Rechtssatz RS0102898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102898
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn ein Berichtigungsantrag nach § 136 GBG und eine Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG zur Wahl stehen.Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn ein Berichtigungsantrag nach Paragraph 136, GBG und eine Löschungsklage nach Paragraphen 61, ff GBG zur Wahl stehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 516/96
Veröff: SZ 69/39
- 4 Ob 118/07t
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
Ähnlich; Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage ist aber nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein Ziel auch auf andere Weise erreichen könnte. (T1)
- 5 Ob 180/22i
Entscheidungstext OGH 05.12.2022 5 Ob 180/22i
nur: Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. (T2)
- 3 Ob 211/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
Beisatz: Hier: Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102898
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_005