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Entscheidung 3 Ob 211/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob211/25p

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* K*, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei D* P*, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Paragraph 35, EO, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 12. November 2025, GZ 21 R 136/25m-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                          Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Scheidungs- und Unterhaltsverfahren anhängig. In diesem Verfahren wurde der Kläger mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Juli 2024 verpflichtet, der Beklagten ab 1. August 2023 einen einstweiligen Unterhalt von 1.814 EUR monatlich zu leisten.

[2]         Mit Antrag vom 20. Dezember 2024 begehrte der Kläger, die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO insoweit einzuschränken, als er ab 1. Jänner 2025 nur mehr zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts von 90 EUR pro Monat verpflichtet sei. Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 30. Mai 2025 (rechtskräftig) statt.

[3]                 Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 bewilligte das Erstgericht der Beklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung zur Hereinbringung des Unterhalts für die Monate Jänner 2025 und Februar 2025 sowie des laufenden Unterhalts die Exekution gegen den Kläger.

[4]                 Der Kläger begehrte mit seiner Oppositionsklage, den Anspruch der Beklagten aus der einstweiligen Verfügung ab 1. Jänner 2025 in dem 90 EUR monatlich übersteigenden Umfang für erloschen zu erklären.

[5]                 Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Rechtliche Beurteilung

[6]         In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[7]         1. Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung über den Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Ausgehend davon stellen sich die in der Revision aufgeworfenen Fragen zum Erlöschen des betriebenen Anspruchs nicht mehr.

[8]         2.1. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Partei grundsätzlich das Recht hat, zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen (RS0102898). Ausgehend davon steht dem Verpflichteten ab dem Zeitpunkt, in dem aufgrund einer einstweiligen Verfügung Exekution geführt wird, die Wahl zwischen einer Oppositionsklage und einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, EO zu (3 Ob 143/16z = RS0131065; 3 Ob 213/13i Pkt 4.). Dies wird unter anderem damit begründet, dass zwar sowohl Oppositionsklage vergleiche RS0000824) als auch Aufhebungsantrag vergleiche RS0005606 [T4]; RS0108498 [T1]) darauf abzielen, das (teilweise) Erlöschen des vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs geltend zu machen. Ein stattgebendes Urteil im Oppositionsprozess hat allerdings weitergehende Wirkungen als ein erfolgreicher Aufhebungsantrag, weil damit auch die Unzulässigkeit der Exekutionsführung herbeigeführt wird (3 Ob 213/13i Pkt 4.3; vergleiche zur Kombinationstheorie: RS0001674 [T10]; RS0001652 [T1]). Aus dieser insofern unterschiedlichen Zielsetzung folgt, dass Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO auch nebeneinander zulässig sind (3 Ob 213/13i Pkt 3.4. und 4.4). Nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass eine Oppositionsklage schon anhängig ist und ein nachfolgender Aufhebungsantrag das gleiche Rechtsschutzziel hat, also den gleichen Zeitraum betrifft, hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der spätere Antrag aus Gründen der Prozessökonomie zurückzuweisen sei (6 Ob 103/12h).

[9]         2.2. Die Rechtslage stellt sich insofern nicht anders dar, als in jenem Fall, in dem der Unterhalt durch ein Urteil festgesetzt wurde und vor Einleitung der Exekution eine negative Feststellungsklage erhoben wird vergleiche RS0001931 [T4]; RS0001715 [T7]). Auch in dieser Konstellation ist der Unterhaltsschuldner nicht daran gehindert, dieses Verfahren ungeachtet eines späteren Exekutionsverfahrens mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen, und für denselben Zeitraum überdies eine Oppositionsklage zu erheben (RS0000816 [T4]; 3 Ob 190/13g Pkt 2.3 Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 35, EO Rz 10; Simotta in Garber/Simotta, EO Paragraph 35, Rz 77 und 80). Aufgrund der zusätzlichen Rechtsgestaltungswirkung der Oppositionsklage besteht nämlich auch in dieser Situation keine gänzliche Identität zwischen den beiden Ansprüchen (RS0001674 [T9]; 2 Ob 93/00s). Unzulässig ist eine negative Feststellungsklage nur dann, wenn sie nach Bewilligung der Exekution eingebracht wird (RS0000833; RS0001652 [T2]; RS0001715 [T8]), weil mit der Oppositionsklage alles erreicht werden kann, was mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist (RS0001652; 3 Ob 86/14i Pkt 1.). Das mit der negativen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht insofern in jenem einer Oppositionsklage auf.

[10]       2.3. Einer näheren Untersuchung der Auswirkungen der späteren Oppositionsklage auf den schon vor der Exekutionsführung gestellten Antrag nach Paragraph 399, Absatz eins, EO bedarf es hier nicht, weil das Aufhebungsverfahren bereits rechtskräftig beendet ist. Entscheidend ist daher nur, dass das (rechtskräftig beendete) Aufhebungsverfahren der weitergehenden Oppositionsklage nicht entgegensteht.

