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Rechtssatz RS0000816×

Rechtssatz RS0000816

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000816

Geschäftszahl

3Ob37/34; 7Ob50/65; 8Ob116/00t; 3Ob163/02w; 6Ob148/06t; 10Ob62/12h; 9Ob27/14g; 3Ob66/25i; 3Ob211/25p

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß Paragraph 35, EO geltend gemacht werden. Es darf nicht einer vorherigen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch im außerstreitigen Verfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 37/34
    Entscheidungstext OGH 24.01.1934 3 Ob 37/34
    Veröff: SZ 16/17
  • 7 Ob 50/65
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 7 Ob 50/65
    nur: Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. (T1) Veröff: EvBl 1965/370 S 552
  • 8 Ob 116/00t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
    Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T2)
  • 3 Ob 163/02w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 163/02w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Oppositionsklage ist auch dann zulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits im außerstreitigen Verfahren einen Herabsetzungsantrag gestellt hat (so bereits 8 Ob 116/00t). (T3)
  • 6 Ob 148/06t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 62/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 62/12h
    Vgl
  • 9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
    Vgl; Beisatz: Hat der Unterhaltsschuldner bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltstitels (oder eine Feststellungsklage) anhängig gemacht, hindert ihn dies nicht, dieses Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen. Es steht dem Unterhaltsverpflichteten auch frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen. (T4)
  • 3 Ob 66/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
    Beisatz wie T4
    Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO. (T5)
  • 3 Ob 211/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0000816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19340124_OGH0002_0030OB00037_3400000_001