Rechtssatz RS0116293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116293
Entscheidungsdatum
13.03.2002
Rechtssatz
Zwischen den Marken für Weine "OPUS ONE" und "OPUS DORA" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG, auch wenn die unter diesen Zeichen vertriebenen Weine sich im Preis extrem (1:20) unterscheiden.Zwischen den Marken für Weine "OPUS ONE" und "OPUS DORA" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG, auch wenn die unter diesen Zeichen vertriebenen Weine sich im Preis extrem (1:20) unterscheiden.
Schlagworte
eins zu zwanzig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116293
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0040OB00018_02D0000_001