[11]       3.1. In der Situation eines Antrags auf Unterhaltsherabsetzung und einer späteren Oppositionsklage entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2014, BGBl I 2014/69 (nach der Einwendungen gegen den Anspruch auch beim Kindesunterhalt im Prozessweg geltend zu machen waren), dass die Rechtskraft der Entscheidung des Außerstreitrichters über die Unterhaltsherabsetzung im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen war, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert hatten (RS0000960 [T2]; 4 Ob 17/11w Pkt 2.; 3 Ob 24/80). Der für den Kindesunterhalt geltenden neuen Rechtslage durch Novellierung des Paragraph 35, Absatz 2, EO mit der EO-Novelle 2014, wonach sowohl über den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung als auch über die Einwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO im Außerstreitverfahren entschieden wird, dem das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit fremd ist vergleiche dazu 3 Ob 66/25i), kommt hier keine Bedeutung zu.

[12]       3.2. Die hier vorliegende Konstellation, die den Ehegattenunterhalt betrifft, ist vielmehr mit jener vergleichbar, die für den Ehegatten- sowie für den Kindesunterhalt nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2014 bestanden hat. Aus diesem Grund gelten die dazu dargelegten Grundsätze auch für den Anlassfall. Auch Beschlüsse in Verfahren über einstweilige Verfügungen sind der materiellen Rechtskraft fähig, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten (RS0041398 [T1, T2, T11]). Aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zu einer Vorfrage für den Folgeprozess folgt die Bindungswirkung, die eine selbständige Beurteilung der im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage vergleiche RS0041115 [T1]; RS0107340; RS0127052 [T1]) im Folgeverfahren verbietet (4 Ob 67/25v [Rz 17]; 8 Ob 151/24z [Rz 13]).

[13]       3.3. Hier steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den Aufhebungsantrag fest, dass die Beklagte aufgrund der auf beiden Seiten eingetretenen geänderten (Einkommens-)Verhältnisse ab 1. Jänner 2025 nur mehr Anspruch auf einstweiligen Unterhalt in Höhe von 90 EUR monatlich hat. Damit ist über den in der Oppositionsklage geltend gemachten (zeitlich als auch der Höhe nach) identen Anspruch bindend abgesprochen und im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der von der Beklagten in Exekution gezogene Unterhaltsanspruch insoweit erloschen ist vergleiche auch Jakusch Paragraph 35, EO Rz 11).

[14]       4. Zusammenfassend zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E147223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00211.25P.0325.000

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0030OB00211_25P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000816 Rechtssatz 24.01.1934Zivilrecht
Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. …
RS0000824 Rechtssatz 14.03.1951Zivilrecht
Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruches geltend gemacht werden.
RS0000833 Rechtssatz 08.01.1963Zivilrecht
Eine negative Feststellungsklage (Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung) ist bei anhängiger Exekution wegen denselben Unterhaltsraten unzulässig. Nur die Oppositionsklage kann erhoben werden (vgl auch SZ 26/1).
RS0000960 Rechtssatz 30.11.1937Zivilrecht
Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann …
RS0001652 Rechtssatz 26.08.1971Zivilrecht
Ein über eine Oppositionsklage ergehendes Urteil, dass ein bestimmter Anspruch erloschen sei, hat die gleiche Wirkung - insbesondere auch Rechtskraftwirkung - wie ein Feststellungsurteil.
RS0001674 Rechtssatz 20.11.1973Zivilrecht
Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel vera …
RS0001715 Rechtssatz 24.11.1971Zivilrecht
Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. Da das Gesetz ab Exekutionsbewil …
RS0001931 Rechtssatz 31.03.1965Zivilrecht
Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfäll …
RS0005606 Rechtssatz 07.04.1987Zivilrecht
§ 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben, gilt …
RS0041115 Rechtssatz 07.11.1984Zivilrecht
Die materielle Rechtskraftwirkung ist die Maßgeblichkeit einer Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (Fasching, ZPR, RdZ 1497 ff).
RS0041398 Rechtssatz 30.01.1952Zivilrecht
Auch Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft teilhaft, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten.
RS0102898 Rechtssatz 26.02.1996Zivilrecht
Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn ein Berichtigungsantrag nach § 136 GBG und eine Löschungsklage nach …
RS0107340 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich ihre Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung erstreckt, dagegen geben die objektiven Grenzen Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht.
RS0108498 Rechtssatz 09.10.1997Zivilrecht
Gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO kann wegen geänderter Verhältnisse die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt werden kann. Der Verlust des Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmissbrauches (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) würde daher dazu führen, dass die einstweilig …
RS0127052 Rechtssatz 29.06.2011Zivilrecht
Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Maßgebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisie …
RS0131065 Rechtssatz 18.10.2016Zivilrecht
Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag.
RS0142814 Rechtssatz 25.03.2026Zivilrecht
Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO steht ein Aufhebungsverfahren einer späteren Oppositionsklage nicht entgegen. In diesem Fall sind die beiden Verfahren auch nebeneinander zulässig. …