweis auf eine Gegenschrift im Verfahren vor dem Patentamt - der zudem im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung stand - reicht dafür nicht aus. Nach herrschender Auffassung ist bei Rechtsmitteln die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift oder sonstiger Schriftsätze unzulässig (G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84, 85, Rz 185 mwN; RIS-Justiz RS0007029, RS0043616, RS0043579, zuletzt etwa 6 Ob 224/07w = RdW 2008, 199). Es ist nicht erkennbar, weshalb das bei Anträgen und Äußerungen in einem Verfahren zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung anders sein sollte. Dabei handelt es sich gerade im hier vorliegenden Fall nicht um einen bloßen Formalismus. Der bei Gericht geführte Akt soll das Vorbringen der Parteien vollständig enthalten. Die als Beilage vorgelegte Gegenschrift, deren Inhalt als Vorbringen verwertet werden soll, wird nach Abschluss des Verfahrens zurückgestellt; damit wären die Parteibehauptungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aktenkundig. Schon das rechtfertigt die Ansicht des Rekursgerichts, dass auf diese Urkunde nicht Bedacht zu nehmen sei. Durch die Aufhebung erhält die Klägerin ohnehin Gelegenheit, auch im vorliegenden Verfahren ein konkretes Vorbringen zu erstatten.
6.2. Ob die Verwendung der strittigen Marke durch das „befreundete Unternehmen" eine ernsthafte Nutzung ist, bedarf näherer Prüfung. Dafür spricht zwar die Höhe der Lizenzgebühr. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass es sich dabei um ein bloßes Scheingeschäft zur Vermeidung der Markenlöschung handeln könnte, ist aber nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Wenn das Rekursgericht das Verfahren insofern als ergänzungsbedürftig erachtet, kann der Senat dem nicht entgegentreten. Gleiches gilt für die Nutzung der Marke in Zusammenhang mit USB-Sticks und Schnurlostelefonen. Sollte es darauf ankommen, wird das Erstgericht mit den Parteien überdies den Vorlagebeschluss des OPM in der Sache Om 5/07 (= ecolex 2008, 155 [Sonn] - Wellness) zu erörtern haben.
7. Die Sicherheitsleistung kann jederzeit erhöht werden, wenn sie sich als unzureichend herausstellt; daher kann sie das Gericht zunächst verhältnismäßig niedrig festsetzen, wenn der zu erwartende Schaden nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann (RIS-Justiz RS0005453, insb T2, T3).
Im vorliegenden Fall war bei Auferlegung der Sicherheitsleistung unklar, ob sich bestimmte Werbeaufwendungen und Umsatzeinbußen, die die Beklagte behauptet hatte, auf Österreich oder den gesamten deutschen Sprachraum bezogen. Daher sah das Rekursgericht zu diesem Zeitpunkt eine Sicherheitsleistung von 100.000 EUR als ausreichend an. Nach dem Vorbringen der Beklagten reicht dieser Betrag nicht aus, weil sowohl die Werbeaufwendungen als auch die Umsatzeinbußen allein den österreichischen Markt betroffen hätten. Trifft das zu, wäre die Sicherheitsleistung zweifellos zu erhöhen. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist angesichts des Fehlens diesbezüglicher Feststellungen nicht zu beanstanden.
8. Aufgrund dieser Erwägungen ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Allgemein gilt: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden.8. Aufgrund dieser Erwägungen ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Allgemein gilt: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte könnte im Streit über den Aufhebungsantrag unabhängig vom Ausgang der Hauptsache kostenersatzpflichtig werden (8 Ob 12/01z mwN). Damit kommt kein Ausspruch über die vorläufige Selbsttragung der Rekurskosten durch die Klägerin (§ 393 Abs 1 Satz 1 EO) in Betracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte könnte im Streit über den Aufhebungsantrag unabhängig vom Ausgang der Hauptsache kostenersatzpflichtig werden (8 Ob 12/01z mwN). Damit kommt kein Ausspruch über die vorläufige Selbsttragung der Rekurskosten durch die Klägerin (Paragraph 393, Absatz eins, Satz 1 EO) in Betracht.