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Entscheidung 4 Ob 186/21p×

Entscheidung 4 Ob 186/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036258 Rechtssatz 27.06.1973Zivilrecht
Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise.
RS0043854 Rechtssatz 06.07.1949Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufhebt und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverweist, so ist gegen den aufhebenden …
RS0066801 Rechtssatz 27.11.1984Zivilrecht
Zweck des durch die MSchGNov 1977 eingeführten aufgeschobenen Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) ist die Reduzierung der das Markenregister belastenden und das Finden neuer Marken erschwerenden Überfülle von nicht benutzten Marken.
RS0111842 Rechtssatz 15.04.1999Zivilrecht
Erlässt das Berufungsgericht zu Unrecht keine Mitteilung, so stellt dies im Sinne des § 503 Z 2 ZPO einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
RS0116295 Rechtssatz 13.03.2002Zivilrecht
Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsve …
RS0119001 Rechtssatz 25.05.2004Zivilrecht
Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen gleichteilig zu bewerten.
RS0123518 Rechtssatz 20.05.2008Zivilrecht
Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung e …
RS0123519 Rechtssatz 20.05.2008Zivilrecht
Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu …
RS0124973 Rechtssatz 21.04.2009Zivilrecht
Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung begründet keine Pflicht zur Sacherledigung.
RS0127604 Rechtssatz 19.01.2012Zivilrecht
Wird in einer Revisionsbeantwortung zur Unzulässigkeit der Revision nur Unzutreffendes und dem eigenen Rechtsstandpunkt Widersprechendes ausgeführt, so sind für eine solche Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzuerkennen.