Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht mit der des Obersten Gerichtshofs in Einklang steht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin wirft dem Rekursgericht vor, § 10 Abs 1 Z 1 MSchG unrichtig auszulegen; diese Bestimmung komme hier deshalb zur Anwendung, weil die Beklagte ein gleiches Zeichen für gleiche Waren verwende. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Die Klägerin wirft dem Rekursgericht vor, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG unrichtig auszulegen; diese Bestimmung komme hier deshalb zur Anwendung, weil die Beklagte ein gleiches Zeichen für gleiche Waren verwende. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG gewährt (in Umsetzung von Art 5 MarkenRL 89/104/EWG) dem Markeninhaber Rechte gegenüber demjenigen, der ein mit der Marke gleiches Zeichen (Art 5 MarkenRL: identisches Zeichen) für solche Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist. Nach ihrem klaren Wortlaut ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung somit auf gleiche Zeichen beschränkt; eine Identität nur in Teilen genügt nicht. Stehen einander die jeweils für Weine eingetragenen und zur Bezeichnung von Rotwein benützten Marken OPUS ONE der Klägerin und Opus Dora der Beklagten gegenüber, hängt die Entscheidung im Markenstreit - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht auch bei Einbeziehung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin OPUS - nicht von der Auslegung des § 10 Abs 1 Z 1 MSchG ab. Die von der Klägerin gewählte Lesart (Übereinstimmung im Zeichen OPUS, woran auch der "Zusatz" DORA nichts ändere) zerlegt das Zeichen der Beklagten willkürlich in zwei gesonderte Teile; diese zergliedernde Betrachtung widerspricht aber dem - sowohl bei Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 38 Rz 12 mN) als auch beim Ähnlichkeitsvergleich zweier Marken (Koppensteiner aaO § 29 Rz 60 mN; ÖBl 1996, 279 - Bacardi/Baccara uva) anzuwendenden - zeichenrechtlichen Grundsatz, dass ein Zeichen grundsätzlich nach seinem Gesamteindruck zu beurteilen ist. Mangels Identität der von den Streitteilen verwendeten Zeichen bietet daher § 10 Abs 1 Z 1 MSchG keine taugliche Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Sicherungsbegehren.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG gewährt (in Umsetzung von Artikel 5, MarkenRL 89/104/EWG) dem Markeninhaber Rechte gegenüber demjenigen, der ein mit der Marke gleiches Zeichen (Artikel 5, MarkenRL: identisches Zeichen) für solche Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist. Nach ihrem klaren Wortlaut ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung somit auf gleiche Zeichen beschränkt; eine Identität nur in Teilen genügt nicht. Stehen einander die jeweils für Weine eingetragenen und zur Bezeichnung von Rotwein benützten Marken OPUS ONE der Klägerin und Opus Dora der Beklagten gegenüber, hängt die Entscheidung im Markenstreit - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht auch bei Einbeziehung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin OPUS - nicht von der Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG ab. Die von der Klägerin gewählte Lesart (Übereinstimmung im Zeichen OPUS, woran auch der "Zusatz" DORA nichts ändere) zerlegt das Zeichen der Beklagten willkürlich in zwei gesonderte Teile; diese zergliedernde Betrachtung widerspricht aber dem - sowohl bei Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 38, Rz 12 mN) als auch beim Ähnlichkeitsvergleich zweier Marken (Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 60 mN; ÖBl 1996, 279 - Bacardi/Baccara uva) anzuwendenden - zeichenrechtlichen Grundsatz, dass ein Zeichen grundsätzlich nach seinem Gesamteindruck zu beurteilen ist. Mangels Identität der von den Streitteilen verwendeten Zeichen bietet daher Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG keine taugliche Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Sicherungsbegehren.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr iSd § 10 Abs 1 Z 2 MSchG liege vor. OPUS für das Produkt Rotwein sei unterscheidungskräftig und auch kein schwacher Zeichenbestandteil. Stelle man richtigerweise auf alle Rotweinkonsumenten und nicht nur auf elitäre Käufer als beteiligte Verkehrskreise ab, sei die Gefahr groß, dass eine Verbindung zwischen jenem Unternehmen, aus dem Waren mit der Bezeichnung OPUS DORA stammten, und dem Unternehmen der Klägerin hergestellt werde und die von den Streitteilen verwendeten Produktbezeichnungen für eine Zeichenserie gehalten werde. Daran ändere auch das unterschiedliche Preis- und Qualitätsniveau der markierten Produkte nichts. Dazu ist zu erwägen:Die Klägerin vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG liege vor. OPUS für das Produkt Rotwein sei unterscheidungskräftig und auch kein schwacher Zeichenbestandteil. Stelle man richtigerweise auf alle Rotweinkonsumenten und nicht nur auf elitäre Käufer als beteiligte Verkehrskreise ab, sei die Gefahr groß, dass eine Verbindung zwischen jenem Unternehmen, aus dem Waren mit der Bezeichnung OPUS DORA stammten, und dem Unternehmen der Klägerin hergestellt werde und die von den Streitteilen verwendeten Produktbezeichnungen für eine Zeichenserie gehalten werde. Daran ändere auch das unterschiedliche Preis- und Qualitätsniveau der markierten Produkte nichts. Dazu ist zu erwägen:
Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muss Gewähr dafür bieten, dass alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH GRURInt 1994, 614 - Ideal Standard II; EuGH ÖBl 1999, 105 - Cannon/Canon). Daher liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben kann, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (EuGH GRURInt 1994, 614 - Ideal Standard II; EuGH ÖBl 1999, 105 - Cannon/Canon; EuGH ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Loint's).Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muss Gewähr dafür bieten, dass alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH GRURInt 1994, 614 - Ideal Standard römisch zwei; EuGH ÖBl 1999, 105 - Cannon/Canon). Daher liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben kann, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (EuGH GRURInt 1994, 614 - Ideal Standard römisch zwei; EuGH ÖBl 1999, 105 - Cannon/Canon; EuGH ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Loint's).
Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat. Danach ist - ebenso wie nach ständiger österreichischer Rechtsprechung - die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159 - T-One mwN). Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH ÖBl 1999, 105 - Cannon/Canon; ÖBl 2001, 159 - T-One). Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand (Ingerl/Rohnke, dMarkenG § 14 Rz 180 mit Nachweisen aus der dtRsp).Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat. Danach ist - ebenso wie nach ständiger österreichischer Rechtsprechung - die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159 - T-One mwN). Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH ÖBl 1999, 105 - Cannon/Canon; ÖBl 2001, 159 - T-One). Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand (Ingerl/Rohnke, dMarkenG Paragraph 14, Rz 180 mit Nachweisen aus der dtRsp).
Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich (Ingerl/Rohnke aaO Rz 241, 243; Ströbele/Klaka, dMarkenG5 § 9 Rz 38; vgl auch v. Gamm, dWZG § 5 Rz 47). Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen (Ingerl/Rohnke aaO Rz 244; Ströbele/Klaka aaO Rz 39; idS auch Fezer, dMarkenG³ § 14 Rz 344). Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind (Fezer, aaO Rz 336). Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht (Ingerl/Rohnke aaO Rz 273; Fezer aaO Rz 341a).Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich (Ingerl/Rohnke aaO Rz 241, 243; Ströbele/Klaka, dMarkenG5 Paragraph 9, Rz 38; vergleiche auch v. Gamm, dWZG Paragraph 5, Rz 47). Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen (Ingerl/Rohnke aaO Rz 244; Ströbele/Klaka aaO Rz 39; idS auch Fezer, dMarkenG³ Paragraph 14, Rz 344). Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind (Fezer, aaO Rz 336). Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht (Ingerl/Rohnke aaO Rz 273; Fezer aaO Rz 341a).
Strittig ist, ob auch das Produktmarketing als Kriterium der Warenähnlichkeit zu berücksichtigen ist. Nach Fezer (aaO Rz 356) prägten vor allem Marketingkonzeption und Werbestrategie die Produktgestalt im Verkehr und bildeten einen Kommunikationsgehalt der Marke, an dem sich der Verbraucher orientiere; daran sei die Prüfung der Produktähnlichkeit stärker auszurichten. Demgegenüber vertreten Ingerl/Rohnke (aaO Rz 284, 287) die Auffassung, die beiderseitigen Produkte seien einander ihrer Warengattung nach, also nach dauerhaft charakteristischen Kriterien, gegenüberzustellen, nicht nach ihrer jederzeit änderbaren Werbepräsentation oder ihrer Preisstellung; Werbemaßnahmen allein könnten nämlich eine nach Auffassung des Verkehrs sonst gegebene Warenähnlichkeit nicht ausräumen, und auch die - jederzeit variierbare - Preisstellung stehe allein der Ähnlichkeit nicht entgegen. So sei etwa hochpreisige Designermode mit einfachster Konfektionsware nicht unähnlich, zumal die angesprochenen Abnehmerkreise in ihre Überlegungen auch die Möglichkeit einheitlicher Verantwortung eines Markeninhabers für der Art nach ähnliche Produkte in unterschiedlichen Preissegmenten einbezögen (in diesem Sinne auch Bous, Die Kehrtwendung des BGH bei Auslegung des Begriffs der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen - Zugleich der Versuch einer Begriffsbestimmung, GRUR 2002, 19ff [25] mit Nachweisen zur dtRsp in FN 84).
Der angesprochenen Streitfrage muss hier nicht näher nachgegangen werden. Zwar hat die Beklagte im Verfahren stets die außergewöhnlich großen Qualitätsunterschiede der markierten Weine und deren daraus naturgemäß resultierenden unterschiedlichen Preise (eine Flasche Rotwein mit der Marke der Beklagten kostet rund 1/20 einer Flasche mit der Marke der Klägerin) betont. Ihrem daraus gezogenen Schluss, der Abstand zwischen den Abnehmern der kollidierenden Produkte sei so groß, dass schon deshalb die Annahme einer - eine Verwechslungsgefahr begründenden - Produktähnlichkeit nicht gerechtfertigt sei, kann aber nach dem zuvor Gesagten nicht zugestimmt werden: Da die einander gegenüberstehenden Marken für dieselben Waren (Weine) eingetragen sind und im Übrigen die damit markierten Produkte aus denselben Rebsorten gekelterte, in Eichenfässern gelagerte Rotweine sind, bedarf es nämlich nicht einmal mehr einer Auslegung der im Warenverzeichnis beider Marken verwendeten Gattungsbezeichnung "Weine", geschweige denn der Heranziehung weiterer objektiver Prüfungskriterien, um sofort die Warengleichartigkeit der markierten Produkte bejahen zu können. Die Rotweine der Streitteile sind demnach als gleiche Waren iSd § 10 Abs 1 Z 2 MSchG zu beurteilen.Der angesprochenen Streitfrage muss hier nicht näher nachgegangen werden. Zwar hat die Beklagte im Verfahren stets die außergewöhnlich großen Qualitätsunterschiede der markierten Weine und deren daraus naturgemäß resultierenden unterschiedlichen Preise (eine Flasche Rotwein mit der Marke der Beklagten kostet rund 1/20 einer Flasche mit der Marke der Klägerin) betont. Ihrem daraus gezogenen Schluss, der Abstand zwischen den Abnehmern der kollidierenden Produkte sei so groß, dass schon deshalb die Annahme einer - eine Verwechslungsgefahr begründenden - Produktähnlichkeit nicht gerechtfertigt sei, kann aber nach dem zuvor Gesagten nicht zugestimmt werden: Da die einander gegenüberstehenden Marken für dieselben Waren (Weine) eingetragen sind und im Übrigen die damit markierten Produkte aus denselben Rebsorten gekelterte, in Eichenfässern gelagerte Rotweine sind, bedarf es nämlich nicht einmal mehr einer Auslegung der im Warenverzeichnis beider Marken verwendeten Gattungsbezeichnung "Weine", geschweige denn der Heranziehung weiterer objektiver Prüfungskriterien, um sofort die Warengleichartigkeit der markierten Produkte bejahen zu können. Die Rotweine der Streitteile sind demnach als gleiche Waren iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG zu beurteilen.
Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass sich die Abnehmerkreise der markierten Waren weitgehend decken; es genügt, wenn ein Zeichen in einer Weise gebraucht wird, die geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner aaO § 29 Rz 55 mwN). Letzteres ist hier der Fall:Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass sich die Abnehmerkreise der markierten Waren weitgehend decken; es genügt, wenn ein Zeichen in einer Weise gebraucht wird, die geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 55 mwN). Letzteres ist hier der Fall:
Die Marke der Klägerin ist schon in ihrem ersten Wortbestandteil OPUS kennzeichnungskräftig, weil es sich dabei um eine originelle und einprägsame Bezeichnung für einen Wein handelt, die geeignet ist, vom Publikum in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden. Ihr Gesamteindruck wird vom ersten Bestandteil entscheidend geprägt; sie kann (wie ein Vergleich aus der Musik nahelegt, wo die Werke eines Komponisten regelmäßig mit Opuszahlen, also einer Zeichenserie bezeichnet werden, die sich erst in ihrem zweiten, aus Zahlen bestehenden, Teil unterscheiden) als Stamm mehrerer Zeichen eines oder mehrerer verbundener Unternehmen aufgefasst werden, zumal der nachfolgende Zeichenteil ONE ein englisches Zahlwort ist. Da die Marke der Beklagten in ihrem ersten (den Gesamteindruck prägenden) Zeichenteil mit der Marke der Klägerin identisch ist, besteht bei der gegebenen Warenidentität der zu vergleichenden Produkte und beim Charakter des Zeichens OPUS als Stammbestandteil die Gefahr, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (das sind alle an Rotwein interessierten Verbraucher) mit der angegriffenen Marke der Beklagten bezeichnete Rotweine für ein Produkt der Klägerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens halten. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Produktionsstätten der in Frage stehenden Weine in verschiedenen Kontinenten liegen, ist doch dem Verkehr die Tatsache zunehmender weltweiter Unternehmensverflechtungen bewusst. Eine Gesamtbetrachtung aller für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Umstände führt demnach dazu, dass die Verwechslungsgefahr bejaht werden muss.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag zu erlassen.
Welches Gewicht den einzelnen bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Kriterien (zu denen unstrittig auch die Gleichartigkeit der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zählt) beizumessen ist, haben die nationalen Gerichte zu entscheiden (EuGH ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Loint's). Steht nun - wie hier - die Warengleichartigkeit deshalb fest, weil die Marken der Streitteile für dieselben Waren eingetragen und die markierten Waren stofflich gleich sind, tritt die Bedeutung ihres Unterschieds in Preis und Qualität für die Frage der Verwechslungsgefahr völlig in den Hintergrund. Die Anregung der Klägerin, zu dieser Frage ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, war deshalb nicht aufzugreifen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.