Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 28.11.1994 wurde dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen, dieser bis zum rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhalt von S 4.850,- zu bezahlen.
Am 13.3.1997 brachte der Gegner der gefährdeten Partei den Antrag ein, die einstweilige Verfügung aufzuheben; es stehe der gefährdeten Partei kein Unterhaltsanspruch mehr zu, weil sie in eine Lebensgemeinschaft mit William A***** eingegangen sei. Es könne zwar eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen ihr und diesen Mann nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, doch liege eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor.
Die gefährdete Partei sprach sich gegen den Aufhebungsantrag aus und brachte vor, daß sie zwar in der Wohnung des William A***** wohne, jedoch nur als Untermieterin; sie sei aus finanziellen Gründen zur Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung gezwungen gewesen.
Das Erstgericht hob die einstweilige Verfügung auf, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Die gefährdete Partei lebt seit Jänner 1996 in der Wohnung des William A*****. Ihre Kleidungsstücke und weiteren Gebrauchsgegenstände wie Schuhe, Toilettenartikeln und Morgenmantel befinden sich in dessen Wohnung, teilweise sogar in seinem Schlafzimmer. Sie verläßt regelmäßig am Morgen gemeinsam mit ihm die Wohnung, die beiden halten sich tagsüber im Stadtbereich auf und kommen gegen Abend gemeinsam wieder in die Wohnung zurück. Auch bei den Besuchen des minderjährigen Sohnes der gefährdeten Partei hält sich diese tags- und nachtsüber in der Wohnung von A***** auf. A***** holt und bringt den Sohn von Völs in seine Wohnung und wieder zurück. Die gefährdete Partei kennt die genauen Vermögensverhältnisse des William A*****. Sie beschreibt detailliert seine Einnahmen aus der Pension und seine Ausgaben, wie Miete, Strom, Telefon und Versicherungsbeiträge.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die gefährdete Partei mit William A***** eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sei. Die gefährdete Partei habe dadurch ihr Recht auf einstweiligen Unterhalt verwirkt, weshalb die einstweilige Verfügung aufzuheben sei.
Das dagegen von der gefährdeten Partei angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, eine Lebensgemeinschaft setze im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, doch könne das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen; regelmäßig komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Wesen der Lebensgemeinschaft sei ein eheähnlicher, dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entsprechender Zustand. Ein derart ähnlicher Zustand sei gegeben, weil die gefährdete Partei die gesamte Wohnung des William A***** bewohne, sie gestalte mit diesem gemeinsam ihre Lebensführung und sei in allen Details über dessen wirtschaftliche Belange informiert. Diese Tatsachen ließen nicht auf das von der gefährdeten Partei behauptete Untermietverhältnis, sondern auf eine außereheliche Lebensgemeinschaft schließen.
Während aufrechter Ehe trete ein Unterhaltsverlust des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein, wenn er eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingehe. Da die Klägerin erst nach dem Erlassen der einstweiligen Verfügung vom 28.11.1994 die Lebensgemeinschaft mit William A***** aufgenommen habe, seien geänderte Verhältnisse im Sinne des § 399 Abs 1 Z 2 EO insofern gegeben, als ihr Unterhaltsanspruch mittlerweile ruhe. Damit sei auch ihr Sicherungsbedürfnis nachträglich weggefallen, weshalb die einstweilige Verfügung vom Erstgericht zu Recht aufgehoben worden sei.Während aufrechter Ehe trete ein Unterhaltsverlust des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein, wenn er eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingehe. Da die Klägerin erst nach dem Erlassen der einstweiligen Verfügung vom 28.11.1994 die Lebensgemeinschaft mit William A***** aufgenommen habe, seien geänderte Verhältnisse im Sinne des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO insofern gegeben, als ihr Unterhaltsanspruch mittlerweile ruhe. Damit sei auch ihr Sicherungsbedürfnis nachträglich weggefallen, weshalb die einstweilige Verfügung vom Erstgericht zu Recht aufgehoben worden sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung abgewiesen werde.
Der Gegner der gefährdeten Partei hat in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der gefährdeten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.