Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 20.Paragraph 20,
Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu löschen. Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 13, Absatz eins,) zu löschen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40046983