Rechtssatz RS0102896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102896
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Rechtssatz
Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit ist aber der Titel für die auf Grund des aufgehobenen Enteignungsbescheides vorgenommenen Grundbuchseintragungen weggefallen, auch wenn der Kläger die ihm seinerzeit zuerkannten Entschädigungsbeträge noch nicht zurückgezahlt hat, da für ein Zug-um-Zug-Begehren kein Platz ist. Die (allfällige) Pflicht zur Rückzahlung der Enteignungsentschädigung steht in keinem synallagmatischen Verhältnis zum Löschungsbegehren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 516/96
Veröff: SZ 69/39
- 5 Ob 231/98a
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a
Auch; nur: Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. (T1); Beisatz: Die Rückübertragung hat nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (VfSlg 8980 f) (§ 1435 ABGB). (T2) Veröff: SZ 71/162
- 2 Ob 277/08m
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
Auch; nur T1
- 3 Ob 219/14y
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 219/14y
Auch
- 1 Ob 101/21s
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 101/21s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102896
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_004