Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung wendet, jedenfalls unzulässig; im übrigen ist sie zwar zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
I. Zur Revision wegen Nichtigkeit:römisch eins. Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Das Berufungsgericht hat die in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 471 Z 5 und 6 ZPO) mit Beschluß (§ 473 Abs 1 ZPO) verworfen. Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur in den Fällen des § 519 ZPO zulässig. Andere Beschlüsse des Berufungsgerichtes können überhaupt nicht angefochten werden; dazu gehören insbesondere die Beschlüsse auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung (SSV-NF 1/36 uva; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 519 mwN). Daraus folgt, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgrund nicht mehr mit Revision nach § 503 Z 1 ZPO geltend gemacht werden kann (Kodek aaO Rz 2 zu § 503 mwN aus der Rsp). Der geltend gemachten Unzulässigkeit des Rechtsweges steht somit die rechtskräftige, bindende Entscheidung des Berufungsgerichtes entgegen (§ 42 Abs 3 ZPO). Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die (bestätigende) Entscheidung über die Prozeßeinrede der Beklagten wendet (§ 261 Abs 4 ZPO), zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat die in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Paragraph 471, Ziffer 5 und 6 ZPO) mit Beschluß (Paragraph 473, Absatz eins, ZPO) verworfen. Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur in den Fällen des Paragraph 519, ZPO zulässig. Andere Beschlüsse des Berufungsgerichtes können überhaupt nicht angefochten werden; dazu gehören insbesondere die Beschlüsse auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung (SSV-NF 1/36 uva; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 519, mwN). Daraus folgt, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgrund nicht mehr mit Revision nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht werden kann (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 503, mwN aus der Rsp). Der geltend gemachten Unzulässigkeit des Rechtsweges steht somit die rechtskräftige, bindende Entscheidung des Berufungsgerichtes entgegen (Paragraph 42, Absatz 3, ZPO). Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die (bestätigende) Entscheidung über die Prozeßeinrede der Beklagten wendet (Paragraph 261, Absatz 4, ZPO), zurückzuweisen.
II. Zur Revision im übrigen:römisch zwei. Zur Revision im übrigen:
Die Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß nicht sie, sondern die ÖSAG passiv legitimiert wäre. Dem kann nicht gefolgt werden:
Die Löschungsklage - deren Begehren auf Unwirksamerklärung und Löschung des Bucheintrages zu lauten hat (SZ 41/151; SZ 48/111; SZ 60/237; SZ 62/80 je mwN) - ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist, gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger oder schlechtgläubigen Einzelrechtsnachfolger (Feil, GBG, Rz 11 zu § 61). Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde (JBl 1985, 97; SZ 62/80 ua; Koziol/Welser10 II 109).Die Löschungsklage - deren Begehren auf Unwirksamerklärung und Löschung des Bucheintrages zu lauten hat (SZ 41/151; SZ 48/111; SZ 60/237; SZ 62/80 je mwN) - ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist, gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger oder schlechtgläubigen Einzelrechtsnachfolger (Feil, GBG, Rz 11 zu Paragraph 61,). Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde (JBl 1985, 97; SZ 62/80 ua; Koziol/Welser10 römisch zwei 109).
Die vom Kläger bekämpften Grundbuchseintragungen geschahen zugunsten der Beklagten. Die Klage kann daher nur gegen diese gerichtet werden. Daraus, daß - wie die Revision ausführt - die ÖSAG "für die Herstellung und Erhaltung der ihr übertragenen Gesellschaftsstrecken die notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten für den Bund zu erwerben" hatte, folgt nicht, daß sie mit der Löschungsklage in Anspruch genommen werden könnte. Nach den eigenen Revisionsausführungen der Beklagten steht der ÖSAG in Sachen des Grunderwerbes und der allfällig notwendigen Verbücherung der Erwerbe (nur) das alleinige Recht zur Vertretung der Beklagten zu. Tatsächlich kann sie gemäß § 4 Abs 1 des Gesetzes BGBl 1981/300 die für die ihr gesetzlich aufgetragene Errichtung eines Straßenabschnittes notwendigen Grundflächen im Namen des Bundes erwerben. Daraus ergibt sich aber keinesfalls, daß die Klage auf Löschung einer zugunsten des Bundes (= der Beklagten) eingetragenen Servitut gegen die ÖSAG zu erheben wäre. Die Frage der Vertretung hat nichts mit der Frage der Parteistellung zu tun. Daß aber die Beklagte im vorliegenden Verfahren von der Finanzprokuratur und nicht von der ÖSAG zu vertreten ist, wurde schon von den Vorinstanzen rechtskräftig klargestellt (Beschluß ON 10) und entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 537/94).Die vom Kläger bekämpften Grundbuchseintragungen geschahen zugunsten der Beklagten. Die Klage kann daher nur gegen diese gerichtet werden. Daraus, daß - wie die Revision ausführt - die ÖSAG "für die Herstellung und Erhaltung der ihr übertragenen Gesellschaftsstrecken die notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten für den Bund zu erwerben" hatte, folgt nicht, daß sie mit der Löschungsklage in Anspruch genommen werden könnte. Nach den eigenen Revisionsausführungen der Beklagten steht der ÖSAG in Sachen des Grunderwerbes und der allfällig notwendigen Verbücherung der Erwerbe (nur) das alleinige Recht zur Vertretung der Beklagten zu. Tatsächlich kann sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes BGBl 1981/300 die für die ihr gesetzlich aufgetragene Errichtung eines Straßenabschnittes notwendigen Grundflächen im Namen des Bundes erwerben. Daraus ergibt sich aber keinesfalls, daß die Klage auf Löschung einer zugunsten des Bundes (= der Beklagten) eingetragenen Servitut gegen die ÖSAG zu erheben wäre. Die Frage der Vertretung hat nichts mit der Frage der Parteistellung zu tun. Daß aber die Beklagte im vorliegenden Verfahren von der Finanzprokuratur und nicht von der ÖSAG zu vertreten ist, wurde schon von den Vorinstanzen rechtskräftig klargestellt (Beschluß ON 10) und entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 537/94).
Da der Kläger durch die Einverleibung der Servitut belastet ist, ist seine Aktivlegitimation nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Titel für die bekämpfte Servitut - also der im Verwaltungsverfahren ergangene Enteignungsbescheid - ist weggefallen, also materiell unwirksam geworden. Das aber bildet den Tatbestand der Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG.Der Titel für die bekämpfte Servitut - also der im Verwaltungsverfahren ergangene Enteignungsbescheid - ist weggefallen, also materiell unwirksam geworden. Das aber bildet den Tatbestand der Löschungsklage nach Paragraphen 61, ff GBG.
Soweit die Beklagte meint, aus der Entscheidung SZ 39/216 ergebe sich die gegenteilige Rechtsauffassung, liegt dem ein Mißverständnis zugrunde. Damals war es darum gegangen, daß nach einer Enteignung deren Zweck weggefallen war. Der Oberste Gerichtshof verneinte einen privatrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der enteigneten Liegenschaft, weil ein Anspruch auf Rückerwerb nur aufgrund einer positiven Gesetzesbestimmung anerkannt werden könne und für eine analoge Gesetzesanwendung, die im Widerspruch zur Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses stünde, kein Raum bestehe, zumal der Erwerb in der Regel kein Privatrechtsgeschäft ist, sondern gleich der Enteignung einen Akt des öffentlichen Rechtes bilde.
