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Rechtssatz RS0102898

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102898

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Rechtssatz

Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn ein Berichtigungsantrag nach Paragraph 136, GBG und eine Löschungsklage nach Paragraphen 61, ff GBG zur Wahl stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 516/96
    Veröff: SZ 69/39
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
    Ähnlich; Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage ist aber nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein Ziel auch auf andere Weise erreichen könnte. (T1)
  • 5 Ob 180/22i
    Entscheidungstext OGH 05.12.2022 5 Ob 180/22i
    nur: Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. (T2)
  • 3 Ob 211/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
    Beisatz: Hier: Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_005