Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht bei Beurteilung der geltend gemachten Markenrechtsverletzung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auch auf eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr im Sinn des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG liege entgegen der Auffassung des Rekursgerichts vor. Für ihre Beurteilung sei nicht das zergliedernde Betrachtung der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck maßgebend, wofür einzelne Elemente in unterschiedlicher Gewichtung beitragen könnten. Die Vielzahl der Übereinstimmungen der prioritätsjüngeren Darstellung mit der Wortbildmarke der Klägerin im Zusammenhang mit der Ähnlichkeit der gewählten Bezeichnung für die gleiche Ware führe die Gefahr von Verwechslungen herbei.Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auch auf eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG liege entgegen der Auffassung des Rekursgerichts vor. Für ihre Beurteilung sei nicht das zergliedernde Betrachtung der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck maßgebend, wofür einzelne Elemente in unterschiedlicher Gewichtung beitragen könnten. Die Vielzahl der Übereinstimmungen der prioritätsjüngeren Darstellung mit der Wortbildmarke der Klägerin im Zusammenhang mit der Ähnlichkeit der gewählten Bezeichnung für die gleiche Ware führe die Gefahr von Verwechslungen herbei.
Dazu wird erwogen:
§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG gestattet es dem Inhaber einer (prioritätsälteren) Marke, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren (oder Dienstleistungen) zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Was unter Benutzung eines Zeichens zu verstehen ist, ergibt sich aus § 10a MSchG. Unter Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware versteht § 10a MSchG insbesondere das Anbringen des Zeichens auf Waren oder deren Aufmachung (Z 1). Als Benutzung wird auch angesehen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Z 2) oder das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu verwenden (Z 4). Im vorliegenden Fall ist daher auschlaggebend, ob die Beklagte ein mit der Marke ähnliches Zeichen im Sinn des § 10a MSchG benutzt und ob dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG gestattet es dem Inhaber einer (prioritätsälteren) Marke, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren (oder Dienstleistungen) zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Was unter Benutzung eines Zeichens zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 10 a, MSchG. Unter Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware versteht Paragraph 10 a, MSchG insbesondere das Anbringen des Zeichens auf Waren oder deren Aufmachung (Ziffer eins,). Als Benutzung wird auch angesehen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Ziffer 2,) oder das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu verwenden (Ziffer 4,). Im vorliegenden Fall ist daher auschlaggebend, ob die Beklagte ein mit der Marke ähnliches Zeichen im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG benutzt und ob dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
An der Warengleichartigkeit im Sinn des § 10 Abs 1 Z 2 ist im vorliegenden Fall ebensowenig zu zweifeln wie an einer - nach dem bescheinigten Sachverhalt - nicht unbedeutenden Bekanntheit der älteren Marke und an ihrer Eignung, die Waren, für die sie eingetragen ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden (siehe EuGH-Sammlung 1999 I 2779 = ÖBl 1999, 255 - Chiemsee; ÖBl 2001, 159 - T-One).An der Warengleichartigkeit im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist im vorliegenden Fall ebensowenig zu zweifeln wie an einer - nach dem bescheinigten Sachverhalt - nicht unbedeutenden Bekanntheit der älteren Marke und an ihrer Eignung, die Waren, für die sie eingetragen ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden (siehe EuGH-Sammlung 1999 I 2779 = ÖBl 1999, 255 - Chiemsee; ÖBl 2001, 159 - T-One).
Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat. Danach ist - ebenso wie nach ständiger österreichischer Rechtsprechung - die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159 - T-One mwN; zuletzt etwa 4 Ob 18/02d und 4 Ob 137/02d). Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH ÖBl 1999, 105 - Cannon/Canon; ÖBl 2001, 159 - T-One; 4 Ob 18/02d). Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand (Ingerl/Rohnke, dMarkengesetz § 14 Rz 180 mit Nachweisen aus der deutschen Rechtsprechung; 4 Ob 18/02d; RIS-Justiz RS0116294).Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat. Danach ist - ebenso wie nach ständiger österreichischer Rechtsprechung - die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159 - T-One mwN; zuletzt etwa 4 Ob 18/02d und 4 Ob 137/02d). Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH ÖBl 1999, 105 - Cannon/Canon; ÖBl 2001, 159 - T-One; 4 Ob 18/02d). Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand (Ingerl/Rohnke, dMarkengesetz Paragraph 14, Rz 180 mit Nachweisen aus der deutschen Rechtsprechung; 4 Ob 18/02d; RIS-Justiz RS0116294).