Im vorliegenden Fall ist hingegen die seinerzeit in der Form einer Servitutseinräumung ausgesprochene Enteignung im Verwaltungsverfahren bereits behoben worden. Die bekämpften Grundbuchseintragungen beruhen auf einer von Anfang an rechtswidrigen Enteignung, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rückwirkend beseitigt wurde. Dadurch trat gemäß § 42 Abs 3 VwGG die Verwaltungsrechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat auch zur Folge, daß der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 166, 185).Im vorliegenden Fall ist hingegen die seinerzeit in der Form einer Servitutseinräumung ausgesprochene Enteignung im Verwaltungsverfahren bereits behoben worden. Die bekämpften Grundbuchseintragungen beruhen auf einer von Anfang an rechtswidrigen Enteignung, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rückwirkend beseitigt wurde. Dadurch trat gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Verwaltungsrechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat auch zur Folge, daß der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 166, 185).
Damit ist aber der Titel für die bekämpften Grundbuchseintragungen weggefallen, auch wenn der Kläger die ihm seinerzeit zuerkannten Entschädigungsbeträge noch nicht zurückgezahlt hat. Für ein Zug-um-Zug-Begehren ist kein Platz. Selbst wenn man hier § 877 ABGB analog anwenden wollte, wonach derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, dagegen auch alles zurückstellen muß, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (vgl dazu Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 877 mwN aus der Rsp), käme man zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger verlangt ja hier nicht die Aufhebung der Enteignung in der Form einer Servitutseinräumung; diese ist vielmehr schon (im Verwaltungsverfahren) geschehen. Die (allfällige) Pflicht zur Rückzahlung der Enteignungsentschädigung steht somit nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zum Löschungsbegehren.Damit ist aber der Titel für die bekämpften Grundbuchseintragungen weggefallen, auch wenn der Kläger die ihm seinerzeit zuerkannten Entschädigungsbeträge noch nicht zurückgezahlt hat. Für ein Zug-um-Zug-Begehren ist kein Platz. Selbst wenn man hier Paragraph 877, ABGB analog anwenden wollte, wonach derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, dagegen auch alles zurückstellen muß, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat vergleiche dazu Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 877, mwN aus der Rsp), käme man zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger verlangt ja hier nicht die Aufhebung der Enteignung in der Form einer Servitutseinräumung; diese ist vielmehr schon (im Verwaltungsverfahren) geschehen. Die (allfällige) Pflicht zur Rückzahlung der Enteignungsentschädigung steht somit nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zum Löschungsbegehren.
Da der Kläger durch die - jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz - aufrecht gebliebene Eintragungen der Dienstbarkeit in seinen bücherlichen Rechten verletzt ist, ist sein Interesse an der Erhebung der Löschungsklage entgegen der von der Beklagten in erster Instanz vertretenen Meinung zu bejahen. Ob die Eintragung deklarativ oder konstitutiv war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Ob der Kläger auch mit einem Berichtigungsantrag nach § 136 GBG hätte Erfolg haben können, braucht hier nicht geprüft zu werden. Selbst bei Bejahung dieser Frage müßte ihm doch die Legitimation zur Löschungsklage zuerkannt werden. Sieht nämlich das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen (Kodek in Rechberger aaO Rz 6 vor §§ 461 ff). Die Frage aber, ob dem Kläger allenfalls nur die Kosten eines Berichtigungsantrages nach § 136 GBG zustünden, ist vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen, weil die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unanfechtbar ist (Kodek aaO Rz 2 zu § 519) und im übrigen von der Beklagten - zutreffenderweise - auch gar nicht angefochten wurde.Ob der Kläger auch mit einem Berichtigungsantrag nach Paragraph 136, GBG hätte Erfolg haben können, braucht hier nicht geprüft zu werden. Selbst bei Bejahung dieser Frage müßte ihm doch die Legitimation zur Löschungsklage zuerkannt werden. Sieht nämlich das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen (Kodek in Rechberger aaO Rz 6 vor Paragraphen 461, ff). Die Frage aber, ob dem Kläger allenfalls nur die Kosten eines Berichtigungsantrages nach Paragraph 136, GBG zustünden, ist vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen, weil die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unanfechtbar ist (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 519,) und im übrigen von der Beklagten - zutreffenderweise - auch gar nicht angefochten wurde.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.