Rechtssatz RS0116295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116295
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 18/02d
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 18/02d
- 4 Ob 273/02d
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 273/02d
Vgl auch; Beisatz: Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1)
- 4 Ob 134/06v
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T2); Beisatz: Der Spielcharakter eines Computerspieles (Klasse 28) tritt aus markenrechtlicher Sicht hinter die Einordnung in den Bereich der Unterhaltungselektronik (Klasse 9) zurück. (T3)
- 17 Ob 17/07k
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 17/07k
Auch; Beisatz: Dass zwischen der Herausgabe von Texten (Klasse 41) und dem Druck und Verlag von Texten (Klasse 16) Ähnlichkeit besteht, kann nicht bezweifelt werden. (T4)
- 17 Ob 36/08f
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 36/08f
Auch; nur: Ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht. (T5)
- 17 Ob 18/11p
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 18/11p
Auch; nur ähnlich T5; Beis wie T1
- 4 Ob 186/21p
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 186/21p
nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T6)
Beisatz: Regelmäßig kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob Nutzungshandlungen tatsächlich in Zusammenhang mit den eingetragenen oder nur mit anderen Waren und Dienstleistungen erfolgten. (T7)
Beisatz: Hier: Frage der Löschung wegen Nichtbenutzung. (T8)
- 4 Ob 156/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.04.2024 4 Ob 156/23d
nur T2; nur T6
- 4 Ob 176/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 176/24x
vgl
- 4 Ob 118/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 118/25v
vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren ist auf den Registerstand abzustellen. (T9)
Beisatz: Eine Ähnlichkeit zwischen Waren wird von Lehre und Rechtsprechung dann angenommen, wenn das Publikum Glauben kann, dass diese aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Zu den maßgeblichen Faktoren gehören insbesondere deren Herstellungsart, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren, weiters deren Vertriebswege und -stätten. Diese Voraussetzungen müssen nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen (so schon 4 Ob 40/05v; Om 5/11 – Slidex: „mittelbare Warengleichartigkeit“).
Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; mittelbare Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht. (T10)
Schlagworte
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116295
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0040OB00018_02D0000_003