Ob das von der Beklagten verwendete Zeichen der Marke der Klägerin in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet (EuGHSlg 1997 I-6191 = ÖBl 1998, 106 - Sabèl/Puma Rn 23; EuGHSlg 1999 I-3819 = ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Lloint's - Rn 36 mwN; ÖBl 2001, 159 - T-One).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen:
Beide zur Kennzeichnung von Feigenlikör mit Wodka verwendeten Wortbildmarken enthalten ein Hauptwort, das eine (im gewissen Sinn gegensätzliche) Charaktereigenschaft ausdrückt und in Verbindung mit dem weiteren Eigenschaftswort "kleiner" verwendet wird. Beide Charaktereigenschaften beginnen mit "F" und sind zweisilbig. Die graphische Gestaltung der beiden Marken, deren Gesamteindruck von dem aus einem nach links geneigten Gesicht hervortretenden Augenpaar auf dunklem Grund maßgeblich bestimmt wird, löst ganz ähnliche Assoziationen aus. Einem die Marke der Klägerin als Ganzes wahrnehmenden Durchschnittsverbraucher bleiben die angeführten Merkmale der klägerischen Marke mehr oder weniger verschwommen im Gedächtnis haften. Er wird sich, was den Wortteil der Marke betrifft, vor allem daran erinnern können, dass dieser eine Charaktereigenschaft bezeichnet. Da er regelmäßig beide Marken nicht gleichzeitig wahrnimmt, besteht die Gefahr, dass er das auf dem Produkt der Beklagten angebrachte Zeichen aufgrund der gleichfalls darin enthaltenen zweisilbigen und mit "F" beginnenden Charaktereigenschaft und der in wesentlichen Punkten ganz ähnlichen bildlichen Darstellung des hervortretenden Augenpaares auf dunklem Hintergrund mit der ihm aus der Erinnerung bekannten Marke der Klägerin verwechselt.
Das zu Punkt 1 erhobene Sicherungsbegehren besteht somit zu Recht. Die Beklagte hat durch Verwendung eines der Marke der Klägerin ähnlichen Zeichens für die Kennzeichnung gleicher Waren die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG iVm § 10a Z 1 und 2 MSchG). Ob das Unterlassungsbegehren auch unter den Gesichtspunkten einer sittenwidrigen Rufausbeutung oder der vermeidbaren Herkunftstäuschung berechtigt wäre, kann offenbleiben.Das zu Punkt 1 erhobene Sicherungsbegehren besteht somit zu Recht. Die Beklagte hat durch Verwendung eines der Marke der Klägerin ähnlichen Zeichens für die Kennzeichnung gleicher Waren die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG in Verbindung mit , Paragraph 10 a, Ziffer eins und 2 MSchG). Ob das Unterlassungsbegehren auch unter den Gesichtspunkten einer sittenwidrigen Rufausbeutung oder der vermeidbaren Herkunftstäuschung berechtigt wäre, kann offenbleiben.
In seinem Punkt 2 ist das Unterlassungsbegehren wegen des durch die Beklagte verwirklichten Markeneingriffs insoweit berechtigt, als der Beklagten die Werbeaussage "Sei kein Feigling, trink kleiner Frechdachs!" verboten werden soll. Unter dem markenmäßigen Gebrauch eines Zeichens wird nach § 10a Z 4 MSchG auch seine Verwendung in Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung verstanden. Die Benutzung einer fremden Marke kann auch im Rahmen der vergleichenden Werbung eines Konkurrenzunternehmers erfolgen (Fezer, Markenrecht³ § 14 dMarkenG Rz 496 mwN und § 23 Rz 49). Ob die Wiedergabe einer fremden Marke kennzeichenmäßigen Gebrauch verwirklicht, hängt vom Verständnis der angesprochenen Verkehrsteilnehmer ab (Ingerl/Rohnke, dMarkenG § 14 Rz 98).In seinem Punkt 2 ist das Unterlassungsbegehren wegen des durch die Beklagte verwirklichten Markeneingriffs insoweit berechtigt, als der Beklagten die Werbeaussage "Sei kein Feigling, trink kleiner Frechdachs!" verboten werden soll. Unter dem markenmäßigen Gebrauch eines Zeichens wird nach Paragraph 10 a, Ziffer 4, MSchG auch seine Verwendung in Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung verstanden. Die Benutzung einer fremden Marke kann auch im Rahmen der vergleichenden Werbung eines Konkurrenzunternehmers erfolgen (Fezer, Markenrecht³ Paragraph 14, dMarkenG Rz 496 mwN und Paragraph 23, Rz 49). Ob die Wiedergabe einer fremden Marke kennzeichenmäßigen Gebrauch verwirklicht, hängt vom Verständnis der angesprochenen Verkehrsteilnehmer ab (Ingerl/Rohnke, dMarkenG Paragraph 14, Rz 98).
