Rechtssatz RS0123518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123518
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Norm
ZPO §266 B
EO §35 Ag
MSchG §10a
MSchG §33a
MSchG §33a Abs4
MSchG §33a Abs5
Rechtssatz
Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. Bei Fehlen entsprechender Behauptungen oder einem non liquet auf der Sachverhaltsebene ist vom Vorliegen des Löschungstatbestands und damit auch vom Erlöschen des Unterlassungsanspruchs auszugehen. Diese Behauptungs- und Beweislast gilt auch in einem allfälligen Oppositionsprozess.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Veröff: SZ 2008/68
- 17 Ob 40/08v
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
Auch; nur: Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. (T1)
- 4 Ob 223/12s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 223/12s
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/29
- 4 Ob 186/21p
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 186/21p
Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung einer Marke trifft den Markeninhaber. (T2)
Beisatz: Hier: Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung (T3)
- 4 Ob 187/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 187/24i
vgl; Beisatz wie T2: Hier: Nutzung einer Marke auf dem Cover von Büchern. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123518
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0170OB00011_08D0000_002