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Rechtssatz RS0123518

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123518

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Norm

ZPO §266 B
EO §35 Ag
MSchG §10a
MSchG §33a
MSchG §33a Abs4
MSchG §33a Abs5

Rechtssatz

Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. Bei Fehlen entsprechender Behauptungen oder einem non liquet auf der Sachverhaltsebene ist vom Vorliegen des Löschungstatbestands und damit auch vom Erlöschen des Unterlassungsanspruchs auszugehen. Diese Behauptungs- und Beweislast gilt auch in einem allfälligen Oppositionsprozess.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Veröff: SZ 2008/68
  • 17 Ob 40/08v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
    Auch; nur: Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. (T1)
  • 4 Ob 223/12s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 223/12s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2013/29
  • 4 Ob 186/21p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 186/21p
    Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung einer Marke trifft den Markeninhaber. (T2)
    Beisatz: Hier: Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung (T3)
  • 4 Ob 187/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 187/24i
    vgl; Beisatz wie T2: Hier: Nutzung einer Marke auf dem Cover von Büchern. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123518

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20080520_OGH0002_0170OB00011_08D0000_002