Rechtssatz RS0000816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000816
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. Es darf nicht einer vorherigen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch im außerstreitigen Verfahren.Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß Paragraph 35, EO geltend gemacht werden. Es darf nicht einer vorherigen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch im außerstreitigen Verfahren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 37/34
Entscheidungstext OGH 24.01.1934 3 Ob 37/34
Veröff: SZ 16/17
- 7 Ob 50/65
Entscheidungstext OGH 22.04.1965 7 Ob 50/65
nur: Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. (T1) Veröff: EvBl 1965/370 S 552
- 8 Ob 116/00t
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T2)
- 3 Ob 163/02w
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 163/02w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Oppositionsklage ist auch dann zulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits im außerstreitigen Verfahren einen Herabsetzungsantrag gestellt hat (so bereits 8 Ob 116/00t). (T3)
- 6 Ob 148/06t
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 62/12h
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 62/12h
Vgl
- 9 Ob 27/14g
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
Vgl; Beisatz: Hat der Unterhaltsschuldner bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltstitels (oder eine Feststellungsklage) anhängig gemacht, hindert ihn dies nicht, dieses Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen. Es steht dem Unterhaltsverpflichteten auch frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen. (T4)
- 3 Ob 66/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
Beisatz wie T4
Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO. (T5)
- 3 Ob 211/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0000816
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19340124_OGH0002_0030OB00037_3400000_001