Nach dem bescheinigten Sachverhalt verwendet die Beklagte sowohl den Markenbestandteil "Feigling" der klägerischen Marke als auch das dieser Marke verwechselbar ähnliche Zeichen "Kleiner Frechdachs" mit dem Aufruf: "Sei kein Feigling, trink kleiner Frechdachs". Dieser Aufruf erfolgte auf der Homepage der Beklagten zu Werbezwecken. Er ist nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise so zu verstehen, dass sie nicht das Produkt der Klägerin "Kleiner Feigling", sondern jenes der Beklagten "Kleiner Frechdachs" trinken sollten. Damit gebraucht die Beklagte aber die für die Klägerin geschützte Wortmarke (bzw deren wesentlichen Teil "Feigling") kennzeichenmäßig, ohne sich auf einen der Rechtfertigungsgründe des § 10 Abs 3 MSchG berufen zu können. Sie gebraucht also die Marke der Klägerin im Sinn des § 10a Z 4 MSchG und verwirklicht damit einen Verstoß gegen deren Markenrecht.Nach dem bescheinigten Sachverhalt verwendet die Beklagte sowohl den Markenbestandteil "Feigling" der klägerischen Marke als auch das dieser Marke verwechselbar ähnliche Zeichen "Kleiner Frechdachs" mit dem Aufruf: "Sei kein Feigling, trink kleiner Frechdachs". Dieser Aufruf erfolgte auf der Homepage der Beklagten zu Werbezwecken. Er ist nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise so zu verstehen, dass sie nicht das Produkt der Klägerin "Kleiner Feigling", sondern jenes der Beklagten "Kleiner Frechdachs" trinken sollten. Damit gebraucht die Beklagte aber die für die Klägerin geschützte Wortmarke (bzw deren wesentlichen Teil "Feigling") kennzeichenmäßig, ohne sich auf einen der Rechtfertigungsgründe des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG berufen zu können. Sie gebraucht also die Marke der Klägerin im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 4, MSchG und verwirklicht damit einen Verstoß gegen deren Markenrecht.
Berechtigt ist hingegen der Einwand des Revisionsrekurses, in Ansehung der Behauptung "Sei kein Feigling, trink kleiner Feigling" sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Die Beklagte machte glaubhaft, dass diese Aussage auf einem Irrtum beruhte und sie sogleich nach seiner Aufklärung die Website entsprechend geändert habe. Sie hat sich auch zum Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs sowie zur Einschaltung des Vergleichstextes auf der Homepage für die Dauer eines Monats bereit erklärt. Sie hat damit besondere Umstände dargetan, die eine Wiederholung der beanstandeten Werbeaussage "Sei kein Feigling, trink kleiner Feigling" als gänzlich ausgeschlossen erscheinen lassen. Ihr Verhalten, nämlich die Änderung der Homepage und die Bereitschaft zum Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs sowie zur Einschaltung des Vergleichstextes auf ihrer Homepage lässt den Schluss zu, dass die Beklagte eine derartige Äußerung in ihrer Werbung nicht neuerlich machen werde. Das Unterlassungsbegehren ist daher in diesem Umfang nicht berechtigt.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird somit zum Teil Folge gegeben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die einstweilige Verfügung teilweise erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und in Ansehung der Kosten der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung werden Obsiegen und Unterliegen mit drei Vierteln bzw einem Viertel bewertet.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und in Ansehung der Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung werden Obsiegen und Unterliegen mit drei Vierteln bzw einem Viertel bewertet.