Rechtssatz RS0108498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108498
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO kann wegen geänderter Verhältnisse die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt werden kann. Der Verlust des Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmissbrauches (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) würde daher dazu führen, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben wäre. Zu einem solchen kommt es unter anderem durch die Eingehung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (EFSlg 42.564 ua).Gemäß Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO kann wegen geänderter Verhältnisse die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt werden kann. Der Verlust des Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmissbrauches (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB) würde daher dazu führen, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben wäre. Zu einem solchen kommt es unter anderem durch die Eingehung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (EFSlg 42.564 ua).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 258/97y
Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 258/97y
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Ähnlich; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T2); Veröff: SZ 2008/68
- 4 Ob 19/10p
Entscheidungstext OGH 11.03.2010 4 Ob 19/10p
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 4 Ob 53/16x
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 5 Ob 37/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 37/23m
vgl; Beisatz wie T1
- 3 Ob 211/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108498
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19971009_OGH0002_0020OB00258_97Y0000_001